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News zu Verordnung

10.04.2024
Lieferschwierigkeiten bei Ozempic®
Die Lieferschwierigkeiten bei Ozempic® halten nach wie vor an. Bis sich die Versorgungslage stabilisiert hat, bittet der Hersteller darum, weiterhin keine Neueinstellungen vorzunehmen und Ozempic® ausschließlich indikationsgerecht bei Menschen mit Typ 2 Diabetes zu verordnen, die bereits damit behandelt werden
10.04.2024
Verwendung eines BtM-Rezeptes für die Verordnung von Medizinal-Cannabis
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mitgeteilt, dass bis zum 30. April 2024 weiterhin BtM-Rezepte für die Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken genutzt werden dürfen. Hierauf habe man sich mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verständigt. In diesem Zusammenhang hat auch der GKV-Spitzenverband erklärt, entsprechende Verordnungen bis zum 30. April 2024 zu akzeptieren (keine Retaxation). Die ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.) sei entsprechend informiert worden.
27.03.2024
Cannabis-Verordnung nur noch über E-Rezept oder Muster 16
Ab dem 1. April 2024 wird medizinisches Cannabis nicht mehr auf dem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verordnet, sondern über eRezepte oder auf Muster 16. Diese Änderung erfolgt aufgrund einer Teil-Legalisierung von Cannabis gemäß dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG), das am 1. April 2024 in Kraft tritt.
21.02.2024
Blankoverordnungen von Ergotherapie ab 1. April 2024 möglich
Ab dem 1. April können Ärzte und Psychotherapeuten eine Blankoverordnung für bestimmte Heilmittel ausstellen. Dies betrifft vorab ausschließlich die Ergotherapie. Bei einer Blankoverordnung machen Ärzte und Psychotherapeuten keine spezifischen Angaben zum Heilmittel oder zur Behandlungsmenge, diese Entscheidungen treffen die Ergotherapeuten.
24.10.2023
Bitte überprüfen Sie die Haltbarkeitsangaben ihrer Coronaimpfstoffe in ihren Praxis-Kühlschränken - zahlreiche Coronaimpfstoff-Chargen haben spätestens am 31. Oktober das Ende der Haltbarkeitsdauer erreicht
Der COVID-19-Impfstoff Comirnaty Original/Omicron BA.1 sowie die nicht angepassten Comirnaty-Impfstoffe für Kinder und Kleinkinder stehen in Kürze nicht mehr zur Verfügung, ebenso wie die Vakzine JCOVDEN und Vidprevtyn Beta. Wie das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika am Paul-Ehrlich-Institut (ZEPAI) mitteilte, haben alle Impfstoff-Chargen spätestens am 31. Oktober das Ende der Haltbarkeitsdauer erreicht. 
13.10.2023
Aktuelle Stiko - Empfehlung zur Pneumokokkenimpfung
Die STIKO aktualisiert im Epidemiologischen Bulletin 39/2023  ihre Empfehlungen zur Standardimpfung für Personen ≥ 60 Jahre, zur Indikationsimpfung für Erwachsene mit bestimmten Risikofaktoren sowie zur beruflichen Indikationsimpfung gegen Pneumokokken. Die STIKO empfiehlt nunmehr die Pneumokokken-Impfung für alle Säuglinge ab dem Alter von 2 Monaten, für alle Menschen ab dem Alter von 60 Jahren, und für Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung. 
09.10.2023
RSV Prophylaxe zulasten der gesetzlichen Krankenkassen
Seit diesem Jahr sind aktive Impfungen und ein weiterer Antikörper zur RSV-Prophylaxe verfügbar. Sie sollen RSV-Infektionen bei den Risikogruppen Ältere und Säuglinge vorbeugen. Eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission wird im kommenden Jahr erwartet. Deshalb sind die neuen Impfstoffe zurzeit keine Pflichtleistung der gesetzlichen Kassen. 
08.09.2023
Arztpraxen können jetzt den neuen COVID-19-Impfstoff „Comirnaty Omicron XBB.1.5“ bestellen
Nach Angaben des Zentrums für Pandemie-Impfstoffe und –Therapeutika (ZEPAI) am Paul-Ehrlich-Institut stellt der Bund zunächst das Impfstoffprodukt „Comirnaty® 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 Injektionsdispersion“ bereit, das für Personen ab 12 Jahren zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung zugelassen ist.  Die Impfstoffformulierung zu Comirnaty XBB.1.5 für Kinder unter 12 Jahren werden später folgen.
31.08.2023
Grippeimpfung für Kinder und Jugendliche - Saison 2023/2024
Die gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet (gemäß Schutzimpfungsrichtlinie) die Kosten für die jährliche Impfung gegen Influenza gemäß der aktuellen Stiko – Empfehlung zu übernehmen. Die Stiko empfiehlt die jährliche Impfung gegen Influenza für diese Personengruppe nur bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen, die mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung verbunden sind oder wenn sie mit Risikopersonen in einem Haushalt leben.
28.08.2023
Aktuelles zur Impfung gegen Covid – 19
Die Zulassungen für an die Corona-Variante BA.4-5 angepassten Comirnaty-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer wurden erweitert. Die COVID-19-Impstoffe Comirnaty Original/Omicron BA.4-5 (5/5 Mikrogramm) für Kinder von fünf bis elf Jahren sowie Comirnaty Original/Omicron BA.4-5 (15/15 Mikrogramm) für Personen ab zwölf Jahren können nun sowohl zur Grundimmunisierung als auch zur Auffrischung verwendet werden.
09.06.2023
Covid-19 Impfstoff Spikevax ab 5. Juli 2023 nur noch 14 Tage haltbar
Ab dem 5. Juli 2023 werden Impfstoffdosen des Spikevax Orig./BA.1-Vakzins von Moderna geliefert, die nach Beginn des Auftauprozesses nur noch für 14 Tage im Kühlschrank haltbar sind. Das Paul-Ehrlich-Institut hat bekannt gegeben, dass die neunmonatige Haltbarkeitsdauer der letzten Charge dieses COVID-19-Impfstoffs im Zentrallager des Bundes am 5. Juli 2023 endet.
