Primärprophylaxe gegen RSV mit Nirsevimab für Säuglinge ab 16. September 2024 GKV Leistung
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 13.09. die Rechtsverordnung veröffentlicht, die den Anspruch auf eine RSV Prophylaxe regelt. Danach haben Neugeborene und Säuglinge (Versicherte bis zum 1. Geburtstag) Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus) enthalten, zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren.
Zugelassen ist Beyfortus (Nirsevimab) zur Prävention von RSV Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen und Säuglingen während ihrer ersten RSV-Saison und für Kindern im Alter von bis zu 24 Monaten, die während ihrer zweiten RSV-Saison weiterhin anfällig für eine schwere RSV- Erkrankung sind. Beyfortus sollte gemäß den offiziellen Empfehlungen angewendet werden (Fachinformation Beyfortus, Stand August 2024).
Der Leistungsanspruch des Patienten gemäß obiger Rechtsverordnung beschränkt sich auf den Inhalt der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Beyfortus.
Abrechnung und Verordnung
Abgerechnet wird die Leistung (Beratung und Aufklärung, intramuskuläre Injektion des monoklonalen Antikörpers zur passiven Immunisierung und Dokumentation ) durch die neu festgelegte EBM Ziffer 01941 (8,95 Euro).
Das Arzneimittel Beyfortus (Nirsevimab) muss auf einem Kassenrezept als Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zulasten der entsprechenden Krankenkasse verordnet werden. In Hamburg ist eine Anforderung dieses Präparates über den Sprechstundenbedarf nicht möglich. Für diesen Mehraufwand (inklusive der Aufklärung der Eltern zu Lagerungsbedingungen des Arzneimittels und des höheren Terminaufwands ) erfolgt ein Zusatz (GOP 01942) durch die KVH (Zuschlag zur GOP 01941 – 4,06 Euro).
Entschließen sich Eltern nach entsprechender ärztlicher Aufklärung und Beratung nicht zur RSV Prophylaxe ihres Kindes, so erfolgt die Abrechnung der Beratungsleistung über die GOP 01943 (3,82 Euro). Entscheiden sich Eltern später doch, die Prophylaxe durchführen zu lassen, so ist die Abrechnung der intramuskulären Injektion (01941) zusätzlich zur GOP der Beratung nicht möglich.
Diese neuen GOP‘s können nur Kinder und Jugendärzte sowie Hausärzte abrechnen.
Alle Details zur Abrechnung der neuen Leistungen mit den o.g. GOP*s finden Sie im