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28.04.2020 Patienten

Patientenbeauftragte

Die Patientenbeauftragte der KV Hamburg ist Ansprechpartnerin für Patientenverbände, -beratungsstellen und Selbsthilfegruppen. Die E-Mail der Patientenbeauftragten lautet patientenbeauftragte@kvhh.de.

Sie sind Patient/in und haben eine Frage bzw. Beschwerde? Wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige Krankenkasse oder an die Patientenberatung der KV Hamburg und der Ärztekammer Hamburg.

An wen wenden Sie sich mit welchem Anliegen? 

Wer für Ihr Anliegen oder Ihre Beschwerde der richtige Ansprechpartner ist, erfahren Sie in nachstehendem Flyer.

Patientenrechtegesetz

Seit 2013 gibt es das Patientenrechtegesetz. Es stärkt die Rechte der Patienten und gibt ihnen mehr Einfluss- und Beteiligungsmöglichkeiten im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es bildet die rechtliche Grundlage für die Beziehung zwischen Patienten und Leistungserbringern wie z.B. dem behandelnden Arzt, Psychotherapeuten oder auch Krankenhaus. Ziel ist eine größere Transparenz des Behandlungsgeschehens und eine bessere Qualität der Leistungen.

Das Patientenrechtegesetz soll eine größere Transparenz des Behandlungsgeschehens herstellen und eine bessere Qualität der Leistungen gewährleisten. Neben der bisherigen Möglichkeit, dem Patienten eine Praxisquittung auszustellen, erhalten Patienten nun das Recht, bei ihrem Arzt ihre Patientenakte einzusehen.

Auch das Gesetz zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren bei Krankenkassen trägt dazu bei. Die Krankenkasse hat über einen Antrag innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Muss ein Gutachten z. B. vom Medizinischen Dienst eingeholt werden, beträgt die Frist maximal fünf Wochen. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Patient sich die Leistung selbst “beschaffen“ und die Krankenkasse muss die Kosten erstatten.

Patientenbeteiligung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkasse (GMG) sind Beteiligungsrechte für Patientenvertreterinnen und –Vertreter und die Position eines Patientenbeauftragten auf Bundesebene in den §§ 140f und 140g SGB V verankert worden. Das Patientenrechtegesetz hat diese Beteiligung noch erweitert.