Das KVH Journal im Oktober enthält einen Schwerpunkt zum Thema "ePA". Wie ist der Zeitplan für die Einführung? Und worauf müssen sich Ärztinnen und Psychotherapeuten einstellen?
News zur Telematikinfrastruktur
Zur Vorbereitung auf die elektronische Patientenakte ab 2025 stellt die KBV zahlreiche Informationsangebote bereit. „Wir wollen die Praxen bei der Einführung und Nutzung der Akte bestmöglich unterstützen“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Erste neue Materialien sind online verfügbar.
Praxen sollten jetzt das von den Anbietern bereitgestellte Update für den Kommunikationsdienst KIM 1.5 einspielen. Die Zulassungen der gematik für die bisherige Version 1.0 laufen je nach Anbieter spätestens Ende September aus. Aufgrund des Ablaufs der Zulassungen ist die Umstellung notwendig.Einige Vorteile bringt das Update auf KIM 1.5. für Nutzerinnen und Nutzer: So können sie mit der neuen Software deutlich größere Anhänge sicher elektronisch versenden und empfangen, beispielsweise Befunde aus bildgebenden Verfahren. Auch die automatische Zuordnung von Inhalten aus KIM-Nachrichten soll mit der neuen KIM-Version verbessert werden. Zudem wird die Einbindung des KIM-Mailclients in das Praxisverwaltungssystem erleichtert.Mit dem nächsten Update (KIM 1.5.3) wird es möglich sein, im Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur einfacher zu erkennen, welche Anwendungen – wie beispielsweise die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der elektronische Arztbrief – von der Empfängeradresse genutzt und verarbeitet werden können.Keine zusätzlichen Kosten für kv.dox-NutzerEtwaige Mehrkosten, die durch das Update des KIM-Dienstes entstehen, fallen unter die monatliche TI-Pauschale. Einzelheiten dazu finden Praxen auf der KBV-Themenseite TI-Finanzierung (siehe „Mehr zum Thema“). Für Kundinnen und Kunden von kv.dox, dem KIM-Dienst der KBV, ist das Update kostenfrei und die monatlichen Kosten pro KIM-Adresse konnten gesenkt werden.
Die gematik hat dem Hersteller RISE die Anbieterzulassung für das TI-Gateway erteilt. Damit steht ab sofort eine moderne und neue Anschlussmöglichkeit für die Telematikinfrastruktur (TI), dem geschützten Gesundheitsdatennetz in Deutschland, zur Verfügung.Bislang nutzen (Zahn-)Arztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken einen Konnektor, vergleichbar mit einem Internet-Router, um sich mit der TI zu verbinden. Die Einführung des TI-Gateway ist nun ein entscheidender Schritt, um die Infrastruktur des deutschen Gesundheitsnetzes zu modernisieren und weiterzuentwickeln.Weniger Hardware, mehr KomfortMit dem TI-Gateway wird kein Konnektor mehr in den Einrichtungen vor Ort für die TI-Anbindung benötigt. Konfigurationen, Wartungsarbeiten und das Einspielen neuer Updates erfolgen damit zentral und werden durch den von der gematik zugelassenen Anbieter durchgeführt. Neu ist auch, dass die Betriebsverantwortung mit dem TI-Gateway beim jeweiligen Anbieter liegt.Vorteile bestehen auch für größere Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die bisher eine Vielzahl an Konnektoren für die TI-Nutzung beschaffen und in den Einrichtungen selbst betreiben mussten.Einfache Handhabung für neue NutzergruppenIn den kommenden Jahren werden sich weitere Gesundheitsakteure an die TI anbinden: So profitieren künftig z. B. Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen oder auch Physiotherapie-Praxen von den TI-Anwendungen wie der ePA für alle oder dem sicheren Mailverfahren KIM.Für den TI-Zugang brauchen diese Einrichtungen keinen eigenen Konnektor mehr, sondern können direkt das TI-Gateway nutzen. Größerer IT-Support für die Installation oder Wartung eines Konnektors vor Ort ist somit nicht mehr notwendig, was insbesondere für kleinere Einrichtungen bisher eine Hürde darstellte.So funktioniert das TI-GatewayDie Einrichtungen verbinden sich per sicherem VPN-Zugang mit einem Rechenzentrum. Dort steht in geschützter Umgebung ein Hochleistungskonnektor. Dieser wurde von der gematik geprüft und zugelassen und ersetzt mit seiner Leistungsfähigkeit eine Vielzahl an Konnektoren. Dadurch können z. B. über Ausbaustufen dieser Hochleistungskonnektoren mehrere tausend Institutionen gleichzeitig versorgt werden.
Praxen, die digitale Gesundheitsanwendungen, kurz DiGA, mit ihrer Praxissoftware verordnen, müssen dafür spätestens ab Oktober ein zertifiziertes Produkt verwenden.Der Gesetzgeber hatte mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz festgelegt, dass Praxen nur eine von der KBV zertifizierte Praxissoftware für die DiGA-Verordnung nutzen dürfen (s. Paragraf 73 Abs. 9 SGB V).Ziel des Gesetzgebers ist es, Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten einen vollständigen Überblick über die unterschiedlichen verordnungsfähigen DiGA zu geben.Start verschobenUrsprünglich war geplant, dass bereits ab Juli 2024 zertifizierte Software flächendeckend dafür bereitsteht. Da dies nicht der Fall ist, wurde die Frist verschoben.
