
Ärztliche Meldepflicht: COVID-19 gestrichen, nosokomiale Infektionen jetzt namentlich
Das „Apothekenversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ (ApoVWG) beinhaltet mehrere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, die bereits am 2. Juli 2026 in Kraft getreten sind.
- Die Arztmeldepflicht einer COVID-19-Erkrankung ist gestrichen. Ärztinnen und Ärzte müssen demnach künftig weder den Verdacht einer Coronaerkrankung noch die manifeste Infektion oder einen deswegen eingetretenen Todesfall dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen.
- Namentliche Meldung nosokomialer Infektionen: Das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, ist dem zuständigen Gesundheitsamt jetzt namentlich zu melden, und nicht mehr nur nichtnamentlich.