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23.01.2020

Wirkstoffvereinbarung für 2020 - Zielquoten bei den Biosimilarzielen wurden erhöht, ein Biosimilarziel ist hinzugekommen, Rabattarzneimittel zählen bei den DOAK’s (Ziel Nr. 25.2.) nicht mehr positiv

Im Mittelpunkt der Anpassung der Wirkstoffvereinbarung stand für dieses Jahr eine Erhöhung der Biosimilaranteile in den jeweiligen Zielen (z.B. Epo’s, Gn-RH- Analoga, TNF alpha Blocker). Die Forderung der Kassen nach Anhebung der Zielquoten in diesem Bereich konnte auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden. Neu hinzugekommen ist ein Biosimilarziel für die monoklonalen Antikörper Rituximab und Trastuzumab. 

Biosimilarziele der Wirkstoffvereinbarung 2020

Ziel

Hamburgweite Zielquote 2020
 

Leitsubstanz/Empfehlung vorrangige Verordnung von Biosimilars 
 

Nr. 24: Andere Antianämika* (Epos’s)65,0%wie bisher
Nr. 26: Gn-RH-Analoga57,5%wie bisher
Nr. 27 G-CSF75,0%wie bisher
Nr. 29: TNF alpha Blocker*50,0%wie bisher

NEU: Nr. 31: Monoklonale Antikörper*

Trastuzumab (z.B. Herceptin®)

Rituximab (z.B. Mabthera®)

65,0%

Trastuzumab: Herzuma®, Kanjinti®, Ontruzant®, Trazimera®, Ogivri®

Rituximab:   Truxima®, Rixathon®

 

* Rabattierte Originalpräparate dienen nicht der Zielerreichung!

Sonstige Anpassungen der Vereinbarung

  • Die Regelung, dass Generika, deren Preise über dem Festbetrag liegen, als Original zählen, wurde gestrichen, da in einigen Fällen das Fehlen günstigerer Alternativen für Probleme sorgte.
  • Im Ziel der DOAK’s (25.2.) zählen Rabattverträge nicht mehr positiv. Trotz Rabattverträgen mit einzelnen Krankenkassen werden die Verordnungen von Xarelto® oder Pradaxa® nicht mehr als wirtschaftlich im Sinne der Wirkstoffvereinbarung gewertet. Da diese Änderung deutlichen Einfluss auf die Zielerreichung hat, konnten wir eine Absenkung des Zielwertes von derzeit 70% auf 56% vereinbaren. Diese Änderung tritt im Gegensatz zu den anderen Änderungen erst am 01.April 2020 in Kraft.
  • Der Migräneantikörper Erenumab (Aimoviq®) ist seit dem 15. Dezember 2019 ab dem ersten Behandlungsfall bundesweite Praxisbesonderheit. Nach den Regeln der Vereinbarung wird das Präparat deshalb seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr im Ziel Nr. 1 Analgetika erfasst.