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15.11.2019

Ab sofort ist die Einrichtung von Psychosomatischen Institutsambulanzen möglich, an die Vertragsärzte Patienten künftig überweisen können.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurden auch psychosomatische Krankenhäuser sowie psychiatrische und Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Fachabteilungen für die ambulante psychosomatische Versorgung ermächtigt (vgl. § 118 SGB V). Diese neuen Einrichtungen („Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V“) können lediglich an Krankenhäusern entstehen, an denen es bislang noch keine Psychiatrische Institutsambulanz gibt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband haben nun in der Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen Anforderungen an Psychosomatische Institutsambulanzen geregelt.

 

Wer darf überweisen? 
Die Institutsambulanzen nach § 118 Absatz 3 SGB V können grundsätzlich nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden. 

Überweisen dürfen: 

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und PsychotherapieFachärztinnen und 
  • Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. 

Die Überweisung muss jährlich erneuert werden. 
 

Welche Patientinnen und Patienten dürfen überwiesen werden? 
Patientinnen und Patienten mit untenstehenden Diagnosen können künftig für eine Behandlung in der Psychosomatischen Institutsambulanz überwiesen werden. Voraussetzung ist, dass eine begleitende, damit pathogenetisch verbundene somatische Diagnose besteht, die eine Kombinationsbehandlung beider Erkrankungsanteile erfordert: 
 

  • F32 Depressive Episode
  • F33 Rezidivierende depressive Störung 
  • F34 Anhaltende affektive Störungen 
  • F40-F48 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen 
  • F50-F59 Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren 
  • F60 Spezifische Persönlichkeitsstörungen 
  • F61 Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen 
  • F62 Andauernde Persönlichkeitsänderungen 
  • F63 Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle 
  • F64 Störung der Geschlechtsidentität 
     

Zudem können Patientinnen und Patienten mit folgenden Diagnosen auch ohne verbundene somatische Diagnose überwiesen werden: F44 Dissoziative Störungen F45 Somatoforme Störungen 
 

In der Psychosomatischen Institutsambulanz sollen diejenigen Patientinnen und Patienten versorgt werden, die aufgrund Art, Dauer oder Schwere ihrer Erkrankung in den vertragsärztlichen Praxen nicht erfolgreich behandelt werden können, insbesondere dann, wenn eine multimodale Behandlung erforderlich ist, die nur von einem hochspezialisierten und multiprofessionellen Team durchgeführt werden

Die Vereinbarung ist auf der Internetseite der KBV abrufbar.