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09.01.2020 Amtliche Bekanntmachungen

2015

18.12.2015
In den DMP-Verträgen wurden neue Listen zu den teilnehmenden Betriebskrankenkassen angefügt. Grund hierfür sind die Fusionen der BKK DEMAG-KRAUSS-MAFFEI mit der BKK VBU, der BKK family mit der BKK ProVita und der BKK S-H mit der BKK VBU jeweils zum 1. Januar 2016. 

17.12.2015
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

17.12.2015
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

10.11.2015
Kündigung der Teilnahme am Vertrag

  • Vertrag vom 10. Juni 2008 über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 auf der Grundlage von § 83 SGB V sowie
  • Vertrag vom 1. April 2006 über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) zur Verbesserung der Versorgung der Qualität in der ambulanten Versorgung von Typ 2 Diabetikern nach § 137f SGB V auf der Grundlage von § 73a SGB : Die HEK - Hanseatische Krankenkasse hat ihre Teilnahme an den o.g. Verträgen zum 31. Dezember 2015 gekündigt.

13.10.2015
Aufhebung von Vorbehalten

9. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 25. November 2011: Anlage 5 - Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screenings in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Knappschaft: Der 9. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 25. November 2011: Anlage 5 - Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screenings in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Knappschaft wurde im Hamburger Ärzteblatt 9/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

08.10.2015
Aufhebung von Vorbehalten

Im Telegramm Nr. 32 der KV Hamburg vom 28. September 2015 wurde der 38. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit der AOK Rheinland/Hamburg über die Vereinbarung zur Sicherstellung und Förderung der Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und dieser Vorbehalt damit gegenstandslos.

01.10.2015
Aufhebung von Vorbehalten

33. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit der IKK classic über die Vereinbarung zur Sicherstellung und Förderung der Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen mit Gültigkeit ab 1. Juli 2015: Der 33. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit der IKK classic über die Vereinbarung zur Sicherstellung und Förderung der Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen mit Gültigkeit ab 1. Juli 2015 wurde im KVH-Journal 9/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

30.09.2015
Erratum

9. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 25. November 2011: Anlage 5 - Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Sreenings in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Knappschaft: Auf der Seite - Mitteilungen Kassenärztliche Vereinigung Hamburg - im Hamburger Ärzteblatt 09/2015 vom 10. September 2015 und bei den Amtlichen Bekanntmachungen auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.net am 7. August 2015 wurde dieser Nachtrag als 9. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom [falsch] 18. April 1996, statt [richtig] 9. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 25. November 2011, benannt.

30.09.2015
Aufhebung von Vorbehalten

  • 37. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996: Anlage H - Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Sreenings in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der AOK Rheinland/Hamburg: Der 37. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996: Anlage H - Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Sreenings in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der AOK Rheinland/Hamburg wurde im Hamburger Ärzteblatt 9/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • 36. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996: Anlage H - Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Sreenings in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Der 36. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996: Anlage H - Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Sreenings in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem BKK-Landesverband NORDWEST wurde im Hamburger Ärzteblatt 9/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • 34. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996: Anlage H - Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Sreenings in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der IKK classic: Der 34. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996: Anlage H - Vereinbarung über die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Sreenings in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der IKK classic wurde im Hamburger Ärzteblatt 9/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

25.09.2015
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

17.09.2015
Aufhebung von Vorbehalten

  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V ab dem Quartal 3/2015 mit der AOK Rheinland/Hamburg: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V ab dem Quartal 3/2015 mit der AOK Rheinland/Hamburg wurde im KVH Telegramm Nr. 30 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • Strukturvertrag nach § 73a SGB V mit der AOK Rheinland/Hamburg zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten ab 1. Juli 2015: Der Strukturvertrag nach § 73a SGB V mit der AOK Rheinland/Hamburg zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten wurde im KVH-Journal 9/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos. 

16.09.2015
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

16.09.2015
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Zustimmung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) steht noch aus.

16.09.2015
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V uner dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

16.09.2015
Aufhebung eines Vorbehalts

 3. Nachtrag zur Prüfungsvereinbarung über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die gemeinsame Prüfungsstelle- und den Beschwerdeausschuss: Im KVH-Journal 11/2014 vom 31.10.2014 wurde der 3. Nachtrag zur Prüfungsvereinbarung über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die gemeinsame Prüfungsstelle- und den Beschwerdeausschuss mit Wirkung zum 1. November 2014 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.

