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21.12.2021

Wirtschaftliche Verordnung von Grippeimpfstoffen für die Saison 2022/2023

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten in Hamburg auch für die nächste Saison die Möglichkeit der Vorbestellung von Grippeimpfstoffen in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Apothekerverein.e.V. an. Damit Sie die Grippeimpfstoffe kostengünstig und in der bedarfsgerechten Menge beziehen können, haben uns die gesetzlichen Krankenkassen über folgende Verfahrensweise, die sie mit dem Apothekerverein Hamburg abgestimmt haben, informiert.

Wir empfehlen dieser Verfahrensweise zu folgen und vor allem Grippeimpfstoffe vorzubestellen, da nur dann eine sichere Belieferung mit diesen Impfstoffen gewährleistet sein kann. Ihre Vorbestellungen sind Grundlage für die Impfstoffmengen, die die Apotheken ihrerseits bei Großhandel/Hersteller bestellen.

  • Ärzte sollen 100% des voraussichtlichen Saisonbedarfes (unter Berücksichtigung aktueller Nachfrage) (vor-) bestellen. Es soll keine Quotierung in Vor-/Nachbestellungen erfolgen.
  • Umfangreichere Bestellungen sollten Sie auf mehrere Rezepte oder Rezeptzeilen verteilen. So wird eine zeitnahe und mengengerechte Belieferung gewährleistet. Einzelheiten stimmen die Ärzte mit Ihrer Lieferapotheke ab.
  • Hochdosis-Grippeimpfstoff sollte praxisindividuell je nach bisherigem Aufkommen der Impflinge Ü60 bestellt werden.
  • Die Verordnungsmuster Vor-/Nachbestellung (Muster 16) können wie gehabt eingesetzt und so auf „generische“ Verordnung gesteuert werden. Wichtig ist hier die folgende Änderung:
    Die Ärzte können grundsätzlich Grippeimpfstoff mit einer Produktbezeichnung oder wirkstoffidentisch verordnen. Bei der Wirkstoffverordnung ist zwischen tetravalenten Grippeimpfstoff und Hochdosisimpfstoff mit Zulassung ab 60 Jahren wie folgt oder ähnlich auf der Verordnung zu unterscheiden: „Grippeimpfstoff für die Saison 2022/2023“ oder „Hochdosis-Grippeimpfstoff für die Saison 2022/2023“. Ein Muster für die Anforderung von Grippeimpfstoffen finden Sie unter "Downloads"
  • Eine wirtschaftliche Versorgung erfolgt bei Beachtung der untens stehenden Preistabelle falls die Praxis produkt-/herstellerbezogen verordnen möchte. Bei generischer Verordnung sollte diese in Absprache mit der Apotheke zur wirtschaftlichen Belieferung gemäß der Preistabelle erfolgen.
  • Es sollen möglichst nur 10er oder 20er Packungen verordnet werden. Kleinere Packungsgrößen sind nur besonders begründbaren Fällen vorbehalten.