Ein halbes Jahr vor dem Start der ePA für alle plant eine Mehrheit der Menschen in Deutschland (61 Prozent), die die ePA kennen, diese aktiv zu nutzen. Das zeigt der heute von der gematik veröffentlichte TI-Altas. Nur vier Prozent der Befragten wollen der Nutzung laut Umfrage widersprechen.Digitaler Fortschritt: E-Rezept fester Bestandteil der VersorgungDie ePA für alle kommt – und das E-Rezept ist bereits essentieller Bestandteil der Versorgung. Seit dem Produktivstart lösten Versicherte bereits mehr als 275 Millionen E-Rezepte in Apotheken ein, alleine in diesem Jahr sind es schon mehr als 250 Millionen.Die breite Mehrheit (87 Prozent) der befragten Versicherten ist laut TI-Atlas mit dem E-Rezept zufrieden. Zudem gaben neun von zehn der (Zahn-)Arztpraxen an, regelmäßig E-Rezepte auszustellen. Im Vorjahr waren es drei Prozent.Auch der sichere E-Mail-Dienst KIM wird in immer mehr medizinischen Einrichtungen zur Normalität: In (Zahn-)Arztpraxen ist KIM etabliert (96 bzw. 92 Prozent); 74 Prozent der Krankenhäuser und 22 Prozent der Apotheken arbeiten mit der Anwendung regelmäßig. Mit KIM werden beispielsweise elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) verschickt oder auch E-Arztbriefe mit Befunden und anderen wichtigen Dokumenten.Mit steigender Nutzung der TI und deren Anwendungen wird der stabile Betrieb immer wichtiger. „Störungen wie im Frühjahr beim E-Rezept beeinflussen nachvollziehbar auch die Wahrnehmung des TI-Betriebs. An der Stabilität arbeiten wir intensiv mit den Herstellern, damit wir als gematik künftig schneller reagieren können“, so Dr. Florian Hartge, Geschäftsführer der gematik GmbH. „Die Zahlen zeigen auch, dass unsere Anwendungen immer stärker im Alltag der Versicherten, Praxen und Apotheken ankommen und auch nicht mehr wegzudenken sind. Das gibt uns Rückenwind für den Start der ePA für alle im kommenden Jahr.“Zum TI-AtlasDie gematik hat in Zusammenarbeit mit dem IGES Institut 80.000 medizinische Einrichtungen und 1.800 Bürgerinnen und Bürger vom 6. Mai bis zum 2. Juni 2024 zum Stand der Digitalisierung befragt. Die jährliche Befragung fand zum vierten Mal statt und ist eine der größten Erhebungen im deutschen Gesundheitswesen. Zu den Ergebnissen des TI-Atlas 2024: www.ti-atlas.de
Die KBV hat den Preis für den Kommunikationsdienst kv.dox zum 1. Juli gesenkt: Je KIM-Adresse zahlen Ärzte und Psychotherapeuten ab sofort 5,90 Euro statt bisher 6,55 Euro zzgl. MwSt monatlich. Außerdem stehen demnächst zwei praktische Services für Kunden bereit: der elektronische Rechnungsversand und das SEPA-Lastschriftverfahren.
Ab dem 30. Juni 2024 müssen Arztpraxen in Deutschland in der Lage sein, elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) zu empfangen. Diese gesetzliche Vorgabe ist Teil der umfassenden Bemühungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens und zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen medizinischen Fachkräften.Ziele der gesetzlichen Vorgabe- Effizienzsteigerung: Der elektronische Austausch von Arztbriefen soll die Kommunikation zwischen verschiedenen medizinischen Einrichtungen beschleunigen und vereinfachen. Papierbasierte Prozesse sind oft zeitaufwendig und fehleranfällig, während digitale Systeme schneller und zuverlässiger arbeiten.- Sicherheit und Datenschutz: eArztbriefe ermöglichen einen sichereren Austausch sensibler Patientendaten. Durch die Nutzung verschlüsselter Übertragungswege und sicherer Plattformen können Datenverluste und unbefugter Zugriff vermieden werden.- Qualitätsverbesserung der Patientenversorgung:Ein schneller und präziser Informationsaustausch kann dazu beitragen, Diagnose- und Behandlungsprozesse zu optimieren. Ärzte können schneller auf relevante Patienteninformationen zugreifen, was die Entscheidungsfindung und die Kontinuität der Versorgung verbessert.Anforderungen an die PraxenUm die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müssen Arztpraxen verschiedene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen:- Technische Infrastruktur: Praxen müssen sicherstellen, dass ihre IT-Systeme in der Lage sind, eArztbriefe zu empfangen und zu verarbeiten. Dies beinhaltet die Integration geeigneter Softwarelösungen, die mit dem Standard für elektronische Arztbriefe kompatibel sind.- Schulung und Fortbildung: Das Praxisteam muss im Umgang mit der neuen Technologie geschult werden. Dies umfasst sowohl die technische Bedienung der Systeme als auch die Einhaltung von Datenschutz- und Sicherheitsrichtlinien.- Datensicherheit:Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit müssen implementiert werden, um den Schutz der Patientendaten zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem verschlüsselte Kommunikationskanäle und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen.Vorteile für das GesundheitssystemDie Einführung von eArztbriefen bietet Vorteile für das gesamte Gesundheitssystem:- Reduzierung von Verwaltungsaufwand: Durch die Automatisierung von Verwaltungsprozessen können Praxen Zeit und Ressourcen sparen, die stattdessen in die Patientenversorgung investiert werden können.
Sie wollen digitale Anwendungen in Ihrer medizinischen Einrichtung einsetzen? Dann müssen Sie Ihre Einrichtung an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen. Entscheidend dafür ist der sogenannte Konnektor. Der Konnektor eröffnet Ihnen den Weg zum sicheren Netz für das Gesundheitswesen. Aber wie funktioniert das genau?
Seit dem 1. Mai 2024 ist das elektronische Rezept (eRezept) für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringenden Pflicht. Der Nachweis, dass eine Praxis in der Lage ist, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln, muss in der Abrechnung für das 2. Quartal 2024 enthalten sein. Hierzu muss das erforderliche eRezept-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS) installiert bzw. lizensiert sein. Fehlt der Nachweis, ist die KV Hamburg gesetzlich gezwungen, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent kürzen, bis der Nachweis erbracht wird (§ 360 Abs. 17 SGB V).Der Nachweis des eRezept-Moduls wird in der Regel automatisch in die Abrechnung übernommen. Bei einigen PVS muss eine manuelle Bestätigung in den Einstellungen für die Telematikinfrastruktur (TI) vorgenommen werden. Informationen sollten die PVS-Anbietenden bereits mit dem Quartalsupdate bereitgestellt haben.Ausnahmen für NachweispflichtenPsychotherapeuten, die keine Verordnungen ausstellen, sind von den Anwendungen zum eRezept ausgenommen. Weitere Ausnahmen für Nachweispflichten finden Sie hier. Kürzungen vermeidenUm Kürzungen des Honorars, aber auch der TI-Pauschale zu vermeiden, empfehlen wir die quartalsweise Kontrolle der notwendigen Nachweise vor Abgabe einer Abrechnung. Nach dem Erstellen der Abrechnungsdatei werden die vorhandenen TI-Komponenten und -Anwendungen auf der letzten Seite des Prüfprotokolls zum KBV-Prüfmodul dargestellt – und können auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden.
