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Informationen zu Formularen 2020

05.05.2022
Neues Muster 61 ab dem 01.06.2022
Es ist eine Stichtagsregelung vorgesehen und die bisherige Version verliert Ihre Gültigkeit und darf nicht mehr verwendet werden. Der neue Vordruck wurde um zwei Blatt erweitert und umfasst nun 10 Blatt. Einzelheiten können Sie auch der beigefügten KBV-Info entnehmen.
26.11.2020
Formularänderungen zum 01. Januar 2021
Aufgrund der aktualisierten Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit wurden die Muster 10C und OEGD aktualisiert. Wie bereits mitgeteilt, wird auch das Muster 13 mit Stichtagsregelung zum 01. Januar 2021 eingeführt.
23.09.2020
Formularänderungen zum 1. Oktober 2020 mit Stichtagsregelung
Nachfolgende Formulare dürfen ab dem 4. Quartal 2020 nicht mehr verwendet werden. Bitte bestellen Sie daher rechtzeitig Ihren Bedarf über den Paul Albrechts Verlag. Die neuen Formulare werden zum 1. Oktober auch in der Praxisverwaltungssoftware hinterlegt sein und können dann auch über die Blankoformularbedruckung ausgedruckt werden.
10.09.2020
Formularänderung ab dem 01.10.2020
Zum 01.10.2020 ändern sich die Vordrucke Muster 10, Muster 10a, Muster 12 und Muster 13 per Stichtagsregelung. Ab dem 01.10.2020 müssen ausschließlich die neuen Formular eingesetzt werden. Die bisherigen Versionen verlieren ihre Gültigkeit und dürfen nicht mehr verwendet werden. 
03.03.2020
Übergangslösung zur Nutzung von Muster 39
Mit dem Start des Programms zur organisierten Krebsfrüherkennung des Zervixkarzinoms am 1. Januar 2020 wurde auch das Muster 39 (Krebsfrüherkennung Zervix-Karzinom) neu gefasst, um neben der Zytologie auch den Auftrag für den Ko-Test abbilden zu können.
25.06.2018
Neugestaltung Muster 9 zum 1. Juli 2018
Aufgrund der Neuregelung des Mutterschutzrechtes hat sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen verlängert, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird und die Frau die Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung beantragt. 
12.12.2017
Formularänderungen ab 1. Januar 2018
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenkassen haben sich auf Änderungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) und die Ausweitung der Heilmittelverordnung (Muster 18) verständigt. Wichtig ist, dass für beide Formulare keine Stichtagsregelung beschlossen wurde. Sie können daher die alten Muster 1 und 18 weiter nutzen und aufbrauchen.