
Informationen zu Regelungen im Rahmen der Corona-Pandemie
- Stand: 02.03.21 - Corona-Abstriche bei symptomlosen Personen im fahrenden Notdienst
Die Abrechnung von Corona-Abstrichen bei symptomlosen Personen im fahrenden Notdienst hat sich rückwirkend zum 15.10.2020 geändert. So wurde der mit der Stadt Hamburg geschlossene Vertrag zur Durchführung von Testungen auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) aufgehoben und die folgenden Gebührenordnungspositionen gestrichen:
- GOP 98244: Entnahme eines Naso-und/oder Oropharynx-Abstrichs je Patient (25,00 €)
- GOP 98245: Entnahme eines Naso-und/oder Oropharynx-Abstrichs durch den fahrenden Notdienst der KV für erste Kontaktperson eines Besuchs (95,00 €)
- GOP 98246: Entnahme eines Naso-und/oder Oropharynx-Abstrichs durch den fahrenden Notdienst der KV für Besuch einer weiteren Kontaktperson in derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Familie) und/oder in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal (25,00 €)
Ursächlich für die Aufhebung ist die am 15.Oktober 2020 in Kraft getretene Coronavirus-Testverordnung (TestV), die für eine Vielzahl von Anwendungsfällen die Testungen auf das Coronavirus regelt.
Da in der TestV jedoch keine Vergütung für Anfahrten vorgesehen ist, wurde mit der Stadt Hamburg ein neuer Vertrag geschlossen, der eine Vergütung für die Anfahrten zum Zwecke der Testung auf das Coronavirus durch den ARZTRUF HAMBURG regelt. So kann die die Anfahrt zu symptomlosen Personen nun über die GOP 98247 abgerechnet werden, welche mit 80,00 € vergütet wird. Zusätzlich ist die GOP 88310 (15,00 €) für den Abstrich berechnungsfähig, sodass die Vergütung insgesamt weiterhin 95,00 € beträgt. Für die GOP 98244 und 98246 reduziert sich die Vergütung hingegen um jeweils 10,00 €, da stattdessen nun die GOP 88310 berechnungsfähig ist. Rückwirkend ab 15.10.2020 gilt entsprechend:
- statt GOP 98244: 88310 - Abstrich nach TestV (15,00 €)
- statt GOP 98245: 98247 - Anfahrten zum Zwecke der Testung auf das Coronavirus durch den ARZTRUF HAMBURG (80,00 €) + 88310 Abstrich nach TestV (15,00 €)
- statt GOP 98246: 88310 - Abstrich nach TestV (15,00 €)
Die Abrechnung der GOP 98247 erfolgt weiterhin über die VKNR des jeweiligen Gesundheitsamtes:
- Altona (IK 100002805, VKNR 02805)
- Bergedorf (IK 100002806, VKNR 02806)
- Eimsbüttel (IK 100002807, VKNR 02807)
- Hamburg-Mitte (IK 100002808, VKNR 02808)
- Hamburg-Nord (IK 100002809, VKNR 02809)
- Harburg (IK 100002810, VKNR 02810)
- Wandsbek (IK 100002811, VKNR 02811)
Kostenträgerabrechnungsbereich = „06“ -Sozialhilfeträger, ohne Asylstellen (SHT)
Im Zusammenhang mit der GOP 98247 kann auch die GOP 88310 über die VKNR des Gesundheitsamtes abgerechnet werden.
Wird jedoch ausschließlich die GOP 88310 im fahrenden Notdienst abgerechnet, weil es sich z. B. um einen Abstrich bei einer weiteren Kontaktperson in derselben sozialen Gemeinschaft handelt, erfolgt die Abrechnung nicht über die VKNR des Gesundheitsamtes. Stattdessen wird über die Versichertenkarte der getesteten Person abgerechnet bzw. bei Privatpatienten über die VKNR 48850; Bundesamt für soziale Sicherung (BAS); IK 100 048 850; Kostenträgerabrechnungsbereich = „06“ -Sozialhilfeträger, ohne Asylstellen (SHT)
- Stand: 13.01.21 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. Dezember 2020 sieht eine Vergütung für die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über ein vorliegendes krankheitsbedingt sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), ggf. den zu vergebenden Code für die Terminvergabe und ggf. eine Vergütung für den postalischen Versand vor. Folgende Leistungen können in diesem Zusammenhang abgerechnet werden:
GOP 88320 Ausstellung Zeugnis im Kontext der CoronaImpfV, gegebenenfalls inklusive Code für die Terminvergabe (5,00 Euro) GOP 88321 Portopauschale im Kontext der CoronaImpfV (0,90 Euro) Die genannten Leistungen können sowohl für gesetzlich als auch für privatversicherte Personen erbracht und abgerechnet werden. Wie auch die Leistungen nach TestV (GOP 88310-88313) können die GOP 88320 und 88321 mit der Quartalsabrechnung eingereicht werden. In Abhängigkeit der Versichertenart sind die folgenden Dokumentationsvorgaben bei der Abrechnung nach CoronaImpfV zu berücksichtigen.
