Änderungen bei der Klassifizierung von Verbandmitteln ab 2. Dezember 2020
Der G-BA hat aufgrund des GSAV (Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) konkretisiert, welche Produkte unter den Begriff eines Verbandmittels fallen und damit weiterhin unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind.
Damit anfänglich keine Versorgungslücken entstehen, hat der Gesetzgeber eine 36-monatige Übergangsregelung bis zum 02. Dezember 2023 vorgesehen.
Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung
Zu den Verbandmitteln können auch Produkte mit ergänzenden Eigenschaften gezählt werden, die die natürliche Wundheilung unterstützen, indem sie die Wund z.B. feucht halten.
Verbandsmaterialien, die einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Einfluss auf die Wundheilung haben, müssen künftig ihren medizinischen Nutzen beweisen, bevor sie verordnet werden dürfen. Diese Vorgehensweise soll die Qualität der Wundversorgung stärken.
Versicherte haben auch weiterhin Anspruch auf die Versorgung mit medizinisch notwendigen Verbandmitteln. Lediglich der Begriff „Verbandmittel“ wurde nun konkretisiert.
Ausführliche Informationen zu den neuen "Verbandstoff-Kategorien" und eine Übersicht zu den verschiedenen Produktgruppen finden Sie hier