07.06.2023
Lieferengpass bei Aspirin i.v. 500mg zur parenteralen Anwendung
Aufgrund des anhaltenden Lieferengpasses von Aspirin i.v. 500 mg und parenteralen Acetylsalicylsäure (ASS)-Produkten in Deutschland sowie im europäischen Ausland, der sich voraussichtlich noch weiter verschlechtern wird, veröffentlichte die Firma Bayer Vital GmbH   in Absprache mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) folgende Informationen:
31.05.2023
Weltweite Einstellung der Produktion von Insuman-Insulin
Seit Dezember vergangenen Jahres bestehen bereits Lieferengpässe bei der Insuman-Reihe von Sanofi. Im Laufe des Jahres 2023 hätten die Produkte jedoch wieder regulär verfügbar sein sollen. Nun informiert Sanofi-Aventis Deutschland GmbH  in einem Schreiben vom 25.05.2021 über die weltweite Einstellung der Produktion der Arzneimittel INSUMAN BASAL, INSUMAN RAPID und INSUMAN COMB25.
02.05.2023
Regresse für Zemuko® Universalkompresse im SSB
Überraschende Neuinterpretation der SSB-Vereinbarung durch die Krankenkassen: seit dem Verordnungsquartal 01/2022 wird die Verordnung von Zemuko® Universalkompresse im Sprechstundenbedarf durch die Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) beanstandet. In den Jahren zuvor gab es dafür keine Beanstandungen. Die Kehrtwende kommt überraschend: Es wäre fair und vertragspartnerschaftlich gewesen, wenn die Kostenträger die KV Hamburg im Vorfeld über die neue Bearbeitungspraxis informiert hätten, um den Vertragsärztinnen und -ärzten die Gelegenheit zu geben, ihr Verordnungsverhalten anzupassen. Doch eine Vorwarnung ist ausgeblieben.
06.04.2023
Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung von Patienten und Patientinnen mit Typ 2 Diabetes mit den GLP-1 Agonisten Dulaglutid (Trulicity®) und Semaglutid (Ozempic®)
Die Produkte Trulicity® und Ozempic®, mit den enthaltenen GLP-1 Rezeptoragonisten Dulaglutid bzw. Semaglutid, sind in Deutschland zugelassen zur Mono- oder Kombinationstherapie des Diabetes mellitus Typ 2. Seit Beginn 2022 wird ein stetiger Anstieg des Verbrauchs beobachtet, so dass die bedarfsgerechte Versorgung nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist. Nach Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist dies zumindest teilweise auf den Einsatz der Produkte in der Behandlung der Adipositas (Off Label Use) zurückzuführen.
23.03.2023
Bitte prüfen, ob ausreichend Grippeimpfstoffdosen für die nächste Saison bestellt wurde – Bestellfrist nur noch bis zum 31.03.2023!
Das PEI hat nach Prüfung der Vorbestellungszahlen festgestellt, dass die Anzahl der vorbestellten Impfstoffdosen derzeit noch signifikant von dem ermittelten Bedarf für die kommende Grippe-Saison abweicht, was schlimmstenfalls zu Einschränkungen der Impfstoffverfügbarkeit in der nächsten Saison führen könnte. Dies gelte sowohl für Standarddosis-Impfstoffe, als auch für Hochdosis-Impfstoffe (laut StiKo-Empfehlung Impfstoff für Personen ab 60 Jahren). 
03.02.2023
Grippeimpfstoffe für die Saison 2023/24 jetzt bestellen!
Damit Sie Grippeimpfstoffe kostengünstig und in der bedarfsgerechten Menge für Ihre Praxis beziehen können, wurde zwischen dem Hamburger Apothekerverein und der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Verfahrensweise -  analog zu den Vorjahren -  abgestimmt. Wir empfehlen dieser Verfahrensweise zu folgen und jetzt den gesamte Bedarf an Grippeimpfstoffen für die nächste Saison zu bestellen, da nur dann eine sichere Belieferung mit diesen Impfstoffen gewährleistet werden kann.
31.01.2023
Geänderte Regelungen für Heilmittel-Verordnungen „Besonderen Verordnungsbedarfs“ ab 21.01.2023
Zum 21.1.2023 sind geänderte Regelungen für Verordnungen bei Diagnosen des „Besonderen Verordnungsbedarfs“ in Kraft getreten. Alle Beschränkungen, die sich in der Spalte Hinweis/Spezifikation in der Diagnoseliste Langfristiger Heilmittelbedarf/Besonderer Verordnungsbedarf auf den Zeitpunkt eines Ereignisses beziehen, sind nicht mehr bindend (Heilmittel-Richtlinie §7 neu: Absatz 7).
25.01.2023
Einigung von KVH und Krankenkassen zur Anpassung der Wirkstoffvereinbarung für 2023
Aufgrund des sich ständig verändernden Marktes für Arzneimittel (z.B. durch Patentabläufe, neu zugelassene Arzneimittel, geänderte Leitlinienempfehlungen und Änderungen bei der Abdeckung mit Rabattverträgen) sind jährliche Anpassungen der Wirkstoffvereinbarung für eine sinnvolle Steuerung notwendig. Auf folgende Änderungen haben die Vertragspartner (Kassen und KV) sich geeinigt.
19.01.2023
Verordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege auch in der Videosprechstunde möglich
Der GBA hat ergänzende Regelungen zu den Folgeverordnungen von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (HKP) und zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beschlossen. Diese können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden, wenn die Voraussetzungen sicher beurteilt werden können. Außerdem können Heilmittel und HKP ausnahmsweise auch nach telefonischem Kontakt verordnet werden, wenn der aktuelle Gesundheitszustand bereits erhoben wurde und alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt sind.