Gesetzlich-versicherte Personen • Einlesen der Versichertenkarte
• Angabe der Pseudo-GOP 88320 und ggf. 88321
• ggf. Abrechnung weiterer erforderlicher Leistungen nach EBM
Privat-versicherte Personen Anlegen eines Abrechnungsscheins mit folgenden Informationen:
• VKNR 48850 (Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS))
• IK Nr. 100 048 850
• KTAB "06"
• Name, Vorname, Geb. Datum sowie Adresse der getesteten Person
• Angabe der Pseudo-GOP 88320 und ggf. 88321
• Auf diesem Schein sind keine anderen Leistungen berechnungsfähig!
Zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 13.01.2021) ist die Ausstellung eines ärztlichen Attests noch nicht erforderlich. Grund sind die von der Bundesregierung festgelegten Priorisierungsstufen, wonach zunächst Senioren ab 80 Jahren, Alten- und Pflegeheimbewohner und bestimmtes Personal mit sehr hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen und Altenheimen geimpft werden sollen. Die Anspruchsberechtigung wird in diesen Fällen über das im Personalausweis ausgewiesene Alter, für die berufliche Tätigkeit über einen Arbeitgebernachweis oder bei Alten- und Pflegeheimbewohnern über eine Bescheinigung der Einrichtung nachgewiesen.
Erst in den Priorisierungsstufen zwei und drei benötigen Patienten mit Vorerkrankungen ein ärztliches Attest, damit sie ihren Anspruch auf eine vorrangige Impfung nachweisen können.
Zur zweiten Stufe mit hoher Priorität zählen der Impfverordnung zufolge unter anderem alle Menschen ab 70 Jahren sowie Menschen mit einem sehr hohen oder hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, beispielsweise Menschen mit Demenz oder einer geistigen Behinderung sowie Patienten nach Organtransplantationen. Auch Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko arbeiten ‒ insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt ‒ werden in dieser Kategorie genannt.
Die dritte Stufe umfasst laut Impfverordnung alle Menschen ab 60 Jahren oder mit erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf aufgrund von Vorerkrankungen. Auch Personen in besonders relevanten Positionen in staatlichen Einrichtungen, wie etwa bei der Feuerwehr oder Polizei, sollen dann eine Impfung erhalten. Personen, die in medizinischen Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko tätig sind, beispielsweise in Laboren, und Personal, dass keine Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut, zählen ebenfalls zu dieser Kategorie.
Innerhalb der einzelnen Prioritätsstufen wird keine Rangfolge der genannten Personengruppen aufgeführt, sodass gegebenenfalls abhängig von der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden können.
- Stand: 05.01.21 - Corona ICD-Kodes auf einen Blick
ICD-Kode Verwendung U07.1! COVID-19, Virus nachgewiesen: Ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde. U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: Ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Erkrankung jedoch anhand eines klinischen Kriteriums (z.B. mit COVID-19 zu vereinbarendes Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z.B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt. U08.9 COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19. U09.9! Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt. U10.9 Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht. U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2: Die neubelegte Schlüsselnummer beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind hier direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint. Kein „!“ beim Kodieren
Bei den Kodes U07.1, U07.2, U09.9 und U99.0 handelt es sich um sogenannte Zusatzkodes (Erkennbar am „!“). Damit ist geregelt, dass sie eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.
Nur Zusatzkennzeichen „G“
Die Kodes können ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben werden. Die Kodes U07.1! und U07.2! sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) sicher erfüllt sind. Eine Kennzeichnung mit V, A oder Z ist entsprechend ausgeschlossen.
