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16.07.2019

Neue Vorschriften für Apotheken bei der Belieferung von Arzneimittelrezepten sorgen für Rückfragen in Arztpraxen

Am 01.07.2019 ist der neue Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V zwischen dem GKV- Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband in Kraft getreten. Dieser Vertrag regelt für alle Apotheken bundesweit, welche Anforderungen bei der Wahl/dem Austausch eines preisgünstigen Arzneimittels zu beachten sind. Der neue Rahmenvertrag enthält umfangreiche Änderungen, die bereits in der ersten Woche nach Inkrafttreten zu zahlreichen Nachfragen und Rezeptänderungswünschen in den Arztpraxen geführt haben.

Mit der namentlichen Verschreibung eines bestimmten Fertigarzneimittels auf einem Kassenrezept (ohne Aut-idem-Kreuz = der Austausch des verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ist nicht ausgeschlossen) setzt der verordnende Arzt für die Apotheke einen sogenannten Preisanker. Der Apotheker muss unter Beachtung verschiedener Vorgaben (Rabattverträge, preisgünstige Generika, Reimporte) ein „wirtschaftliches“ Arzneimittel auswählen, darf dabei jedoch den Preisanker nicht überschreiten. Ist keine Abgabe bis zum verordneten Fertigarzneimittel (Preisanker) möglich, weil sämtliche zulässigen Arzneimittel nicht lieferbar sind, darf nur nach Rücksprache mit dem Arzt ein Arzneimittel abgegeben werden, das teurer als der Preisanker ist! Die Apotheke muss den gesamten  Auswahlvorgang  sowie die Rücksprache mit Unterschrift und Datum dokumentieren!

Die zahlreichen Anrufe aus Arztpraxen zu dieser Frage lassen darauf schließen, dass es unerwartet häufig vorkommt, dass Apotheken Rezepte mit namentlichen Verordnungen nicht beliefern können, ohne den „Preisanker“ zu überschreiten. Entsprechend häufen sich auch die Rückfragen in der Praxis, da die Apotheken sonst eine Retaxation riskieren würden. Für den Arzt hingegen erhöht sich die Regressgefahr nicht: Die Apotheke muss auch bei Überschreitung des Preisankers immer das günstigste Arzneimittel aus den zur Verfügung stehenden wählen und im Rahmen der Hamburger Wirkstoffvereinbarung trägt nahezu jedes Generikum (unabhängig vom Preis) zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsziele bei. Dennoch führt diese bürokratisch notwendige Mehrarbeit leider vielfach zu Unverständnis.

Wir empfehlen  daher - soweit möglich und sinnvoll-  eine reine Wirkstoffverordnung vorzunehmen (ohne Produktname), da es bei  Wirkstoffverordnungen keinen Preisanker gibt. Bitte achten Sie dabei auch auf vollständige und eindeutige Angaben zum Wirkstoff, zur Darreichungsform und zur Packungsgröße.  Da die Apotheke immer  das wirtschaftlichste verfügbare AM auswählen muss, ist zudem der Vermerk "Import" oder die Verordnung eines konkreten Imports entbehrlich. Das Aut-idem-Kreuz sollte grundsätzlich nur bei medizinischer Indikation gesetzt werden.

Darüber hinaus bietet es sich an, mit den Apotheken im engeren Umkreis bereits im Vorfeld ein gemeinsames Vorgehen in bestimmten Situationen abzustimmen. Diese Maßnahmen in Verbindung mit etwas Verständnis tragen dazu bei, den Aufwand beim Ausstellen und der Belieferung von Arzneimittelrezepten für alle Beteiligten zu reduzieren.

Bitte beachten Sie: Das Ausstellen eines neuen Rezeptes bei Überschreiten des Preisankers ist nicht notwendig!