12.01.2023
Neue Informationen zur Pneumokokkenimpfung
Die Impfung gegen Pneumokokken mit einem Konjugatimpfstoff wird von der Stiko zur Grundimmunisierung für Säuglinge und Kleinkinder empfohlen und gehört zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen (SI-RL; www.g-ba.de) 
29.12.2022
Diagnoseliste ab 01.01.2023
Die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf wurde zum 01. 01.2023 um mehrere Indikationen aus dem neurologischen Fachgebiet, bei beidseitigem Extremitätenverlust und Chromosomenanomalien erweitert.Auf der Liste der besonderen Verordnungsbedarfe sind der Zustand nach einseitigem Extremitätenverlust (jetzt ist nur noch eine Diagnose nötig; der besondere Verordnungsbedarf gilt jetzt für 12 Monate) und im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege die Abhängigkeit vom Respirator dazugekommen.Die KBV stellt als Service  eine aktualisierte Liste mit allen Diagnosen bereit. Die aktualisierte Liste finden Sie auch auf der Homepage der KBV.
21.12.2022
Änderungen bei der Podologie
Podologie darf bei sensiblen Störungen verordnet werden:seit langem beim diabetischen Fußsyndrom im Rahmen der diabetischen Neuropathie mit oder ohne Angiopathie (Diagnosegruppe DF)seit dem 1.7.2020  bei der  krankhaften Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen Störung bei Neuropathien und systemischen Autoimmunerkrankungen (Diagnosegruppe NF) und beim Querschnittssyndrom (Diagnosegruppe QF).           Nach §27b der Heilmittel-Richtlinie muss im Rahmen der Eingangsdiagnostik ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden. Wenn die sensible Neuropathie nicht gesichert werden kann, ist eine fachärztliche Untersuchung herbeizuführenSeit  dem 1.7.22 kann die Behandlung des Unguis incarnatus mit der Nagelspange verordnet werden  (Diagnosegruppe UI 1 (Stadium 1) und UI2 (Stadien 2 und 3)). Für jeden behandelten Nagel muss 1 Verordnung ausgestellt werden). 
15.11.2022
"Normaler" Grippeimpfstoff auch für Personen ab 60 Jahren
Das BMG hat Ende Frebruar die Gültigkeit der Sonderregelung zu Grippeimpfstoffen für Personen ab 60 Jahren bis zum 31. März 2023 verlängert (KVH-Telegramm vom 25.01.2022). Damit gilt auch für die Saison 2022/2023,dass auch Personen ab 60 Jahren einen Anspruch auf die Versorgung mit „normal dosierten“ Grippeimpfstoff haben unddass dabei dennoch die Verordnung des kostenintensiveren Hochdosis–Grippeimpfstoffs als wirtschaftlich gilt.
19.08.2022
Stiko empfiehlt weitere Auffrischimpfung für Personen ab 60 Jahren
Die Ständige Impfkommission hat ihre Impfempfehlung aktualisiert und spricht sich nun auch für eine weitere COVID-19-Auffrischimpfung für alle Personen ab 60 Jahren aus. Zudem wird Menschen ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung wie Asthma, Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen ein weiterer Booster empfohlen.
04.08.2022
Verordnung von individuellen Rezepturen von Fiebersäften für Kinder mit den Wirkstoffen Paracetamol und Ibuprofen im Einzelfall möglich
In Abstimmung zwischen BfArM, dem GKV Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände kann als Kompensationsmaßnahme zur eingeschränkten Verfügbarkeit dieser Arzneimittel auf die Fertigung von individuellen Rezepturarzneimitteln auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken zurückgegriffen werden. Diese Maßnahme soll ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn der Krankheitszustand des Kindes eine Behandlung mit den in Rede stehenden Wirkstoffen erfordert und die Fertigarzneimittel in diesen Fällen nicht beschafft werden können.
14.07.2022
Update zur Versorgungslage mit tamoxifenhaltigen Arzneimittel
Nach derzeitigem Kenntnisstand des BfArM sind die vollversorgenden pharmazeutischen Großhandlungen zur Zeit mit ausreichend tamoxifenhaltigen Produkten bevorratet, um die Versorgung der Bevölkerung angemessen gewährleisten zu können. Durch eine ungleichmäßige Verteilung der Bestände in der Fläche kann es im Einzelfall und in Abhängigkeit von der vertraglich geregelten Belieferung der Apotheken dazu kommen, dass Apotheken keine Möglichkeit haben, Tamoxifen zu beziehen. 
14.06.2022
Bezug von Impfstoffen
Der Bezug von Impfstoffen in Hamburg erfolgt nicht über Sprechstundenbedarf! Aufgrund der immer wiederkehrenden Thematik in Prüfanträgen möchten wir auf den korrekten Bezugsweg von Impfstoffen hinweisen. 
17.02.2022
Lieferengpass von Tamoxifen
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Fachkreise über einen Lieferengpass bei Tamoxifen informiert. Der Engpass manifestiert sich aktuell vor allem bei den 20 mg-Tabletten.
17.02.2022
Verordnung teratogener Arzneimittel – Änderung der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV)
Die AMVV regelt in § 3a die Verschreibung von teratogenen Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid. Auf Grund dieser Vorschrift (konkret Absatz 2 Satz 1) ist bislang u.a. vorgesehen, dass die verschreibende Person der Patientin bzw. dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung geeignete medizinische Informationsmaterialien sowie die aktuelle Gebrauchsinformation des verordneten Fertigarzneimittels aushändigen muss.
21.12.2021
Wirtschaftliche Verordnung von Grippeimpfstoffen für die Saison 2022/2023
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten in Hamburg auch für die nächste Saison die Möglichkeit der Vorbestellung von Grippeimpfstoffen in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Apothekerverein.e.V. an. Damit Sie die Grippeimpfstoffe kostengünstig und in der bedarfsgerechten Menge beziehen können, haben uns die gesetzlichen Krankenkassen über folgende Verfahrensweise, die sie mit dem Apothekerverein Hamburg abgestimmt haben, informiert.
21.12.2021
Einigung von KVH und Krankenkassen zur Anpassung der Wirkstoffvereinbarung für 2022
In zähen Verhandlungen ist es der KV Hamburg gelungen, in der Wirkstoffvereinbarung für 2022 seit langem geforderte Erleichterungen durchzusetzen. So konnten die Zielquote für Antikoagulantien („Phenprocoumonquote“)  spürbar gesenkt werden. Der Zielwert für Hamburg beträgt künftig 15 Prozent (statt bislang 30 Prozent), mit Ausnahme der Kardiologen, für die ein Zielwertvon 10 Prozent gilt (statt bislang 25 Prozent).    
