
DMP-Abrechnung: Künftig muss Behandlungsdiagnose angegeben werden
Ab dem 1. Juli 2026 sind alle DMP-Ärzte verpflichtet, die Behandlungsdiagnose bei der Abrechnung von DMP-Leistungen anzugeben. Fehlt die Behandlungsdiagnose, werden sämtliche bei dem jeweiligen Patienten angesetzten Vergütungspauschalen des DMP nicht vergütet.
Erforderlich ist die Angabe einer Behandlungsdiagnose – also der Diagnose, die Anlass für die jeweilige Leistung ist. Bitte geben Sie den vollständigen ICD 10-Code an - mit Schweregrad der Erkrankung sowie Komplikationen und Begleiterkrankungen, die im Zusammenhang mit der Indikation stehen.
Die Übermittlung der Dauerdiagnose ist bei der Abrechnung nicht ausreichend. Eventuell ist das PVS-System so einstellbar, dass die Dauerdigagnose in eine Behandlungsdiagnose übernommen wird.
Die Dauerdiagnose beschreibt eine dauerhaft gesicherte Erkrankung (zum Beispiel Diabetes mellitus oder COPD), die Voraussetzung für die Einschreibung in ein DMP ist und in der DMP-Erstdokumentation hinterlegt wird. Die Behandlungsdiagnose beschreibt die Erkrankung, die Anlass für die jeweilige Leistung oder Behandlung ist. Sie ist für die Abrechnung der konkreten Leistung entscheidend. |
Die KV Hamburg und die Hamburger Krankenkassen haben eine Positivliste der gültigen DMP-Behandlungsdiagnosen - basierend auf der ICD-Kodierungsrichtlinie des BfARM - abgestimmt. Diese Liste finden Sie hier.