Drei von vier Arzt- und Psychotherapiepraxen in Deutschland würden ihre aktuelle Praxissoftware eher nicht weiterempfehlen. Rund die Hälfte der niedergelassenen Praxen ist explizit unzufrieden mit ihrer jeweiligen Software-Anwendung. Lediglich eine von vier Praxen ist mit der Software zufrieden und würde diese aktiv weiterempfehlen. Die am weitesten verbreiteten Systeme gehören eher nicht dazu. Fast die Hälfte der Softwarenutzer berichtet, dass der Praxisablauf mehrmals pro Woche oder täglich durch Softwarefehler gestört wird. Noch höher ist dieser Anteil bei den Praxen, die mit ihrer Software unzufrieden sind. Aber es gibt Alternativen: Wer sich zu einem Wechsel der Praxissoftware entschließt und aus dem breiten Angebot die richtige Auswahl getroffen hat, kann die Zufriedenheit deutlich steigern – auch wenn dadurch offenbar nicht alle Probleme bei der Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Telematik-Infrastruktur beseitigt werden können.Das sind die zentralen Ergebnisse einer bundesweiten Praxisumfrage, mit der das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) erstmals eine breite Transparenz über Funktionalität und Nutzerzufriedenheit im unübersichtlichen Praxissoftwaremarkt in Deutschland schafft. Störungen der TI oder Probleme mit dem PVS behindern die Praxisabläufe Dr. Sibylle Steiner, Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), erklärt: „Die Befragung des Zi belegt leider mit frappierender Deutlichkeit die hohe Unzufriedenheit der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen mit ihren PVS. Es müsste den Anbietern eigentlich erheblich zu denken geben, wenn drei von vier Praxen ihre derzeitige Praxissoftware eher nicht weiterempfehlen wollen. Diese Unzufriedenheit wird geschürt durch manchmal sogar tägliche Störungen der TI oder Probleme mit dem PVS, die die Praxisabläufe behindern und damit die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschränken. Der Wechsel des PVS ist alles andere als leicht, kostet Geld und Ressourcen. Erschwerend kommt ein Mangel an Transparenz und Information hinzu. Vor diesem Hintergrund appelliere ich an alle PVS-Anbieter, mit uns eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. Damit leisten die Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur Transparenz für ihre Kunden, nämlich die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen sowie deren Teams in den Praxen.“Diese 15 PVS haben bei der Zi-Umfrage gut abgeschnitten (in alphabetischer Reihenfolge):• DURIA (Duria)• EL ‐ Elaphe Longissima (Softland)• EVA (Abasoft)• EVIDENT (EVIDENT)• FIDUS (FIDUS Software Entwicklung)• InterARZT (InterData Praxiscomputer)• Medical Office (Indamed EDV‐ Entwicklung und Vertrieb)• MEDYS (MEDYS)• PegaMed (PEGA Elektronik)• Praxis‐Programm (MediSoftware Computersysteme für Ärzte)• Pro_Medico (Neutz GmbH Systemhaus)• PsychoDat (ergosoft)• SMARTY (New Media Company)• T2med (T2med)• tomedo (Zollsoft)
Die KIM-Adressen von Praxen sind nun auch in der Kollegensuche enthalten. Ärzte, die zum Beispiel einem Kollegen einen elektronischen Arztbrief übermitteln wollen, werden in dem Online-Dienst der KBV schnell fündig.Die Kollegensuche ist eine Arzt- und Psychotherapeutensuche ausschließlich für Praxen. Mit der neuen Funktion setzt die KBV einen von Praxisteams häufig geäußerten Wunsch um. Denn die digitale Übermittlung von Arztbriefen und anderen sensiblen Patientendaten ist nur über den sicheren Kommunikationsdienst KIM erlaubt.Sofern der Praxiscomputer an das Sichere Netz beziehungsweise an die TI angeschlossen ist, lässt sich die Kollegensuche entweder über die Startseite des Sicheren Netzes (SNK) oder vom Praxis-PC mit TI-Verbindung direkt hier aufrufen.
Immer mehr Praxen nutzen bereits den elektronischen Arztbrief. Nun wird er Pflicht. Ab Ende Juni müssen Ärzte und Psychotherapeuten zumindest in der Lage sein, eArztbriefe zu empfangen. Was sie für die Nutzung wissen sollten, stellen die PraxisNachrichten der KBV in einer Serie vor. In der ersten Folge geht es um die Ausstattung und darum, wie die Technik funktioniert.
Waren eArztbriefe bislang eine freiwillige Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI), so ändert sich das jetzt. Die KBV hat hierzu eine Praxisinformation zusammengestellt.
Praxen müssen ab 1. März eine Software für das Erstellen von elektronischen Arztbriefen installiert haben. Sonst droht ihnen eine Kürzung der monatlichen TI-Pauschale. Nun hat das Bundesgesundheitsministerium klargestellt, dass es keine Kürzungen gibt, wenn für das Praxisverwaltungssystem keine entsprechende Software verfügbar ist.
Die beiden Digitalgesetze von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach haben den Bundesrat passiert und treten demnächst in Kraft. Auf die Ärzte und Psychotherapeuten kommt damit eine Fülle an Neuerungen zu. Die PraxisNachrichten der KBV haben wesentliche Punkte in einer Infobox zusammengefasst.
Für Rechenzentrums-Kunden (TIaaS) von Epikur, die aufgrund einer Störung derzeit keine Karten einlesen können, hat der PVS-Anbieter auf seiner Homepage (im "Epikur Kundenportal - Aktuelle Themen") eine Anleitung bereitgestellt. Probleme mit dem Kartenterminal sind laut Epikur häufig auf eine Störung der Verbindung zum Rechenzentrums-Konnektor zurückzuführen, welche Praxen selbst einfach beheben können.