01.12.2021
Informationen zur Grippesaison 2022/2023
Heute starten wir unsere Abfrage zur Menge an benötigten Grippeimpfstoffdosen für die nächste Saison. Wir bitten dann um Rückmeldung der voraussichtlich benötigten Grippeimpfstoffdosen (verwenden Sie hierfür bitte untenstehende Formular) bis spätestens Weihnachten, da wir Anfang Januar die Zahlen an die KBV melden müssen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine Bedarfsabfrage handelt!
21.10.2021
SSB: Anforderung von Endoclips über den Sprechstundenbedarf nicht (mehr) möglich
Nachdem die Hersteller und Vertreiber von wiederverwendbaren endoskopischen Zusatzinstrumenten der Gruppe „kritisch B“ Ende 2019 bekannt gegeben hatten, dass sie einige bisher in wiederverwendbarer Form zur Verfügung stehende Endoskopieinstrumente spätestens zum 31. März 2020 auf Einwegprodukte umstellen werden, wurde zum 1. Juli 2020 einen neuen Abschnitt mit Kostenpauschalen für endoskopische Zusatzinstrumente als Einmalprodukte in den EBM aufgenommen.Bitte beachten Sie, dass bei Abrechnung der Kostenpauschale 40462 (Clip inkl. Einmal-Endo-/Hämo-Clipapplikator; Abrechnung je Clip) die entsprechenden Produkte nicht (zusätzlich) als Sprechstundenbedarf zu Lasten der RPD angefordert werden dürfen!
07.09.2021
Kinder mit sprachlichen Auffälligkeiten: Logopädie oder Sprachförderung?
Immer wieder werden Praxen mit der Bitte konfrontiert, für Kinder mit sprachlichen Auffälligkeiten eine Logopädie-Verordnung auszustellen, obwohl eigentlich eine Sprachförderung angezeigt wäre. Jedes Kind sollte passgenau jene Hilfe erhalten, die es benötigt. Deshalb ist es wichtig, dass Eltern betroffener Kinder die Unterschiede zwischen den beiden Maßnahmen verstehen.
23.07.2021
Digitale Gesundheitsanwendungen: Hinweise zur Verordnung, Abrechnung und Vergütung
Nach und nach stehen immer mehr erstattungsfähige Gesundheits-Apps bereit. Damit ist im September 2020 ein neuer Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung entstanden. Denn neben Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege können nun auch digitale Gesundheitsanwendungen verordnet werden. Was ärztliche und psychotherapeutische Praxen über die Verordnung und Abrechnung wissen sollten, stellt Ihnen diese KBV-Praxisinformation vor.
14.12.2020
Neue Heilmittel-Richtlinie ab Januar
Zwei Monate vor dem Start der neuen Heilmittel-Richtlinie hat die KBV erste Serviceangebote online bereitgestellt. Damit können sich Praxen bereits jetzt schnell und unkompliziert mit den neuen Regelungen vertraut machen. 
07.12.2020
Änderungen bei der Klassifizierung von Verbandmitteln ab 2. Dezember 2020
Der G-BA hat aufgrund des GSAV (Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) konkretisiert, welche Produkte unter den Begriff eines Verbandmittels fallen und damit weiterhin unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind.Damit anfänglich keine Versorgungslücken entstehen, hat der Gesetzgeber eine 36-monatige Übergangsregelung bis zum 02. Dezember 2023 vorgesehen.
23.11.2020
Abfrage Grippeimpfstoffbedarf für die Saison 2021/2022
Auch dieses Jahr sind wir wieder verpflichtet bei Ihnen den Bedarf an Grippeimpfstoffen für die nächste Impfsaison zu erfragen. Hierfür ist jede Praxis aufgefordert, die Menge an Grippeimpfstoffdosen (nicht die Anzahl an 10er Packungen, sondern die Einzeldosen!), die für die Saison 2020/2021 voraussichtlich benötigt bzw. bestellt wird, bis zum 15. Dezember 2020 an uns zu melden.
10.11.2020
Hochdosierter Grippeimpfstoff für Erwachsene ab 65 am Markt erhältlich – Anwendung für Bewohner in Alten und Pflegeheimen!
Fluzone® High-Dose Quadrivalent ist der in den USA zugelassene hochdosierte Influenzaimpfstoff der Firma Sanofi-Aventis für die Impfung von Erwachsenen ab 65 Jahren. Er soll aufgrund des begrenzten Kontingents für die Impfung von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen verwendet werden. Das BMG hat 500.000 Dosen geordert. Zur bestmöglichen Nutzung des begrenzten Kontingents und der 10er Packungen wird empfohlen, dass sich betreuende Ärztinnen und Ärzte von Alten- und Pflegeheimen bei der Bestellung des Impfstoffes miteinander abstimmen.Der Impfstoff wird als Impfbedarf namentlich (PZN16820047) wie auch die anderen Impfstoffe über die RPD angefordert und kann voraussichtlich ab KW 46 /47 von Apotheken geliefert werden.Weitere Informationen zu diesem Impfstoff erhalten Sie über die Homepage des Paul- Ehrlich- Instituts:  www.pei.de – Arzneimittel – Impfstoffe – Influenza Impfstoffe
28.09.2020
Ab 1. Oktober bietet die Verordnungssoftware Informationen zur Frühen Nutzenbewertung
Informationen über den Zusatznutzen neuer Arzneimittel (Beschlüsse zur Frühen Nutzenbewertung) werden jetzt in der Verordnungssoftware hinterlegt. Hiermit wird die gesetzliche Vorgabe, dass Ärzte über die Beschlüsse des GBA zur Frühen Nutzenbewertung schneller informiert werden sollen, umgesetzt.  Zunächst werden nur die ab dem 1. Juli 2020 gefassten Beschlüsse abgebildet. Informationen zu den früheren Nutzenbewertungen folgen später. Die KBV hat zu diesem Thema eine ausführliche Praxisinformation erstellt.  
