Um die GOP 03220 und 03221 EBM abrechnen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
· Vorliegen mindestens einer lang andauernden, lebensverändernden Erkrankung und
· Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung und Betreuung.
Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt nach EBM vor, wenn innerhalb der letzten vier Quartale in mindestens drei Quartalen ein Arzt-Patienten-Kontakt pro Quartal wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) in derselben Arztpraxis stattgefunden hat. Zwei der drei Arzt-Patienten-Kontakte müssen dabei persönlich erfolgt sein, wobei davon ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch als Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä erfolgen kann.
Die Chronikerpauschale wird mit einem „H“ gekennzeichnet, wenn ein Patient von einem anderen Hausarzt zu Ihnen wechselt und die notwendigen Arzt-Patienten-Kontakte in den Vorquartalen aus diesem Grund fehlen. Laut Abschnitt 3.2.2 EBM sind in einem solchen Fall die bei dem vorherigen Hausarzt stattgefundenen Arzt-Patienten-Kontakte zu dokumentieren. Wir empfehlen, die Kennzeichnung mit einem „H“ für die ersten vier Quartale der Behandlung vorzunehmen, um einer Beanstandung durch die zuständige Krankenkasse entgegenzuwirken.