Praxen sollten unbedingt noch vor dem Jahreswechsel die von den Herstellern der Praxisverwaltungssysteme (PVS) bereitgestellten Updates einspielen. Besonders wichtig ist die Aktualisierung für das elektronische Rezept (eRezept) und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), damit beide Anwendungen ab Januar weiterhin funktionieren.Grund der Softwareaktualisierung für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das elektronische Rezept sind neue technische Vorgaben. Auch die weiterverarbeitenden Systeme für die eAU bei den Krankenkassen sowie der eRezept-Fachdienst der gematik werden zum 1. Januar auf die neuen Vorgaben umgestellt.Arztpraxen müssen deshalb spätestens zum Jahreswechsel ebenfalls die neuesten Software-Versionen einsetzen. Anderenfalls kann es passieren, dass sämtliche AU-Bescheinigungen vom Server der Krankenkassen abgewiesen werden. Das gleiche gilt für das eRezept, das ohne Software-Update nicht übermittelt werden kann. Die entsprechenden Updates stellen die Hersteller zur Verfügung.
Beim eRezept müssen nicht nur die Praxen und die Apotheken auf die neue Technik vorbereitet, sondern auch die Patienten informiert sein. Die Praxis von Dirk Wilmers, Facharzt für Innere Medizin, gehörte zu den ersten, die das eRezept auf Herz und Nieren testen durften. Sie gehörte zu den Rollout-Praxen der KV Westfalen-Lippe. Wilmers berichtet im Interview von seinen Erfahrungen, die er bislang gesammelt hat und gibt Empfehlungen an die Kolleginnen und Kollegen, die sich noch für den Start am 1. Januar rüsten müssen.
Das Bundesgesundheitsministerium hat auf Drängen von KBV und Kassenärztlichen Vereinigungen seine zum 1. Juli in Kraft getretene Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur überarbeitet. Damit sind einige Mängel behoben. So erhalten große Praxen eine höhere Pauschale, zum Beispiel für Kartenterminals. Die Höhe der TI-Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Erstausstattung und vom Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Bei Fehlen von Anwendungen und Komponenten wird die Pauschale gekürzt.
Die KoCo Connector GmbH weist auf ein wichtiges Update hin: Für alle Konnektoren gilt ab 01.09.23 die dringende Empfehlung des Herstellers, diese Geräte auf die Firmware-Version 5.1.8:2.0.0 bzw. 5.1.8:4.0.0 zu updaten.Im Rahmen der von der KoCo Connector durchgeführten kontinuierlichen Überprüfung der IT Sicherheit des Konnektors wurde eine potentielle Schwachstelle identifiziert, der gematik gemeldet und zeitnah geschlossen.Die Version 5.1.8 wird mit Bereitstellung auf dem Konfigurationsdienst (KSR) am 01.09.23 automatisch auf dem Konnektor installiert und aktiviert. Der KSR stellt zugelassene Update-Pakete und zentrale Konnektor-Konfigurationsdatenfiles zum Download bereit. Im Fall, dass der automatische Updateprozess manuell deaktiviert wurde, muss es manuell installiert und aktiviert werden, um den TI-Betrieb sicherzustellen. Aufgrund der Wichtigkeit dieser Firmwareversion muss der Konnektor für die FW-Version 5.1.8:2.0.0 bis zum 08.11.23 („G3 Konnektor“) und für die FW-Version 5.1.8:4.0.0 (“G4 Konnektor, Konnektor der neuesten Generation“) bis zum 15.11.23 aktualisiert werden. Nach dieser Frist trennt der Konnektor automatisch den Zugang zur Telematikinfrastruktur.Das betroffene Gerät kann weiterhin im sogenannten Offline-Modus betrieben werden. Dennoch bedarf es einer Aktualisierung der Software, um wieder Zugang zur TI zu erhalten. Erst danach sind die einzelnen Anwendungen und Dienste der TI wieder nutzbar. Da die Aktualisierung der Software ohne TI-Zugang nicht per Fernwartung durchgeführt werden kann, ist ggf. ein Vor-Ort-Einsatz eines DVO (Dienstleister vor Ort) notwendig. Anschließend kann der Zugang zur TI durch den jeweiligen VPN-Zugangsdienstanbieter erneut gewährt werden.Die gematik rät den betroffenen Leistungserbringerinstitutionen dringend, ihre Softwareware zu aktualisieren. Institutionen, die bereits kontaktiert wurden, brauchen sich nicht erneut bei Ihrem Dienstleister vor Ort zu melden, da hier der notwendige Prozess bereits eingeleitet wurde.
Liebe Praxisteams, das elektronischen Rezept (E-Rezept) soll ab 2024 der Standard für die Verschreibung von verschreibungspflichtigen Arzneimittel für gesetzlich Versicherte werden. Für Sie als Praxisteam wird daher wichtig sein, sich schon im Vorfeld intensiv mit dem E-Rezept zu beschäftigen und gemeinsam im Team die Prozesse und Abläufe zu erproben. Mittlerweile haben Einige von Ihnen bereits Erfahrungen mit dem E-Rezept gesammelt.Für eine gute Vorbereitung bieten wir gemeinsam mit der gematik am 20. September 2023, 17.30 bis circa 19.00 Uhr, eine digitale Informationsveranstaltung zum E-Rezept an.Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet: https://youtu.be/4t6F0CUE6VI?feature=sharedIn der Veranstaltung wird es neben einem Update zum aktuellen Stand des E-Rezepts ein digitales Schulungsangebot mit ausgewählten Herstellern von Praxisverwaltungssystemen geben. In Break Out-Sessions werden Ihnen die Hersteller demonstrieren, wie das E-Rezept im jeweiligen System ausgestellt wird. Ob Ihr System auch mit dabei sein wird, erfahren Sie hier. Die Hersteller und Fachkolleg:innen der KV stehen für Ihre offenen Fragen rund um die Umstellung auf das E-Rezept zur Verfügung.Mit Blick auf die kommende Verbindlichkeit des E-Rezepts für Ärztinnen und Ärzte möchten wir Ihnen die Veranstaltung sehr gerne ans Herz legen. Wenn Sie teilnehmen möchten, können Sie sich über folgenden Link anmelden: https://go.gematik.de/gematik-trifft-kv-e-rezeptJe nach Erfahrungswert werden einige von Ihnen bereits das E-Rezept in Ihrer Praxis eingeführt haben. Um den Kolleginnen und Kollegen einen Eindruck davon geben zu können, wie die Umstellung bei Ihnen funktioniert hat, möchten wir im Rahmen des Events gerne kurze Videoclips (max. 30 Sek.) einspielen. Wir freuen uns, wenn Sie uns über folgenden Link ein kurzes Video schicken, in dem Sie Ihre Erfahrungen mit uns teilen: https://www.gematik.de/veranstaltungen/uploadBei Fragen zu der Veranstaltung können Sie auch gerne direkt an DialogDigital@gematik.de wenden. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!Ihre KV Hamburg
Zum 1. Juli wird die Nutzung des eRezepts noch vielseitiger: Versicherte können es dann mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einlösen. Dazu müssen sie die Karte in der Apotheke nur in das Kartenterminal stecken. Neben der Einlösung per App und Papierausdruck, ist die Verwendung mit der eGK damit die dritte Option für die Versicherten, das eRezept zu nutzen. Das BMG hat dazu Fragen und Antworten gesammelt.
