Zur Startseite
Klicken, um zum Anfang der Seite zu springen
Haben Sie Fragen?
Schreiben Sie uns!
Kontakt
16.01.2025

Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung - Umsetzung in den Praxisverwaltungssystemen

Um die weiterhin verordnungsfähigen Verbandmittel von den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung klar zu unterscheiden, ist es kurzfristig notwendig, das bislang unterdrückte Merkmal „verordnungsfähiges Verbandmittel“ in der Verordnungssoftware anzuzeigen. Bis zum 02.03.2025 soll das Kennzeichen „Verordnungsfähiges Verbandmittel“ vollumfänglich in der Software implementiert sein. 

Die Hersteller sind verantwortlich dafür, ihre Produkte korrekt als (leistungspflichtige) Verbandmittel oder (nicht unmittelbar leistungspflichtige) sonstige Produkte zur Wundbehandlung zu klassifizieren. Im Arzneimittelverordnungstool der Praxisverwaltungssysteme wird künftig ein Kennzeichen integriert, das die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zu Lasten der GKV kennzeichnet.

 Hintergrund: Regelungen in der Arzneimittel- Richtlinie 

Der G-BA (Gemeinsamen Bundesausschuss) regelt die Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung, die auf Antrag in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden können.

Die Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung verfolgt das Ziel, die Patientensicherheit und die Qualität der Wundversorgung zu stärken. Produkte, die eine eigenständige therapeutische Wirkung entfalten, müssen vom G-BA auf ihren medizinischen Nutzen hin überprüft werden. Nur wenn sie nachweislich die Wundheilung fördern, können sie verordnet werden. Verbandmittel bleiben hingegen weiterhin unmittelbar verordnungsfähig.

Hinweis: Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Ist ein Produkt Bestandteil des Hilfsmittelverzeichnisses (§ 139 SGB V), ist davon auszugehen, dass es kein Verbandmittel im Sinne des § 31 Absatz 1a SGB V sein kann.