
Übergangsregelung zur Bescheinigung einer Fehlgeburt
Ab 01.06.2025 haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24. Februar 2025 wurde das Mutterschutzgesetz entsprechend geändert.
Ab der 13. Woche stehen betroffenen Frauen zwei Wochen Mutterschutz zu. Ab der 17. Schwangerschaftswoche dauert er sechs, ab der 20. acht Wochen. Das entspricht dann der üblichen Mutterschutz-Dauer nach der Geburt eines lebenden Kindes.
Um für die entsprechende Zeit Mutterschaftsgeld beanspruchen zu können und zur Umsetzung des Beschäftigungsverbots durch den Arbeitgeber, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt erforderlich. Diese soll zum 1. Januar 2026 in das Muster 9 (Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes) integriert werden. Bis zum 31. Dezember 2025 ist eine Fehlgeburt auf einer Übergangsbescheinigung zu attestieren. Die Übergangsbescheinigung steht auch auf der Website der KBV (siehe Linkliste) zur Verfügung. Die Übergangsbescheinigung enthält ein Personalienfeld, sodass die Befüllung der Versichertendaten mit Hilfe der Praxisverwaltungssoftware möglich ist.