Zwei Konnektorenhersteller haben angekündigt, im zweiten Halbjahr eine Laufzeitverlängerung der Geräte per Software-Update zu ermöglichen. Damit hätten Praxen eine weitere Alternative zu einem Austausch des Konnektors.In den Konnektoren sind Chips fest verbaut, die ein Sicherheitszertifikat tragen. Aufgrund des hohen Sicherheitsniveaus der Telematikinfrastruktur (TI) ist dieses auf fünf Jahre begrenzt. Mit dem Software-Update kann das Sicherheitszertifikat nun verlängert werden, ohne dass der gesamte Konnektor getauscht werden muss.Zulassung in zweitem Halbjahr 2023 erwartetDie Firmen Secunet und RISE haben die Laufzeitverlängerungs-Option für die zweite Jahreshälfte angekündigt. Secunet geht nach eigenen Angaben davon aus, dass dies bereits ab August möglich sein wird. Mit dem Software-Update würde sich die Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025 verlängern.
Die KV Hamburg weist darauf hin, dass im Rahmen der TI-Finanzierung die maximale Förderung für Kartenterminals automatisch an die Mitglieder auszahlt wurde. Mitglieder mögen bitte ihre TI-Bescheide ab 2021 prüfen, dort sind die zusätzlichen Kartenterminal für die Komfortsignatur und weitere stationäre Kartenterminals für die Nutzung der Fachanwendungen (NFDM / eMP) aufgeführt.
Der Austausch der Konnektoren geht in die nächste Phase. Nachdem anfangs nur Geräte der CompuGroup betroffen waren, steht nun auch bei Secunet und RISE der Wechsel an. Praxen sollten sich zunächst informieren, wann die Laufzeit ihres Gerätes endet. Ein Austausch, bei dem die Kostenerstattung in Anspruch genommen werden kann, kann bis zu sechs Monate vor Ablauf des Sicherheitszertifikates erfolgen.Konnektoren, aber auch andere notwendige Komponenten zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) wie der Praxisausweis, tragen Chips in sich, deren Laufzeit aus Sicherheitsgründen auf fünf Jahre begrenzt ist. Viele der seit Herbst 2017 ausgelieferten Geräte der CompuGroup Medical (CGM) wurden deshalb bereits durch neue ersetzt. Die ersten Konnektoren der Firmen Secunet und RISE, die ab Herbst 2018 auf den Markt kamen, verlieren ab Oktober beziehungsweise ab November ihre Gültigkeit. Sie müssen vor Ablauf der Laufzeit ersetzt werden.Auszahlung der Pauschale sechs Monate vor Laufzeitende möglichFür den Austausch erhalten Ärzte und Psychotherapeuten aktuell 2.300 Euro. Die Pauschale umfasst den Wechsel des Konnektors inklusive Entsorgung des Altgeräts, die Installation eines neuen Praxisausweises und den Austausch der Sicherheitsmodulkarte in einem stationären Kartenterminal. Für jedes weitere Kartenterminal werden 100 Euro gezahlt. Bedingung für die Abrechnung ist, dass das Sicherheitszertifikat des Konnektors innerhalb der nächsten sechs Monate ausläuft. Anderenfalls hat die Praxis keinen Anspruch auf Auszahlung dieser Pauschale. Praxen, bei denen die Frist von einem halben Jahr zutrifft, sollten sich zunächst an ihre Kassenärztliche Vereinigung wenden und sich über die Auszahlungsmodalitäten informieren.Ab Juli 2023: Umstellung der TI-FinanzierungZum 30. Juni endet die derzeitige Finanzierungsvereinbarung von KBV und GKV-Spitzenverband und damit auch der Anspruch auf die Konnektor-Pauschale von 2.300 Euro. Ab Juli sollen Praxen eine monatliche TI-Pauschale erhalten, die auch die Kosten für den Konnektoraustausch umfassen soll. Die Umstellung der TI-Finanzierung auf Monatspauschalen hatte der Gesetzgeber mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) beschlossen. Weder die Höhe, die genaue Ausgestaltung noch die Abrechnung der neuen Pauschale sind bislang bekannt. Die Verhandlungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband sind gescheitert, sodass nun das Bundesgesundheitsministerium die Details festlegen muss. Alternativen zum Gerätetausch prüfenPraxen wird empfohlen, sich zunächst an ihren IT-Dienstleister oder Praxissoftware-Hersteller zu wenden. Denn hatte die gematik zunächst ausschließlich einen Austausch des Geräts empfohlen, wird es ab Herbst dieses Jahres Alternativen geben.So bietet die TI-Betreibergesellschaft eine Zulassung für sogenannte TI-as-a-Service-Anbieter an. Bei diesem Modell stehen die Konnektoren nicht mehr in den Praxen, sondern