
Praxisabgabe und Niederlassungsformen
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie alles Wichtige zur Ausschreibung einer Praxis sowie den unterschiedlichen Niederlassungsformen.
- Praxisabgabe
Vorlauffristen bei geplanter Praxisabgabe für Ärzte
Wenn Sie Ihre Praxis an einen Praxisnachfolger weitergeben wollen, sollten Sie zur Vermeidung von zeitlichen Engpässen Ihren Antrag auf Ausschreibung unbedingt rechtzeitig, d. h. ca. neun bis zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der gewünschten Praxisübergabe stellen.
Aufgrund der seit 1. Januar 2013 geänderten Rechtslage müssen Sie zunächst beim Zulassungsausschuss beantragen, dass ein Nachbesetzungsverfahren für Ihren Vertragsarztsitz durchgeführt wird. Der Zulassungsauschuss hat dann zu entscheiden, ob die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen erforderlich ist oder nicht. Er kann Ihren Antrag grundsätzlich aber nicht ablehnen, wenn Sie Ihre Praxis an Ihren Ehegatten oder Lebenspartner, an Ihr Kind oder an Ihren früheren Angestellten oder BAG-Partner abgeben wollen, wobei das Angestelltenverhältnis oder die gemeinsame Tätigkeit mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss.
Übergabe in gesperrten Planungsbereichen
Das Verfahren der Praxisausschreibung wird von der KVH durchgeführt. Sofern in einem gesperrten Planungsbereich der Zulassungsausschuss der Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes zugestimmt hat, schreibt die KVH auf Antrag den Vertragsarztsitz aus. Sie erstellt eine Liste mit allen eingegangenen Bewerbungen und übersendet diese dem Praxisabgeber sowie dem Zulassungsausschuss. Welcher Bewerber ausgewählt wird, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Grundlage des SGB V (hier insbesondere § 103 Abs. 4) nach pflichtgemäßem Ermessen. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind vom Zulassungsausschuss nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Die praxisrelevanten Fragen wie Leistungsspektrum, Fallzahlen, medizinisch technische Ausstattung usw. sind dabei vom Praxisbewerber grundsätzlich in direktem Kontakt mit den Praxisveräußerern zu klären.
Hausärzte
Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz aus dem Jahr 2000 hat der Gesetzgeber ein weiteres, vom Zulassungsausschuss bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Kriterium zur Bewerberauswahl bei der Fortführung von Hausarztpraxen eingeführt. Seit dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei einer Auswahl zwischen einem Allgemeinarzt und einem "sonstigen" Hausarzt (z. B. ein Internist / ein Praktischer Arzt) vorrangig der Allgemeinarzt als Nachfolger des Hausarztes vom Zulassungsausschuss zu berücksichtigen ist. Bewirbt sich kein Allgemeinarzt um die Nachfolge, so kann die Hausarztpraxis auch von einem anderen Hausarzt als dem Allgemeinarzt fortgeführt werden.
- Niederlassungsformen
Berufsausübungsgemeinschaft
Unter einer Berufsausübungsgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss mehrerer Ärzte zur gemeinsamen Ausübung des ärztlichen Berufes in einer Praxis. Berufsausübungsgemeinschaften können zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern gebildet werden, also zwischen Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren.
VoraussetzungenDie gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
Besondere Formen der Berufsausübungsgemeinschaft
- Die fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft: Fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Leistungserbringern verschiedener Fachrichtungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sich die Fachgebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit eignen. Bei solchen fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften muss die freie Arztwahl der Patienten und das berufsrechtliche Gebot der Einhaltung der Fachgebietsgrenzen gewährleistet sein.
- Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft und Teilberufsausübungsgemeinschaft: Die Berufsausübungsgemeinschaften können sich auf mehrere Orte (BAG zwischen Ärzten mit unterschiedlichen Praxissitzen) erstrecken. Eine Beschränkung der Berufsausübungsgemeinschaft auf einzelne Leistungen ist ebenfalls möglich.
- Job-Sharing-Berufsausübungsgemeinschaft: Sind in einem Planungsbereich arztgruppenbezogene Zulassungssperren angeordnet, so kann ein Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt nur unter folgenden Voraussetzungen ausüben:
- Der niederlassungswillige Arzt stellt einen Antrag an den zuständigen Zulassungsausschuss.
- Der antragstellende Arzt erfüllt in seiner Person die Voraussetzungen der Zulassung.
- Der Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung stellt einen genehmigungsfähigen Vertrag zur Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft dar (siehe oben).
- Zwischen dem antragstellenden Arzt und dem Vertragsarzt besteht Fachidentität.
Der Vertragsarzt und der neu hinzutretende Arzt erklären sich gegenüber dem Zulassungsauschuss schriftlich bereit, während des Bestands der Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Antragsteller den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten. Die dazu vom Zulassungsauschuss festgelegte Leistungsbeschränkung ist von beiden Ärzten anzuerkennen. Soll der neu hinzutretende Arzt in eine bereits gebildete Berufsausübungsgemeinschaft aufgenommen werden, so sind die Erklärungen von allen Vertragsärzten abzugeben.
Die Zulassung des neu hinzutretenden Arztes ist auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit mit dem bereits niedergelassenen Vertragsarzt beschränkt. Diese Beschränkung und die Leistungserbringung endet:
- bei Aufhebung der bestehenden Zulassungsbeschränkungen oder
- spätestens nach einer zehnjährigen gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit.
Die neue Jobsharing-Zulassung wird während der Dauer der Beschränkung bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nicht mitgezählt.
Praxisgemeinschaft
Unter einer Praxisgemeinschaft ist die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen, sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte zu verstehen. Im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft handelt es sich um zwei selbstständig/eigenständige Praxen. Für die Praxisgemeinschaft bedarf es keiner Genehmigung, sondern lediglich einer Anzeige bei der jeweils örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Die Medizinischen Versorgungszentren wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum 01.01.2004 neben Vertragsärzten bzw. ermächtigten Ärzten als neue Teilnahmeform an der ambulanten vertragsärtlichen Versorgung eingeführt. Sie wurden geschaffen, um eine verbesserte Verzahnung unterschiedlicher ärztlicher Fachgebiete zu ermöglichen und eine ganzheitliche medizinische „Versorgung aus einer Hand“ zu ermöglichen. Nach heutiger Rechtslage kann ein Medizinisches Versorgungszentrum auch fachgleich betrieben werden.
Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der im Arztregister eingetragene Ärzte als Vertragsärzte oder als Angestellte tätig sind. Die Rechtsgrundlage bildet der § 95 SGB V. Zugelassene MVZ nehmen gleichberechtigt wie Vertragsärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Voraussetzungen für die Zulassung
- Zulassungsantrag an den Zulassungsausschuss
- Beleg der Gründereigenschaft
- Gesellschaftsvertrag
- Festlegung der ärztlichen Leistungen
- Benennung der Leistungserbringer, ggf. Anstellungsverträge
- Tätigkeit von mindestens zwei Ärzten im MVZ
- Eignung der Leistungserbringer
- Prüfung in Hinblick auf Zulassungsbeschränkungen
Ansprechpartner für Berufsausübungsgemeinschaft, Job-Sharing und Zulassung von Ärzten oder Psychotherapeuten
| Sabrina Borchers | 040 - 22 802 - 672 |
| Stephanie Geyer-Weichler | 040 - 22 802 - 841 |
| Aleksandar Manoilov | 040 - 22 802 - 897 |
| arztregister@kvhh.de | |