02.09.2015
Errata

  • Strukturvertrag nach § 73a SGB V mit der AOK Rheinland/Hamburg zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten: Im § 1  Abs. 2 wird § 4 durch § 3 ersetzt, so dass es [richtig] heisst:"...und die Voraussetzungen nach § 3 dieses Vertrages erfüllen." sowie Im § 2 Abs. 7 letzter Aufzählungspunkt wird § 7 durch § 4 ersetzt, so dass es [richtig] heisst: "...gegen die Verpflichtungen dieses Vertrages gemäß § 4" 
  • zur Honorarvereinbarung 2015: Die Ziffer 6.1 Satz 1 Zeile 1 bis 4 wird um die GOP 01721 ergänzt, so dass es [richtig] heisst: „Für jeden Besuch nach den GOP Nrn. 01410, 01411, 01412, 01721, 01415 oder 01418 sowie für die erste Visite nach der Nr. Gebührenordnungsposition 01414 genannten Einrichtungen sowie einmal zu Leistungen nach GOP 05230 eine Wegepauschale nach Wegebereichen und Besuchszeiten in folgender Höhe:“

26.08.2015
Aufhebung eines Vorbehalts

Vereinbarung zur Bereinigung offener Posten für die Jahre 2006 bis 2008 mit dem vdek: Die Vereinbarung zur Bereinigung offener Posten für die Jahre 2006 bis 2008 mit dem vdek wird im KVH-Journal 9/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

12.08.2015
Aufhebung von Vorbehalten

  • Im KVH-Journal 9/2015 vom 31.08.2015 wird der 33. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 - Anlage N - Vereinbarung zur Sicherstellung und Förderung der Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer- gesichtschirurgischen Eingriffen mit der IKK classic unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.
  • Honorarvereinbarung 2015: Die Honorarvereinbarung 2015 wurde im KVH-Journal 4/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

06.08.2015
Aufhebung eines Vorbehalts

Im KVH-Journal 11/2014 vom 31.10.2014 wurde die Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2014 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.

29.07.2015
Errata

  • 10. Nachtrag zum Vertrag vom 10. Juni 2008 über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 auf der Grundlage von § 83 SGB V: Anlage 3 und 9a werden ausgetauscht.
  • zum 33. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 - Anlage N („Vereinbarung zur Sicherstellung und Förderung der Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer- gesichtschirurgischen Eingriffen“) mit der IKK classic: In der Präambel wird im ersten Absatz, letzte Zeile das Leerzeichen und die „1“ hinter „Nr. 8“ gestrichen, so dass es heißt: […] Nr. 8, 1. bzw. 3. Spiegelstrich […].

29.07.2015
Aufhebung von Vorbehalten

  • Im KVH-Journal 7/8-2015 wurde der 10. Nachtrag zum Vertrag vom 10. Juni 2008 über die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 auf der Grundlage von § 83 SGB V unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu der o.g. Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.
  • Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung der ambulanten Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe: Im Hamburger Ärzteblatt 07/08-2015 wurde die Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung der ambulanten Behandlungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe zum 5. Februar 2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • 1. Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung einer Masern-Mumps-Röteln- Impfung für Erwachsene, die vor 1970 geboren wurden zwischen der KV Hamburg und der AOK Rheinland/Hamburg: Im Hamburger Ärzteblatt 07/08-2015 wurde der 1. Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung einer Masern-Mumps-Röteln- Impfung für Erwachsene, die vor 1970 geboren wurden zwischen der KV Hamburg und der AOK Rheinland/Hamburg zum 1. Januar 2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

29.07.2015
Neue Anlage

Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 73c SGB V zwischen der SECURVITA BKK und der AG Vertragskoordinierung (Version der technischen Anlage: 2.80)

23.07.2015
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

22.07.2015
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

03.07.2015
Aufhebung eines Vorbehalts

Vereinbarung zur Bereinigung offener Posten für die Jahre 2006 bis 2008 mit dem BKK-Landesverband NORDWEST und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK): Im KVH-Journal 6/2015 wurde die Vereinbarung zur Bereinigung offener Posten für die Jahre 2006 bis 2008 mit dem BKK-Landesverband NORDWEST und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

02.07.2015
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

25.06.2015
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

25.06.2015
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

23.06.2015
Aktualisierte Listen der teilnehmenden Betriebskrankenkassen

In den DMP-Verträgen wurden neue Listen zu den teilnehmenden Betriebskrankenkassen angefügt. Grund hierfür ist die Fusion der Vaillant mit der pronova BKK zur „pronova BKK“ zum 1. Juli 2015.