10.09.2020
Häusliche Krankenpflege-Änderung Muster 12
Auf dem Formular 12 wurden die Felder zur Verordnung von pflegerischen Leistungen zur Wundversorgung umstrukturiert. Zukünftig ist zudem die „Wundart“ anzugeben und es erfolgt nunmehr eine Differenzierung zwischen akuter und chronischer Wunde. Auch ist eine neue Leistung „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ hinzugekommen.
28.04.2020
Erleichterte Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke während der Pandemie
Apotheken dürfen jetzt auch vorrätige wirkstoffgleiche Arzneimittel abgeben, wenn die gemäß den Vorgaben abzugebenden Arzneimittel (z.B. Rabattarzneimittel) nicht verfügbar sind. Nach (telefonischer) Rücksprache mit dem Arzt kann auch ein pharmakologisch vergleichbarer Wirkstoff (aut simile) abgegeben werden. Die notwendige Dokumentation wird in der Apotheke auf dem Rezept vermerkt – ein neues Rezept muss in diesen Fällen nicht ausgestellt werden (dies gilt auch bei gesetztem aut idem Kreuz).
24.04.2020
Paul-Ehrlich-Institut (PEI) bittet Ärzte um Teilnahme an Studie zur Gürtelrose nach Impfung mit Shingrix®
Ärzte werden gebeten, das PEI zu kontaktieren, wenn Patienten einen Herpes Zoster (Gürtelrose) oder bullöse Hautveränderungen in engem zeitlichen Abstand nach einer Shingrix-Impfung entwickeln. Darüber hinaus sollen möglichst Proben vom Bläscheninhalt betroffener Patienten eingesendet werden. Das PEI bittet Ärzte zudem, den klinischen Verlauf bei betroffenen Patienten pseudonymisiert zu dokumentieren.
01.04.2020
Informationen zur Pneumokokkenimpfung – kurzfristig Pneumovax 23 Impfstoffdosen aus Japan am Markt verfügbar
Voraussichtlich ab 03.04.2020 sind aus Japan eingeführte Impfstoffdosen von Pneumovax 23 mit japanischer Beschriftung im Handel verfügbar. Die Einfuhr wird rechtlich durch eine Ausnahmeermächtigung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) ermöglicht. Die Impfstoffdosen werden über den Pharmagroßhandel flächendeckend in ganz Deutschland verteilt. Mehr Wichtig: Es handelt sich hierbei um Durchstechflaschen (anstatt der üblicherweise in Deutschland vertriebenen Fertigspritze) mit dem Handelsnamen PNEUMOVAX®NP in japanischer Aufmachung, denen keine Spritzen oder Kanülen beiliegen. Aktuelle Informationen des RKI zu Pneumovax® 23 und Prevenar® 13:  Bis auf weiteres sind beide Pneumokokkenimpfstoffe nur eingeschränkt lieferbar. Um besonders vulnerable Personengruppen möglichst effektiv und entsprechend ihrem Risiko zu schützen, soll wie folgt vorgegangen werden: - Prioritär geimpft werden sollen: Säuglinge und Kleinkinder bis zum Alter von 2 Jahren und Personen mit Immundefizienz, Senioren ab 70 Jahren und Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen (z.B. Asthma oder COPD)- Prevenar®13 soll ausschließlich für die Grundimmunisierung im Säuglingsalter bis zu einem Alter von 2 Jahren verwendet werden. Sollte Prevenar®13 nicht verfügbar sein, kann auf Synflorix® (10-valenter Pneumokokkenkonjugatimpfstoff) ausgewichen werden.- Pneumovax® 23 soll prioritär für die Personen mit Immundefizienz, Senioren ab 70 Jahren und Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen (z.B. Asthma oder COPD) verwendet werden. Auch bei Wiederverfügbarkeit der Impfstoffe sollten Pneumokokken-Impfungen ausschließlich dem Personenkreis vorbehalten bleiben, der in den gültigen Impfempfehlungen der STIKO benannt ist. 
30.03.2020
Lieferengpass Propofol– Einzelimport im SSB
Aufgrund der bestehenden Lieferschwierigkeiten von Propofol-haltigen Arzneimitteln kommt es zu Versorgungsengpässen im niedergelassenen Bereich. Der Verband der Ersatzkassen in Hamburg hat uns im Namen der GKV informiert, dass aufgrund des Lieferengpasses ausnahmsweise - abweichend von den Regelungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung-  preisgünstige alternative Präparate als Einzelimport gemäß § 73 Absatz 3 AMG bezogen werden können. ACHTUNG: Diese Ausnahmeregelung gilt nur bis zum 30.04.2020 und ist ausschließlich auf den genannten Einzelfall (Lieferengpass Propofol) beschränkt.  Die Zusage entfaltet keine Präjudiz auf ähnlich gelagerte Lieferschwierigkeiten anderer Präparate oder zukünftige, etwaige Lieferengpässe derselben Produkte.
20.03.2020
Ärzte und Apotheker in Hamburg aktivieren Notfallverfahren für Rezepte
Patienten, die aktuell nur verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigen, werden gebeten, die dafür erforderlichen Rezepte - soweit möglich - telefonisch bei Ihrer Arztpraxis zu bestellen und von einem Besuch in der Arztpraxis abzusehen.Ziel dieser Maßnahme ist es, zu einer Verminderung von nicht unbedingt notwendigen Kontakten insbesondere zu gefährdeten Berufsgruppen - und dazu gehören eben auch Ärzte und Apotheker - beizutragen. Die Arztpraxen faxen die Rezepte dann an die vom Patienten benannte (Stamm-)Apotheke).