zentral in einem Rechenzentrum eines Dienstleisters. Über ein TI-Gateway ist die Praxis mit der TI verbunden. Sowohl der Anbieter als auch der Rechenzentrums-Konnektor benötigen eine Zulassung der gematik. Damit ist im Herbst 2023 zu rechnen. Es gibt jedoch bereits alternative Anbindungslösungen über Rechenzentren auf dem Markt. Diese sind zwar nicht von der gematik zugelassen, aber nutzbar. Künftig soll es außerdem möglich sein, nur das Zertifikat des Konnektors verlängern zu lassen. Der Konnektor bleibt dann in der Praxis, ein neues Gerät ist nicht notwendig. Die Hersteller müssen eine Laufzeitverlängerung um maximal drei Jahre in Form eines Software-Updates ermöglichen. Die gematik rechnet im dritten Quartal 2023 mit einer Zulassung dieser Updates.Die Laufzeitverlängerung ist verpflichtend bei Konnektoren möglich, die bereits mit sogenannten ECC-Zertifikaten arbeiten. Da die einzelnen Hersteller diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmals eingesetzt haben, müssen Praxen die Möglichkeit einer Laufzeitverlängerung bei ihrem IT-Dienstleister erfragen. Laufzeit anderer Komponenten beachtenNeben dem Sicherheitszertifikat des Konnektors verfügen auch andere Komponenten über einen Chip mit begrenzter Laufzeit, der auch nach Ablauf durch einen neuen ersetzt werden muss. Hierzu zählen das Kartenterminal, der Praxisausweis und der elektronische Heilberufsausweis. Praxen sollten auch hier die Laufzeiten prüfen und sich um einen fristgerechten Austausch dieser Komponenten kümmern.Ohne Konnektor funktionieren viele Anwendungen nichtNach Ende der Laufzeit kann der Konnektor nicht mehr genutzt werden; eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur ist nicht mehr möglich. Wichtige Funktionen stehen folglich nur noch eingeschränkt zur Verfügung. Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarten oder das Ausstellen von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beispielsweise funktionieren dann nicht mehr. Betroffen sind in dem Fall auch Anwendungen des Sicheren Netzes der KVen wie die elektronische Übermittlung der Quartalsabrechnung .
Für die Ausgabe von Praxisausweisen zur Nutzung der Telematikinfrastruktur gelten ab dem 3. April neue Sicherheitsanforderungen. Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die eine neue oder eine Folge-SMC-B-Karte beantragen, müssen dann ein sogenanntes sicheres Identifizierungsverfahren durchlaufen. Dies fordert die gematik.Bei der Bestellung eines elektronischen Heilberufsausweises gilt diese Vorgabe bereits seit langem. Die Anbieter bieten dafür etwa das POSTIDENT-Verfahren in der Postfiliale oder die Online-Ausweisfunktion an. Für letzteres benötigen Ärzte und Psychotherapeuten ihren Personalausweis, der für diese Funktion freigeschaltet ist.Im Anschluss an die sichere Identifizierung prüft die Kassenärztliche Vereinigung, ob der Antragsteller berechtigt ist, einen Praxisausweis zu bestellen. Wichtig ist, dass der Antragssteller für die Institution, für die er den Ausweis beantragt, vertretungs- und zeichnungsberechtigt ist. Dies sind in der Regel bei einer Einzelpraxis und in einer Berufsausübungsgemeinschaft ein zugelassener Arzt, bei einem MVZ ein ärztlicher Leiter. Bei Fragen dazu sollten sich Praxen an ihre Kassenärztliche Vereinigung wenden.Mit dem Praxisausweis registrieren sich Praxen als medizinische Einrichtung in der Telematikinfrastruktur. Die Karte wird in eins der Kartenterminals gesteckt und mit einer PIN freigeschaltet. Für die Finanzierung des Praxisausweises erhalten Praxen je Quartal eine Pauschale von 23,25 Euro. Er ist fünf Jahre gültig.
Die gematik hat die Spezifikation zum „TI-Gateway“ veröffentlicht. Das TI-Gateway ist ein Dienst, der es ermöglichen wird, auf die Installation von Einbox-Konnektoren in Praxen vor Ort zu verzichten. Damit spielt dieser sowohl für (Zahn-)Arztpraxen und Apotheken als auch für neue Nutzergruppen der TI (wie etwa Pflege, Physiotherapie oder öffentlicher Gesundheitsdienst) eine zentrale Rolle bei der zukünftigen Anbindung an die TI. Gemeinsam mit den Gesellschaftern der gematik sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) fanden in den vergangenen Wochen Abstimmungen zur Spezifikation statt.