23.06.2015
Beitritt zum Vertrag

Die actimonda BKK ist dem Vertrag DMP Diabetes mellitus Typ 1 zum 15. Juni 2015 beigetreten.

10.06.2015
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

04.06.2015
Aufhebung eines Vorbehalts

Im KVH-Journal 3/2015 wurde die Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2015 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.

01.06.2015
Beitritt neuer Kasse

Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 73c SGB V zwischen der SECURVITA BKK und der AG Vertragskoordinierung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: Die Deutsche BKK tritt dem o.g. Vertrag zum 1. Juli 2015 bei.

01.06.2015
Aufhebung eines Vorbehalts

6. Nachtrag zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b SGB V zwischen der KV Hamburg und der AOK Rheinland/Hamburg zum 1. Januar 2015: Im KV-Journal 3/2015 wurde der 6. Nachtrag zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b SGB V zwischen der KV Hamburg und der AOK Rheinland/Hamburg zum 1. Januar 2015 unter dem Vorbehalt der unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos. 

11.05.2015
Aufhebung von Beitritten

Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie gem. § 73c SGB V zwischen der SECURVITA BKK und der AG Vertragskoordinierung: Die SECURVITA BKK, die BKK Mobil Oil als Rechtsnachfolgerin der Hypovereinsbank BKK und die AG Vertragskoordinierung heben gemeinsam den Beitritt der Hypovereinsbank BKK zum Vertrag zur Versorgung mit klassicher Homöopathie zwischen der SECURVITA BKK und der AG Vertragskoordinierung zum 30. Juni 2014 auf.

24.04.2015
Aufhebung von Vorbehalten

  • Im KV-Journal 3/2015 wurde der 4. Nachtrag zur Prüfungsvereinbarung über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die gemeinsame Prüfungsstelle- und den Beschwerdeausschuss mit Wirkung zum 1. Februar 2015 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.
  • 3. Nachtrag zur Honorarvereinbarung 2014: Der 3. Nachtrag zur Honorarvereinbarung 2014 wurde im Hamburger Ärzteblatt 12/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2015 mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST mit Gültigkeit für das Jahr 2015 wurde im Hamburger Ärzteblatt 12/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2015 mit der Techniker Krankenkasse: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit der Techniker Krankenkasse mit Gültigkeit für das Jahr 2015 wurde im Hamburger Ärzteblatt 12/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2015 mit der IKK classic: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit der IKK classic mit Gültigkeit für das Jahr 2015 wurde im KV-Journal 2/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c, 140a ff. SGB V im Falle KV-bereichsübergreifender Inanspruchnahme in der Fassung des Nachtrages vom 16.10.2014: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c, 140a ff. SGB V im Falle KV-bereichsübergreifender Inanspruchnahme in der Fassung des Nachtrages vom 16.10.2014 wurde im Hamburger Ärzteblatt 2/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • Vereinbarung zur Bereinigung offener Posten für die Jahre 2006 bis 2008 mit der AOK Rheinland/Hamburg: Die Vereinbarung zur Bereinigung offener Posten für die Jahre 2006 bis 2008 mit der AOK Rheinland/Hamburg wurde im Hamburger Ärzteblatt 2/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • 35. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit der AOK Rheinland/Hamburg über die Vereinbarung zur Sicherstellung und Förderung der Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen: Der 35. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 mit der AOK Rheinland/Hamburg über die Vereinbarung zur Sicherstellung und Förderung der Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen wurde im Hamburger Ärzteblatt 2/2015 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • 31. Nachtrag zum Gesamtvertrag mit der IKK classic zu § 5 Absatz 1 des Gesamtvertrages: Der 31. Nachtrag zum Gesamtvertrag mit der IKK classic zu § 5 Absatz 1 des Gesamtvertrages wurde im KV-Journal 12/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2015 mit dem vdek: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2015 mit dem vdekwurde im KV-Journal 12/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

24.04.2015
Aufhebung von Beitritten

Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie gem. § 73c SGB V zwischen der SECURVITA BKK und der AG Vertragskoordinierung: Die SECURVITA BKK, die BKK Mobil Oil als Rechtsnachfolgerin der Hypovereinsbank BKK und die AG Vertragskoordinierung heben gemeinsam den Beitritt der Hypovereinsbank BKK zum Vertrag zur Versorgung mit klassicher Homöopathie zwischen der SECURVITA BKK und der AG Vertragskoordinierung zum 30.Juni 2014 auf.

