
Informationen zu Regelungen im Rahmen der Corona-Pandemie
- AU-Bescheinigung per Telefon - Nur noch bis zum 31. März 2023 möglich
Vertragsärzte dürfen bekannte und unbekannte Patienten nach telefonischer Anamnese für bis zu 7 Kalendertage krankschreiben, wenn es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Die telefonische AU-Bescheinigung kann bei fortdauernder Erkrankung telefonisch einmal um 7 Kalendertage verlängert werden. Die Sonderregelung, die zunächst bis Ende November galt, wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bis 31. März 2023 verlängert.
Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) soll über Ende November hinaus weiterhin telefonisch möglich sein. Die zwischen KBV und GKV-Spitzenverband hierzu getroffene Vereinbarung soll ebenfalls verlängert werden. Das Gleiche gilt für das Porto für den Versand der Bescheinigungen, hier soll die Abrechnung weiterhin über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88122 erfolgen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie außerdem auf der Themenseite der KBV
- Erleichterungen bei der Substitutionstherapie - gilt bis 07. April 2023
Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen.
Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.
- Mehr Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe - gilt bis 07. April 2023
Apotheker haben während der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten zum Austausch von Arzneimitteln. Diese und weitere Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, die seit
22. April 2020 in Kraft ist. Hiermit sollen spürbare Entlastungen bei der Versorgung mit Arzneimitteln erreicht und vermeidbare Kontakte zwischen Arzt und Patient, aber auch zwischen Apotheker und Patient reduziert werden. So dürfen Apotheker jetzt in Fällen, in denen das nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorhanden und das eigentlich abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein anderes lieferbares, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben werden.Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels möglich, wenn weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Dies gilt auch, wenn der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen hat. Der Apotheker muss dies jeweils auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentieren, der Arzt muss also kein neues Rezept ausstellen.
Außerdem dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bei der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
- Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte- gilt bis 07. April 2023
Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, durften Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden.
- Abrechnungsziffern für Corona Impfstoffe
Alle Informationen zu den aktuell gültigen Impfstoffen und den dazugehörigen Gebührenordnungspositionen finden Sie auf der Themenseite der KBV.
- Corona ICD-Kodes auf einen Blick
ICD-Kode Verwendung U07.1!G COVID-19, Virus nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde. U07.2!G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Erkrankung jedoch anhand eines klinischen Kriteriums (z.B. mit COVID-19 zu vereinbarendes Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z.B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt. U99.0!G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2: Die neubelegte Schlüsselnummer beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind hier direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint. Z20.8G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten Z22.8G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten J06.9G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet R43.8G Sonstige und nicht näher bezeichnete Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns J12.8G Pneumonie durch sonstige Viren U08.9G COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19. U09.9!G Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt. U10.9G Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht. U11.9G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet U12.9 Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet Kein „!“ beim Kodieren
Bei den Kodes U07.1, U07.2, U09.9 und U99.0 handelt es sich um sogenannte Zusatzkodes (Erkennbar am „!“). Damit ist geregelt, dass sie eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.
Nur Zusatzkennzeichen „G“
Die Kodes können ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben werden (Ausgenommen U12.9). Die Kodes U07.1! und U07.2! sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) sicher erfüllt sind. Eine Kennzeichnung mit V, A oder Z ist entsprechend ausgeschlossen.