Der „gelbe Schein“ ist passe: Das Formular 1 wird durch die elektronischeArbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bundesweit abgelöst. Ärztinnen undÄrzte übermitteln die AU-Daten digital an die Krankenkassen. Die Arbeitgeberrufen sie dort elektronisch ab. Wie das funktioniert und was Praxen dazu nochwissen sollten, fasst eine neue Praxisinformation zusammen
Arbeitgeber sind ab Januar verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Dies gilt auch für Praxen. Mit der Umstellung des Verfahrens müssen Arztpraxen nicht mehr in jedem Fall ihren Patientinnen und Patienten eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für den Arbeitgeber aushändigen. Dies ist nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitslose, oder auf Wunsch des Patienten erforderlich.Papierausdrucke könnten vorerst weiterhin nötig sein„Wir befürchten allerdings, dass nicht alle Arbeitgeber ab Januar technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, die AU digital abzurufen und weiterhin Papierausdrucke von ihren Arbeitnehmern fordern werden“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel den PraxisNachrichten. Möglich wäre der Abruf, denn mittlerweile nutzten fast alle Arztpraxen die eAU.Über 80 Prozent der AU-Bescheinigungen werden Kriedel zufolge aktuell elektronisch an die Kassen übermittelt. Bei technischen Problemen mit der digitalen Übermittlung wendeten Praxen das papiergebundene Ersatzverfahren an. In diesem Fall könnten die Daten durch einen aufgedruckten Barcode von den Krankenkassen ohne großen Aufwand digitalisiert und den Arbeitgebern bereitgestellt werden.Nachfragen von Patienten in den Praxen sowie von Arbeitgebern bei der KBV ließen darauf schließen, dass viele über die Umstellung des Verfahrens gar nicht oder nur unzureichend informiert seien, fuhr Kriedel fort. Die KBV habe deshalb bereits mehrfach eine bessere Aufklärung gefordert und sich diesbezüglich auch an das Bundesarbeitsministerium und die Arbeitgebervertretung BDA gewandt.Praxen sollten daher selbst entscheiden, ob sie ab Januar vorerst weiterhin die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden, rät Kriedel.Arbeitgeber rufen AU-Daten digital abDas Verfahren zur elektronischen AU-Bescheinigung sieht vor, dass Ärzte die Daten der Krankschreibung digital an die Krankenkassen senden. Diese wiederum übermitteln die Daten an die Arbeitgeber. Ein Papierausdruck ist somit weder für die Kassen noch für den Arbeitgeber erforderlich, wenn die Übermittlung reibungslos funktioniert.Arbeitnehmer sind ab Januar weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber, zum Beispiel per Telefon oder E-Mail, unverzüglich darüber zu informieren, dass sie krankheitsbedingt ausfallen. Liegt eine AU-Bescheinigung vor, kann der Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse des Beschäftigten elektronisch abrufen. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen.Was Ärzte und Psychotherapeuten als Arbeitgeber wissen solltenDie Regelungen für Arbeitgeber betreffen auch Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die Personal beschäftigen. Auch sie müssen ab Januar die AU-Daten bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen, sofern sie als Arzt oder Ärztin nicht selbst die AU-Bescheinigung für ihre Mitarbeitenden ausgestellt haben.Zum Abruf der Daten benötigen Firmen, Behörden oder Arztpraxen eine zugelassene und datenschutzkonforme Software. Praxen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgt. Informationen zur elektronischen Übermittlung von AU-Daten an den Arbeitgeber stellt unter anderem die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereit.Die Umstellung auf das elektronische Verfahren betrifft nur die AU-Bescheinigung, die in der Vergangenheit auf dem „gelben Schein“ (Muster 1) ausgestellt wurde. Bei privat Versicherten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten.
Praxen können das eRezept ausprobieren, bevor sie es erstmals für echte Patient:innen anwenden. Die gematik hat dazu eine anschauliche Schritt-für-Schritt-Anleitung veröffentlicht.
Die gematik will Praxen mit Konnektoren des Herstellers RISE ab Ende Oktober 2022 den Zugang zur Telematikinfrastruktur sperren. Betroffen sind Geräte ohne erforderliches Update. Dieser Schritt erfolgt, um die Sicherheit der TI zu gewährleisten.Im Kontext des Sicherheitsproblems „log4j“ hat die gematik in den vergangenen Monaten entsprechende Maßnahmen zur Behebung der Schwachstelle ergriffen. Die VPN-Zugangsdienste werden seit mehreren Monaten aufgefordert ihre Leistungserbringer zu informieren, dass es erforderlich ist, die Software betroffener Konnektoren der Firma RISE zu aktualisieren.Praxen, die von der „log4j“-Schwachstelle weiterhin betroffen sind (und noch kein Update durchgeführt haben), wurden deshalb in der vergangenen Woche von ihren zuständigen VPN-Zugangsdienst-Anbietern nochmals aufgefordert, ein Update auf eine aktuell zugelassene Version durchführen. Sollte diese Aktualisierung nicht durchgeführt werden, kann dies zur Folge haben, dass entsprechende Leistungserbringer nach dem 31.10.2022 keinen Zugang mehr zur TI haben. Zu diesem Zeitpunkt werden die VPN-Zugangsdienste zur Gewährleistung der Sicherheit der TI von der gematik aufgefordert, den Zugang zur TI für nicht aktualisierte RISE-Konnektoren zu sperren.Um eine solche Sperrung zu vermeiden ist es daher wichtig, dass Praxen unbedingt der Aufforderung durch ihren DVO oder den VPN-Zugangsdienst nachkommen und eine entsprechende Aktualisierung vornehmen, sofern diese zur Aufrechterhaltung der TI-Anbindung notwendig ist. Die log4j-Schwachstelle betrifft RISE-Konnektoren mit folgenden Produktversionen:RISE:1.5.7:1.0.01.8.10:1.0.02.1.2:1.0.02.1.4:1.0.02.1.5:1.0.02.1.6:1.0.03.2.5:1.0.03.5.9:1.0.0
Worldline (vormals Ingenico) weist auf ein wichtiges, reguläres Update hin: Für alle mobilen Lesegeräte „ORGA 930 M online“ mit Version 4.7.0 gilt seit Ende 2020 die dringende Empfehlung des Herstellers, diese Geräte auf die Firmware-Version 4.8.0 zu updaten.
Laut gematik ist bei allen bis August 2023 ablaufenden Konnektoren der Austausch weiterhin die einzig sinnvolle Alternative. Für Geräte, die ab September 2023 ablaufen, gibt es dagegen Alternativen.
Gemeinsam mit der Gematik GmbH bietet die Techniker Krankenkasse (TK) Webinare zum Thema elektronische Patientenakte an.
Aktuell werden in der Telematikinfrastruktur (TI) zahlreiche Konnektoren und Kartenterminals mit verschiedenen Softwareversionen betrieben, deren Zulassung durch die gematik teilweise nicht mehr gültig ist. Darunter sind auch Geräte, bei denen aufgrund der veralteten Software die log4j-Sicherheitslücke weiterhin bestehen kann.
Der Kartenterminal-Hersteller Wordline Heathcare GmbH veröffentlicht eine neue Firmeware (3.8.2) für das Kartenterminal ORGA 6141 online. Das Firmware-Update steht ab sofort auf dem Konfigurations- und Software-Repository (KSR) zum Download bereit.
