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05.12.2018

Leitsubstanzquote für TNF-alpha-Blocker

Biosimilars first! Auch Adalimumab-Biosimilars sind mittlerweile verfügbar – und dienen der Zielerreichung. Seit Ende Oktober 2018 sind Adalimumab (Humira®)-Biosimilars in der Apotheke erhältlich. Durch Verordnung dieser Präparate lässt sich die Biosimilarquote im Wirkstoffvereinbarungs-Ziel für TNF-alpha Blocker (Ziel 29) erhöhen. Auf Basis der jetzt bekannten Preise sind deutliche Einsparungen  gegenüber dem Originalpräparat Humira® realisierbar. Denken Sie daran, dass im Ziel 29 die Verordnung von Rabattarzneimitteln nicht der Zielerreichung dient. Da nicht nur Humira®, sondern auch die Biosimilars in Rabattverträgen eingeschlossen sind, bleibt auch das rabattierte Humira® kostenintensiver als die biosimilaren Adalimumab-Präparate und dient nicht der Zielerreichung.

Derzeit in Deutschland zugelassene Adalimumab-Biosimilars

Produkt Anbieter Bruttopreise Bruttopreise
Packung mit 2 StückPackung mit 6 Stück
Fertigpen/-spritzeFertigpen/-spritze
Amgevita® 40mgAmgen1.172,30 €3.420,27 €
Hulio® 40mgMylan1.144,64 €3.354,43 €
Hyrimoz® 40mgSandoz/Hexal1.144,64 €3.354,43 €
Imraldi® 40mgSamsung/Bioepsis/Biogen1.144,64 €3.354,43 €
Humira® *40mg (Original)Abbvie1.911,47 €5.324,49 €

Die neuen Adalimumab-Biosimilars sind in allen Indikationen des Originalpräparates Humira zugelassen. Dies wären Plaque – Psoriasis, Psoriasis – Arthritis, Rheumatoide Arthritis, Axiale Spondyloarthritis, juvenile ideopathische Polyarthritis, Hidradenitis supporativa* (Acne Inversa), Uveitis bei Erwachsenen, Morbus Crohn und Colitis ulzerosa.

*(Amgevita ® nur bei Erwachsenen)

Ausnahme: Zur Behandlung der Uveitis bei Kindern und Jugendlichen sind nur Hulio® 40mg und Hyrimoz® 40mg zugelassen.

Switch-Studien belegen, dass Wirksamkeit, Pharmakokinetik, Sicherheit und Immunogenität der Biosimilars mit den Eigenschaften des Originals vergleichbar sind. 

Da es in Apotheken in diesem Bereich keine automatische Substitution vom Original auf das Biosimilar geben darf, müssen Sie das gewünschte Produkt mit dem Handelsnamen auf das Rezept schreiben. Eine reine Wirkstoffverordnung wäre in diesem Fall nicht erlaubt, da es sich um eine unklare Verordnung handeln würde.