11.03.2020
Impfpflicht gegen Masern ab 1. März 2020
Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Damit will die Bundesregierung die Impfquote erhöhen und mittelfristig eine Elimination der Masern in Deutschland erreichen. Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben. Ohne Masernschutz nicht in KitaDie Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten. Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 eine Kita oder Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in entsprechenden Einrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021. Die STIKO empfiehlt keine Impfung für Personen, die vor dem 31.12.1970 geboren sind, deshalb ist von diesem Personenkreis auch kein Nachweis (im Sinne des Masernschutzgesetzes) zu erbringen.Warum besteht die Impfpflicht nur für nach 1970 Geborene?Seroprävalenzdaten des RKI von 2008 – 2011 (Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland – DEGS) zeigen, dass Erwachsene, die vor 1970 gebo­ren wurden, eine Immunität gegen Masern von 95,5 % – 99,3 % (in erster Linie durch eine durchge­machte Wildvirusinfektion) aufwiesen. Grenzwerti­ge Befunde wurden hier als vorliegende Immunität bewertet. Eine fehlende Immunität gegen Masern stieg mit den Jahrgängen ab 1965 in den westlichen Jahrgängen langsam, in den östlichen Jahrgängen sprunghaft an. Bei untersuchten Personen der Jahr­gänge 1970 – 1979 wurde nur noch bei 85,7 % eine Immunität nachgewiesen. Was tun bei verlorenem Impfpass?Ist der Patient nach eigener Aussage geimpft, empfehlen wir eine Anfrage an den Arzt, bei dem der Patient geimpft wurde (Aufbewahrungspflicht mind. 10 Jahre).  Bei unklarem Impfstatus oder unzureichendem Schutz (nur eine oder keine Impfung im Impfpass) wird empfohlen, vorab keine Antikörpertiter-Bestimmung, sondern gleich die Masern-Impfung durchzuführen. Einen Patientenflyer zu diesem Thema finden Sie unter "Downloads". Wenn Sie unsicher ist, welcher Patient wie zu impfen ist, haben wir hier eine Hilfestellung in Form eines Diagramms erstellt.    
28.01.2020
Das Ausstellen von Wiederholungsrezepten ist noch nicht möglich
Laut Gesetz können Vertragsärzte ab 1. März 2020 für Versicherte, die eine kontinuierliche  Arzneimittelversorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, Wiederholungsverordnungen ausstellen. Nach der Erstabgabe soll eine bis zu dreimalige Wiederholungsabgabe erlaubt sein. Das Wiederholungsrezept ist 1 Jahr gültig und darf in diesem Zeitraum beliefert und abgerechnet werden.
24.01.2020
Miochol® ist Sprechstundenbedarf
Bei dem Präparat Miochol® (Miotikum) - Einsatz bei Kataraktoperationen –  handelt es sich um ein Arzneimittel, welches über den Sprechstundenbedarf angefordert werden kann. KV und Kassen haben sich darauf verständigt, dass das Präparat, auch wenn es sich hier um eine Instillation handelt und nicht um klassische Augentropfen, unter dem Punkt „Ophthalmika, acetylcholinhaltige Augentropfen zur Herstellung einer schnellen, kompletten Miosis im Rahmen eines operativen Eingriffs“ subsumiert werden kann (siehe aktuell gültige SSB-Vereinbarung Anlage 2 Nr. 5).
23.01.2020
Wirkstoffvereinbarung für 2020 - Zielquoten bei den Biosimilarzielen wurden erhöht, ein Biosimilarziel ist hinzugekommen, Rabattarzneimittel zählen bei den DOAK’s (Ziel Nr. 25.2.) nicht mehr positiv
Im Mittelpunkt der Anpassung der Wirkstoffvereinbarung stand für dieses Jahr eine Erhöhung der Biosimilaranteile in den jeweiligen Zielen (z.B. Epo’s, Gn-RH- Analoga, TNF alpha Blocker). Die Forderung der Kassen nach Anhebung der Zielquoten in diesem Bereich konnte auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden. Neu hinzugekommen ist ein Biosimilarziel für die monoklonalen Antikörper Rituximab und Trastuzumab. 
18.12.2019
Verordnung Häuslicher Krankenpflege über den Jahreswechsel
Der Zentralverband Hamburger Pflegedienste hat mitgeteilt, dass alle Kassen/Kassenverbände einer Regellung für das Ausstellen und Einreichen der Verordnungen für das erste Quartal 2020 zugestimmt haben. Anerkannt werden Verordnungen für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2020 mit Ausstellungsdatum ab 09. Dezember 2019 unter der Voraussetzung, dass diese im Dezember 2019 bei der zuständigen Krankenkasse eingehen. Die Fristen für die vorläufige Kostenzusage gemäß §3 des Vertrages nach 132a Abs. 2 SGB V bleiben hiervon unberührt. Verordnungen, die spätestens am 31. Dezember 2019 ausgestellt werden, werden ab dem 01. Januar 2020 nur dann anerkannt, wenn diese den Eingangsstempel der jeweiligen Krankenkasse bis 06. Januar 2020 tragen. Bei einem Ausstellungsdatum vom 02. bis zum 06. Januar 2020 für Verordnungen ab dem 01. Januar 2020 ist auf der jeweiligen Verordnung anzugeben, dass die Arztpraxis bis zum vorhergehenden Werktag- außer Samstag- geschlossen war.
13.12.2019
Grippeimpfstoff Saison 2020/21 jetzt bestellen! So verordnen Sie wirtschaftlich
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten in Hamburg auch für die nächste Saison die Möglichkeit der Bestellung von Grippeimpfstoffen in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Apothekerverein e.V. an. Damit Sie Grippeimpfstoffe kostengünstig und in der bedarfsgerechten Menge beziehen können, haben uns die gesetzlichen Krankenkassen über folgende Verfahrensweise, die sie mit dem Apothekerverein Hamburg abgestimmt haben, informiert.  
15.11.2019
Abfrage Grippeimpfstoffmenge für die Saison 2020/2021
Jede Praxis ist aufgefordert, die Menge an Grippeimpfstoffdosen (nicht die Anzahl an 10er Packungen, sondern die Einzeldosen!), die für die Saison 2020/2021 voraussichtlich bestellt wird, bis zum 15. Dezember 2019 an uns zu melden. Nutzen Sie für die Meldungunten stehendes Formular. Das ausgefüllte Formular mailen Sie dann an folgende Adresse: grippeimpfstoff@kvhh.de oder faxen es an (040)22802-686. Bei der Abschätzung des voraussichtlich benötigten Saisonbedarfs orientieren Sie sich bitte am Verbrauch der letzten Saison. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Bedarfsmeldung handelt. Die Bestellung erfolgt durch Sie wie gehabt bei den Apotheken. Der Gesetzgeber hat die KBV dazu verpflichtet, den voraussichtlichen Grippeimpfstoff-Bedarf vorab an das Paul-Ehrlich-Institut zu melden (§ 132e Abs. 2 SGB V). Die Meldung soll aufgeschlüsselt nach KVen erfolgen. Anhand dieser Daten soll das Paul-Ehrlich-Institut den regionalen Bedarf abschätzen und über die Impfstoffhersteller die für den deutschen Markt zur Verfügung zu stellende Menge koordinieren.
