Zur Startseite
Klicken, um zum Anfang der Seite zu springen
Haben Sie Fragen?
Schreiben Sie uns!
Kontakt
28.01.2020

Das Ausstellen von Wiederholungsrezepten ist noch nicht möglich

Laut Gesetz können Vertragsärzte ab 1. März 2020 für Versicherte, die eine kontinuierliche  Arzneimittelversorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, Wiederholungsverordnungen ausstellen. Nach der Erstabgabe soll eine bis zu dreimalige Wiederholungsabgabe erlaubt sein. Das Wiederholungsrezept ist 1 Jahr gültig und darf in diesem Zeitraum beliefert und abgerechnet werden.

Ob ein solches Rezept sinnvoll ist oder nicht, entscheidet der Arzt im Einzelfall. Ein vertretbarer Fall wäre z.B. wenn der Patientenkontakt ausschließlich dem Ausstellen eines neuen Rezeptes dient. Vorsicht ist geboten bei Arzneimitteln, die einer regelmäßigen Kontolluntersuchung bedürfen. Hier darf das Dauerrezept nicht dazu führen, dass nötige Therapieanpassungen verzögert werden.

Die Wiederholungsverordnungen müssen besonders gekennzeichnet werden. Wie die Umsetzung in der Praxis aussehen soll, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geklärt. Viele offene Punkte sind zu bedenken und die Verhandlungen gestalten sich schwierig. Sobald es weitere Informationen zur Umsetzung gibt, werden wir hier informieren.