Spätestens zum 1. Juli 2022 entfällt das bisher genutzte Muster 1 "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" (AU). Praxen müssen die Daten ab diesem Zeitpunkt elektronisch übermitteln. Sollten in einer Praxis die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sein oder technische Probleme vorliegen, muss hier das eAU-Ersatzverfahren angewendet werden. Papierausdrucke dürfen dann nicht mehr auf dem Muster 1 erfolgen, sondern nur noch auf Basis des genannten Stylesheets aus dem PVS heraus erstellt werden. Sie ersetzen das Papier- und das Blankoformular. Die Ausdrucke gibt die Ärztin bzw. der Arzt der bzw. dem Versicherten mit. Das heißt: Die oder der Versicherte erhält eine mittels des Stylesheets erzeugte AU mit allen drei Ausfertigungen auf Papier – eine für die Krankenkasse, eine für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber und eine für die bzw. den Versicherten selbst. Ein digitaler Nachweis ist nicht erforderlich. Den Patientinnen und Patienten obliegt es, den Ausdruck an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu senden.Der digitale Vordruck muss in jedem Fall rechtssicher elektronisch signiert werden. Dafür empfiehlt die KBV die Komfortsignatur. Bei diesem Verfahren können Ärztinnen und Ärzte mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum bis zu 250 Signaturen freigeben. Die Signatur einer eAU ist dann durch einen Mausklick möglich.
Aufsatz soll EDV-Abstürze verhindern, unbürokratischer Nachweis per Formular im Online-Portal
Fehler beim Einlesen von Gesundheitskarten eGK G2.1 Derzeit kann es in Praxen beim Einlesen von elektronischen Gesundheitskarten der neuesten Generation (Version 2.1), die die Funktion der Near Field Communication (NFC) unterstützen, zu Abstürzen des stationären Kartenlesegerätes kommen. Sofern die SMC-B Karte (Praxisausweis) in dem betroffenen Kartenterminal gesteckt wurde, ist im Fehlerfall auch eine erneute Freischaltung der SMC-B Karte erforderlich. Ausgelöst wird das Problem nach aktuellem Kenntnisstand durch eine elektrostatische Aufladung der entsprechenden eGK.
Aufgrund von zahlreichen Nachfragen im Zusammenhang mit der Log4j Sicherheitslücke hat die KBV ein FAQ-Dokument zur Beantwortung von aufgetretenen Fragen erstellt. Diese Dokument wird regelmäßig aktualisiert sofern neue allgemeingültige Fragen auftreten.
Es wird ein unbürokratischer Auszahlungsprozess stattfinden, bei dem automatisch durch Ihr PVS in der eingereichten Abrechnungsdatei die Anspruchsberechtigung durch Kennzeichnung eines entsprechendem KVDT-Feld nachgewiesen wird. Sie müssen hierfür keine manuellen Eingaben vornehmen. Einreichung von Rechnungen oder das Ansetzen einer GOP sind nicht notwendig.
Für die Ausstellung der digitalen Impfzertifikate als QR-Code gibt es mehrere Lösungen. Sollte Ihr PVS-Anbieter die Funktion In Ihrem System noch nicht integriert haben, können Sie die Web-Anwendung des RKI nutzen. Die Anwendung steht den Praxen in Hamburg ab sofort zur Verfügung.
Die KBV appelliert an Vertragsärzte und -psychotherapeuten, bis Ende Juni einen elektronischen Heilberufsausweis zu bestellen, damit ihnen keine Sanktionen drohen. Zugleich setzt sich die Ärztevertretung für das Aussetzen der Sanktionen in Bezug auf die elektronische Patientenakte ein, wenn die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind.
Praxen erhalten für die zusätzlichen stationären Kartenterminals für die medizinischen Fachanwendungen eine höhere Erstattung. Für die elektronische Patientenakte und das elektronische Rezept gibt es zudem neue Technikpauschalen. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband geeinigt.
Der Fachdienst KIM („Kommunikation im Medizinwesen“) ermöglicht innerhalb der TI eine sichere digitale Kommunikation zwischen allen Leistungserbringern und Kostenträgern im deutschen Gesundheitswesen – zum Beispiel eArztbrief und eAU.
Mit dem Update auf den eHealth-Konnektor sowie den passenden Modulen in der Praxissoftware erhalten Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP) Einzug in die Praxen. Als Praxisinhaber haben Sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten im Rahmen der TI-Finanzierung, sobald Sie der KV Hamburg anzeigen, dass Sie die notwendigen Komponenten aktiviert haben.
Praxen, die eine Rechnung von ihrem Dienstleister zur Behebung der TI-Störung (27. Mai bis 15. Juni 2020) bekommen haben, bekommen diese laut Mitteilung der KBV von der Gematik erstattet.
Die gematik hat den ersten E-Health-Konnektor für den bundesweiten Einsatz in der Telematikinfrastruktur zugelassen. Damit ist der Weg frei für medizinische Anwendungen wie Notfalldatensatz (NFDM) und E-Medikationsplan (eMP).
Die gematik hat den ersten E-Health-Konnektor für den bundesweiten Einsatz in der Telematikinfrastruktur zugelassen. Damit ist der Weg frei für medizinische Anwendungen wie Notfalldatensatz (NFDM) und E-Medikationsplan (eMP).
ie gematik hat den ersten Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM-Dienst) in der TI bundesweit zugelassen. Mit KIM ist es für Praxen zukünftig möglich, medizinische Dokumente, aber auch einfache Nachrichten elektronisch und sicher über die TI zu versenden und zu empfangen. Bei dem Dienst, der vorher unter dem Namen KOM-LE firmierte, handelt sich um einen Ende-zu-Ende verschlüsselten E-Mail-Dienst.
Die Störung des Versichertenstammdatendienstes ist behoben.
Die gematik hat als Betreiberin der Telematikinfrastruktur (TI) mit den IT-Dienstleistern ein Verfahren zur Behebung der TI-Störung und zur Erstattung der Kosten abgestimmt, die in den Praxen anfallen.
Kunden von T-Systems erhalten in der zweiten Jahreshälfte einen neuen Konnektor.
er weit verbreitete Konnektor „KoCoBox Med+“ in der Version 1.3.4:2.0.0 besitzt seit Jahresbeginn keine Zulassung mehr.
Ab Freitag, den 15.11.2019 steht für Praxen eine Hotline speziell für Anfragen zum Thema Datensicherheit bei Anschlüssen an die Telematikinfrastruktur bereit.
Bis zum 31. Dezember 2020 werden die TI- Betriebskostenpauschalen für Ermächtigte noch über die KV Hamburg erstattet, wenn sich diese mit ihrer Praxis oder Einrichtung bereits vor dem 1. Januar 2019 an die TI angeschlossen haben oder die Technik bis Ende 2018 bereits bestellt hatten und demnächst angeschlossen werden.