15.11.2019
Ab sofort ist die Einrichtung von Psychosomatischen Institutsambulanzen möglich, an die Vertragsärzte Patienten künftig überweisen können.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurden auch psychosomatische Krankenhäuser sowie psychiatrische und Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Fachabteilungen für die ambulante psychosomatische Versorgung ermächtigt (vgl. § 118 SGB V). Diese neuen Einrichtungen („Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V“) können lediglich an Krankenhäusern entstehen, an denen es bislang noch keine Psychiatrische Institutsambulanz gibt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband haben nun in der Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen Anforderungen an Psychosomatische Institutsambulanzen geregelt. 
20.09.2019
Sehhilfen für Erwachsene: Beschluss des G-BA in Kraft
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dass zur Folgeversorgung mit Sehhilfen bei Erwachsenen mit schwerer Sehbeeinträchtigung künftig kein Arztvorbehalt mehr besteht, wurde vom BMG nicht beanstandet. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 12. September. Damit ist der Beschluss vom 20. Juni 2019, der gegen das Votum von KBV und Patientenvertretung gefasst wurde, nun rechtskräftig.  
26.08.2019
Häusliche Krankenpflege und stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) können Krankenhäuser seit Januar 2018 stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen erbringen. Dabei handelt es sich um eine Krankenhausleistung im häuslichen Umfeld von psychisch erkrankten Menschen. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 23. August  hat der G-BA  klargestellt, dass bei einer Versorgung im Rahmen einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB) keine gleichzeitige Verordnung von häuslicher und psychiatrischer häuslicher Krankenpflege erfolgen darf. Bei der StäB handelt es sich um eine Krankenhausleistung im häuslichen Umfeld von psychisch erkrankten Menschen. 
19.07.2019
Lieferengpass Synacthen® 250 mg. Inj.Lsg. Ampullen zur Funktionsprüfung der Nebennierenrinde – Einzelimport im SSB
Aufgrund firmenpolitischer Vertriebswechsel besteht derzeit ein Lieferengpass von  Synacthen® 250 mg Inj.Lsg. Ampullen zur Funktionsprüfung der  Nebennierenrinde in Deutschland. Der Verband der Ersatzkassen in Hamburg hat uns im Namen der GKV informiert, dass aufgrund des Lieferengpasses ausnahmsweise - abweichend von den Regelungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung-  unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG der Einzelimport von Synacthen® 250 mg. Inj.Lsg. Ampullen für den Sprechstundenbedarf befristet bis zum 30.09.2019 zugelassen wird. ACHTUNG: Diese Ausnahmeregelung gilt nur bis zum 30.09.2019- und ist ausschließlich auf den genannten Einzelfall (Lieferengpass Synacthen®) beschränkt.  Die Zusage entfaltet keine Präjudiz auf ähnlich gelagerte Lieferschwierigkeiten anderer Präparate oder zukünftige, etwaige Lieferengpässe derselben Produkte.
16.07.2019
Neue Vorschriften für Apotheken bei der Belieferung von Arzneimittelrezepten sorgen für Rückfragen in Arztpraxen
Am 01.07.2019 ist der neue Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V zwischen dem GKV- Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband in Kraft getreten. Dieser Vertrag regelt für alle Apotheken bundesweit, welche Anforderungen bei der Wahl/dem Austausch eines preisgünstigen Arzneimittels zu beachten sind. Der neue Rahmenvertrag enthält umfangreiche Änderungen, die bereits in der ersten Woche nach Inkrafttreten zu zahlreichen Nachfragen und Rezeptänderungswünschen in den Arztpraxen geführt haben.
04.06.2019
Migräneantikörper in der Wirkstoffvereinbarung
Mittlerweile stehen drei neue Antikörper gegen den CGRP-Rezeptor bzw. direkt gegen CGRP zur Behandlung der Migräne (Migräneprophylaxe für Patienten mit mindestens vier Migränetagen pro Monat) am deutschen Markt zur Verfügung: Erenumab (Aimovig®), Galcanezumab (Emgality®) sowie Fremanezumab (Ajovy®). Sie fallen aufgrund Ihrer ATC-Zuordnung (N02) automatisch in das Ziel 1 der Wirkstoffvereinbarung („Analgetika, außer Btm-pflichtige Opioide“).
10.01.2019
Wirkstoffvereinbarung 2019 - was sollten Sie wissen?
Für das nächste Jahr haben wir uns mit den Krankenkassen darauf geeinigt, dass wir keine neuen Wirkstoffgruppen vereinbaren. Stattdessen soll der Focus auf dem vermehrten Einsatz der Biosimilars -  vor allem im Bereich der TNF alpha Blocker -  liegen. Seit Ende Oktober liegt nunmehr auch Adalimumab biosimilar vor und für die hamburgweite Zielquote haben wir uns auf 40% geeinigt. Auch für die Fachgruppe der Rheumatologen wurde der Zielwert auf 40% angehoben. Abweichend von den Vorjahren haben  auch die Hautärzte nunmehr eine Zielquote (vorsichtige 5%) für die TNF alpha Blocker bekommen.
10.12.2018
Verordnung des neuen Migränemittels Aimovig®
Der monoklonale Antikörper Erenumab (Aimovig®) ist zur Migräneprophylaxe bei Erwachsenen mit mindestens vier Migränetagen im Monat zugelassen. Als verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist es bei entsprechender Indikation unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsprinzips zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig.
