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21.09.2023

Informationen zum neu angepassten Coronaimpfstoff von Moderna

Die KV Hamburg rät zurzeit vom Bezug dieses Impfstoffs als Impfbedarf über die RPD ab.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat den an die Omikron‐Subvariante XBB.1.5 angepassten Impfstoff von Moderna zugelassen. Spikevax XBB.1.5 ist zur Vorbeugung von COVID‐19 bei Erwachsenen und Kindern ab einem Alter von 6 Monaten zugelassen. Er liegt als Injektionsdispersion vor und wird in Einzeldosis‐Durchstechflaschen ausgeliefert. Im Gegensatz zu Comirnaty XBB.1.5 wird dieser Impfstoff nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt.

Er kann damit vom Arzt nicht zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) und damit nicht kostenfrei für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezogen werden.

Was derzeit gegen eine Verordnung von Spikevax XBB.1.5 spricht

Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Bei einer Verordnung des mRNA‐Impfstoffes Spikevax XBB.1.5 entstehen für die Krankenkassen Kosten, die bei Verwendung des anderen verfügbaren mRNA‐Imfstoffes Comirnaty XBB.1.5 nicht anfallen, da dieser nach wie vor vom Bund beschafft wird. Bei gegebener Vergleichbarkeit der mRNA‐Impfstoffe hinsichtlich ihrer Wirksamkeit ist eine entsprechende Verordnung insofern als unwirtschaftlich anzusehen und mit einem entsprechenden Regressrisiko für den Arzt verbunden.

 Die KBV versucht derzeit das Problem mit dem GKV Spitzenverband zu klären. Sobald der Spitzenverband sich positioniert, werden Sie informiert.

Wichtiger Hinweis: kein Regressrisiko für verfallene oder nicht verwendete Impfstoffdosen bei COVID‐19‐ Impfstoffen in Mehrdosenbehältnissen  

Das BMG hat die KBV darüber informiert (auf deren Nachfrage), dass der Bund auch weiterhin keine Regressansprüche stellen wird, wenn COVID‐19‐Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten.