
Informationen zu Formularen 2020
Zum 01.07 2022 entfällt das bisher genutzte Muster 1 "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" (AU). - "Gelbe Scheine“ dürfen dann nicht mehr verwendet werden.
Die Formulare werden vom Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz erstellt und können seit April 2022 nicht mehr über den Paul Albrechts Verlag bezogen werden, da keine Druckversionen mehr erstellt werden. Die Formulare können ausschließlich digital als Druckvorlage über die KV bezogen werden.
Es ist eine Stichtagsregelung vorgesehen und die bisherige Version verliert Ihre Gültigkeit und darf nicht mehr verwendet werden. Der neue Vordruck wurde um zwei Blatt erweitert und umfasst nun 10 Blatt. Einzelheiten können Sie auch der beigefügten KBV-Info entnehmen.
Ab dem 1. April 2021 gibt es ein neues indikationsübergreifendes DMP-Teilnahmeformular für Versicherte.
Aufgrund der aktualisierten Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit wurden die Muster 10C und OEGD aktualisiert. Wie bereits mitgeteilt, wird auch das Muster 13 mit Stichtagsregelung zum 01. Januar 2021 eingeführt.
Bitte beachten Sie nachfolgende Hinweise.
Beide Formulare können ab sofort über das Fax-Formular bezogen werden. Die Bestelloption über den Webshop ist noch bis 11.10.2020 möglich, anschließend ist nur noch ein Bezug über den Paul-Albrechts-Verlag möglich.
Nachfolgende Formulare dürfen ab dem 4. Quartal 2020 nicht mehr verwendet werden. Bitte bestellen Sie daher rechtzeitig Ihren Bedarf über den Paul Albrechts Verlag. Die neuen Formulare werden zum 1. Oktober auch in der Praxisverwaltungssoftware hinterlegt sein und können dann auch über die Blankoformularbedruckung ausgedruckt werden.
Zum 01.10.2020 ändern sich die Vordrucke Muster 10, Muster 10a, Muster 12 und Muster 13 per Stichtagsregelung. Ab dem 01.10.2020 müssen ausschließlich die neuen Formular eingesetzt werden. Die bisherigen Versionen verlieren ihre Gültigkeit und dürfen nicht mehr verwendet werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute eine Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Heilmittel-Richtlinie auf den 1. Januar 2020 beschlossen.
Zum 01.07.2020 ändern sich das Muster 4 und die PTV-Formulare per Stichtagsregelung.
Ab 1. April müssen Ärzte und Psychotherapeuten ein neues Formular verwenden, wenn sie eine medizinische Reha verordnen.
Mit dem Start des Programms zur organisierten Krebsfrüherkennung des Zervixkarzinoms am 1. Januar 2020 wurde auch das Muster 39 (Krebsfrüherkennung Zervix-Karzinom) neu gefasst, um neben der Zytologie auch den Auftrag für den Ko-Test abbilden zu können.
Zum 01.04.2020 ändert sich das Muster 61 per Stichtagsregelung. Ab dem 01.04.2020 muss ausschließlich das neue Formular eingesetzt werden. Die bisherigen Versionen verlieren ihre Gültigkeit und dürfen nicht mehr verwendet werden
Zum 01.01.2020 gibt es eine Vordruckänderung mit Stichtagsregelung. Betroffen ist diesmal das Muster 39 (Überweisungsschein zur präventiven zytologischen Untersuchung).
Das Verordnungsformular für die Krankenbeförderung (Muster 4) wurde neu gestaltet. Der überarbeitete Vordruck ist mit Stichtagsregelung zwingend ab dem 1. April 2019 zu verwenden.
Das Muster 20 wird zum Stichtag 1. Januar 2019 geändert.
Aufgrund der Neuregelung des Mutterschutzrechtes hat sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen verlängert, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird und die Frau die Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung beantragt.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenkassen haben sich auf Änderungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) und die Ausweitung der Heilmittelverordnung (Muster 18) verständigt. Wichtig ist, dass für beide Formulare keine Stichtagsregelung beschlossen wurde. Sie können daher die alten Muster 1 und 18 weiter nutzen und aufbrauchen.
Bestellungen für das neue Muster 12 können seit dem 21.08.2017 beim PAV aufgegeben werden.