05.12.2018
Leitsubstanzquote für TNF-alpha-Blocker
Biosimilars first! Auch Adalimumab-Biosimilars sind mittlerweile verfügbar – und dienen der Zielerreichung. Seit Ende Oktober 2018 sind Adalimumab (Humira®)-Biosimilars in der Apotheke erhältlich. Durch Verordnung dieser Präparate lässt sich die Biosimilarquote im Wirkstoffvereinbarungs-Ziel für TNF-alpha Blocker (Ziel 29) erhöhen. Auf Basis der jetzt bekannten Preise sind deutliche Einsparungen  gegenüber dem Originalpräparat Humira® realisierbar. Denken Sie daran, dass im Ziel 29 die Verordnung von Rabattarzneimitteln nicht der Zielerreichung dient. Da nicht nur Humira®, sondern auch die Biosimilars in Rabattverträgen eingeschlossen sind, bleibt auch das rabattierte Humira® kostenintensiver als die biosimilaren Adalimumab-Präparate und dient nicht der Zielerreichung.
09.08.2018
Sprechstundenbedarf: Cortisonhaltige Arzneimittel für Kinder in Notfällen
Nach der Sprechstundenbedarfsvereinbarung in der derzeit gültigen Fassung sind für die Notfallbehandlung nur Corticoide zur Injektion (Achtung: keine Depot-Corticoide, keine Kristallsuspensionen oder ölige Emulsionen; keine langwirksamen Corticoide!) sowie betamethasonhaltige Tropfen als Akutbehandlung nach Bienen- bzw. Wespenstichen (bei Insektenallergie) als Sprechstundenbedarf anforderbar. In der letzten Quartalskonferenz konnten wir uns mit den Krankenkassen darauf verständigen, dass für die Behandlung von Kindern auch andere Darreichungsformen cortisonhaltiger Präparate akzeptiert werden, sofern es sich um kindgerechte Darreichungsformen (Säfte,  Zäpfchen usw.) handelt und die jeweiligen Arzneimittel gemäß Fachinformation eine Notfallindikation aufweisen. Achtung: Dies gilt ausschließlich für Kinderärzte!!!
29.06.2017
Lieferengpass Remifentanil-haltiger Anästhetika– Einzelimport im SSB
Aufgrund der seit Monaten bestehenden Lieferschwierigkeiten von Remifentanil-haltigen Anästhetika (Ultiva®, Generika) kommt es zu Versorgungsengpässen, insbesondere im Zusammenhang mit ambulanten Operationen. Der Verband der Ersatzkassen in Hamburg hat uns im Namen der GKV informiert, dass aufgrund des Lieferengpasses ausnahmsweise - abweichend von den Regelungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung-  preisgünstige alternative Präparate als Einzelimport gemäß § 73 Absatz 3 AMG bezogen werden können. ACHTUNG: Diese Ausnahmeregelung gilt nur bis zum 01.10.2017- und ist ausschließlich auf den genannten Einzelfall (Lieferengpass Remifentanil) beschränkt.  Die Zusage entfaltet keine Präjudiz auf ähnlich gelagerte Lieferschwierigkeiten anderer Präparate oder zukünftige, etwaige Lieferengpässe derselben Produkte. 
31.10.2016
Augensalben/-tropfen (Ophthalmika) im Sprechstundenbedarf
Cortisonhaltige Augensalben/-tropfen sind als Arzneimittel für Notfälle bei Verätzungen und Verbrennungen im SSB anforderbar. Bitte achten Sie bei der Wahl der Präparate unbedingt auf das zugelassene Anwendungsgebiet laut Fachinformation. Präparate, die nicht explizit bei Verbrennungen/Verätzungen zugelassen sind, werden von der Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) beanstandet. Neben cortisonhaltigen Augensalben/-tropfen als Notfallarzneimittel können folgende Ophthalmika als diagnostische und therapeutische Mittel zur Anwendung in der Praxis angefordert werden:- acetylcholinhaltige Augentropfen zur Herstellung einer schnellen, kompletten Miosis im Rahmen eines operativen Eingriffs- nur antibiotikahaltige Augensalben/Augentropfen zur Infektionsprophylaxe am AugeMydriatika (keine Inserte)- pilocarpinhaltige Augentropfen zur Pupillenverengung Achtung: Es sind nur Monopräparate der genannten Wirkstoffe als SSB anforderbar. Augensalben/-tropfen, die Wirkstoffkombinationen enthalten (z.B. Antibiotikum und Cortison) werden regressiert.
31.10.2016
Rezepturen im Sprechstundenbedarf
Die Anforderung von Rezepturen im Sprechstundenbedarf ist kritisch zu prüfen. Grundsätzlich können Rezepturen nur dann angefordert werden, wenn sie in Anlage 2 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung gelistet und günstiger als verfügbare Fertigarzneimittel sind. Darüber hinaus sind auch bei Rezepturen zwingend die in Anlage 2 ggfs. genannten zusätzlichen Voraussetzungen zu beachten. Beispiel: Augensalben/Augentropfen ( Ophthalmika) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anforderbar. Diese Grundsätze gelten also auch für Rezepturen. Das heißt, Rezepturen von Augensalben/-tropfen mit mehreren Wirkstoffen (Kombinationen aus Cortison und Antibiotikum) oder der „Nachbau“ nicht mehr verfügbarer Augensalben, die nicht in Anlage 2 genannte Wirkstoffe enthalten (z.B. Glycocortison-Augensalbe), können nicht als SSB angefordert werden und führen zum Regress!
23.09.2016
Nichtsteroidale Antiphlogistika/Antirheumatika zur Injektion
Die Kombination aus Phenylbutazon und Lidocain (Ambene parenteral®) kann nicht als Sprechstundenbedarf angefordert werden. Hintergrund ist der Verordnungsausschluss für Antiphlogistika oder Antirheumatika in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen in der Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses (Arzneimittel-Richtlinie, Anlage III, Ziffer 18.) In diesem Zusammenhang wissen wir darauf hin, dass piroxicam-haltige Arzneimittel unabhängig von der Darreichungsform (Injektionslösung, Tabletten) nicht im Rahmen des SSB anforderbar sind (siehe auch KVH-Journal 5/2015).