10.04.2015
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

10.04.2015
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

10.04.2015
Neue Anlage

Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST

09.04.2015
Aufhebung eines Vorbehalts

Im KV-Journal 4/2015 wurde die Honorarvereinbarung 2015 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos

31.03.2015
Aufhebung von Vorbehalten

  • Im KV-Journal 2/2015 wurde der 6. Nachtrag zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.
  • Im KV-Journal 2/2015 wurde die Anpassung zur Vereinbarung über die Verordnung von Impfstoffen zur Sofortanwendung in der vertragsärztlichen Praxis unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Anpassung durch die Vertragspartner veröffentlicht.

Das Unterschriftenverfahren zu diesen Vereinbarungen ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.

19.03.2015
Aufhebung eines Vorbehalts

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c, 140a ff. SGB V im Falle KV-bereichsübergreifender Inanspruchnahme vom 20. Dezember 2010 in der Fassung des Nachtrages vom 8. Juli 2014: Die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c, 140a ff. SGB V im Falle KV-bereichsübergreifender Inanspruchnahme vom 20. Dezember 2010 in der Fassung des Nachtrages vom 8. Juli 2014 wurde im Hamburger Ärzteblatt 11/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.  

25.02.2015
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

10.02.2015
Kündigung der Teilnahme am Vertrag

Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 73c SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Die Shell BKK/LIFE haben ihre Teilnahme am o.g. Vertrag zum 31. Dezember 2014 gekündigt.

03.02.2015
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

03.02.2015
Aufhebung eines Vorbehalts

3. Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 73 Abs. 3 i.V.m. § 73c SGB V über die Durchführung eines Hautvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit der BARMER GEK: Die 3. Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 73 Abs. 3 i.V.m. § 73c SGB V über die Durchführung eines Hautvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung wurde im KV-Journal 11/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

03.02.2015
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

29.01.2015
Kündigung von Verträgen

Vertrag zur präventionsorientierten Hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V („BIGPREVENT“) zwischen der BIG direkt gesund und der AG Vertragskoordinierung: Der Vertrag wurde zum 31. März 2015 von der BIG direkt gesund gekündigt.

29.01.2015
Aufhebung eines Vorbehalts

1. Nachtrag zum Strukturvertrag nach § 73a SGB V vom 1. Oktober 2013: Der 1. Nachtrag zum Strukturvertrag wurde im KVH-Journal 10/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.

21.01.2015
Aufhebung eines Vorbehalts

Im Hamburger Ärzteblatt 12/2014 vom 10. Dezember 2014 wurde die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2015 mit dem BKK-Landesverband NORDWEST unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.

13.01.2015
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

13.01.2015
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Vertrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

08.01.2015
Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV).

08.01.2015
Aufhebung von Vorbehalten

  • Im Hamburger Ärzteblatt 11/2014 vom 20. November 2014 wurde der 3. Nachtrag zur Honorarvereinbarung 2014 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.
  • Im Hamburger Ärzteblatt 12/2014 vom 10. Dezember 2014 wurde die Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt von Versicherten zu Verträgen nach §§ 73b, 73c SGB V in Verbindung mit §§ 87a Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 7 und § 83 SGB V mit Gültigkeit für das Jahr 2015 mit der Techniker Krankenkasse unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht. Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos.
  • 2. Nachtrag zur Honorarvereinbarung 2014: Der 2. Nachtrag zur Honorarvereinbarung 2014 wurde im KVH-Journal 10/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • 40. Nachtrag zum Gesamtvertrag mit dem vdek zum § 5 Abs. 1 des Gesamtvertrages: Der 40. Nachtrag zum Gesamtvertrag mit dem vdek zum § 5 Abs. 1 des Gesamtvertrages wurde im KVH-Journal 10/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.
  • Vereinbarung auf der Grundlage von § 132 e SGB V mit der BKK vor Ort über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen bei Auslandsreisen nach § 20d Absatz 2 SGB V ab 1. Oktober 2014: Die Vereinbarung auf der Grundlage von § 132 e SGB V mit der BKK vor Ort über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen bei Auslandsreisen nach § 20d Absatz 2 SGB V ab 1. Oktober 2014 wurde im KVH-Journal 10/2014 unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) gem. § 71 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfrist bzw. Nichtbeanstandung der BGV ist der Vorbehalt zur Veröffentlichung damit gegenstandslos.