- Stand: 05.01.21 - Symptomatische Personen (gesetzlich versichert)
Abrechnung durch den veranlassenden Arzt
Die Entscheidung, wer in kurativen Fällen auf SARS-CoV-2 getestet wird, liegt beim Arzt. Das RKI empfiehlt eine Testung, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Schwere respiratorische Symptome (bspw. durch akute Bronchitis oder Pneumonie, Atemnot oder Fieber)
- Akute Hypo- oder Anosmie bzw. Hypo- oder Ageusie (Störung des Geruchs- bzw. Geschmackssinns)
- Ungeklärte Erkrankungssymptome und Kontakt (KP1)) mit einem bestätigtem COVID-19 Fall
- Akute respiratorische Symptome jeder Schwere UND
- Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ODER
- Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis, Krankenhaus ODER
- Erhöhter Expositionswahrscheinlichkeit bspw. im Rahmen eines möglichen Ausbruchs, bei Veranstaltungen mit > 10 Personen in geschlossenen und unzureichend durchlüfteteten Räumen und unzureichender Anwendung der AHA+L-Regeln ODER
- Kontakt im Haushalt oder zu einem Cluster von Personen mit klinischen Symptomen ungeklärter Ursache UND eine erhöhte COVID-19 7-Tages-Inzidenz (>35/100.000 Einwohner) im Land-/Stadtkreis ODER
- Während des Zeitraums der Symptomatik bestand die Möglichkeit (Expositionssetting) einer Weiterverbreitung an viele Personen ODER
- Weiterhin enger Kontakt zu vielen Menschen (Als LehrerInnen, ChorleiterInnen, TrainerInnen, SexarbeiterInnen, etc.) oder zu RisikopatientInnen (in Familie, Haushalt, Tätigkeit)
- Klinische Verschlechterung bei bestehender Symptomatik
Abrechnung über EBM
- eGK des Patienten wird wie gewohnt eingelesen
- Die Abstrichentnahme kann seit dem 1. Oktober mittels der GOP 02402 EBM (8,13 € / extrabudgetär) abgerechnet werden.
- Zusätzlich ist für die Behandlung die Versicherten-, Grund-, Konsiliar- bzw. Notfallpauschale berechnungsfähig.
- Ist keine Versicherten-, Grund-, Konsiliar- bzw. Notfallpauschale berechnungsfähig, kann zusätzlich zur GOP 02402 die GOP 02403 EBM (7,13 € / mgv) angesetzt werden.
- Zusätzlich ist die Ziffer 88240 jeweils an den Tagen, an denen eine Behandlung aufgrund des begründeten klinischen Verdachts (Vorliegen COVID-19-typischer Symptomatik wie akute respiratorische Symptome oder Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn oder klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie) auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) erforderlich wird, in der Abrechnung zu dokumentieren, um den nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs zu kennzeichnen.
- Beauftragung des PCR-Tests auf Muster 10 C
- Abrechnung von weiteren Leistungen, die erforderlich sind, z. B. Hausbesuch etc.
Kodierung: Fallbeispiel
Symptomatischer Patient ohne epidemiologisches Kriterium
Ein Patient klagt über Husten und gibt einen Verlust des Geruchssinns an.
Ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem nachgewiesenen COVID 19-Fall ist nicht erkennbar. Ein Labortest wird veranlasst.
- Manifestation: z. B. R05 G Husten und R43.0 G Anosmie
- Veranlassung des Tests: U99.0 G
- Testergebnis
- Negativ: U07.2 G
- Positiv: U07.1 G
Abrechnung durch das beauftragte Labor
- Nukleinsäurenachweis nach GOP 32816 EBM (39,40 € / extrabudgetär) ODER
- Antigen-Labor-Test nach GOP 32779 EBM (10,80 € / extrabudgetär) – derzeit noch nicht verfügbar UND
- Transport- und Portokosten nach GOP 40100 EBM (2,60 €)
- Grundpauschale für Labor nach GOP 12220 EBM (1,56 €) wird durch die KV zugesetzt
- Angabe der 88240 (Weiterführende Informationen s. „Abrechnung durch den veranlassenden Arzt“)
Kodierung
- Für Labore gilt auch hier die Befreiung von der spezifischen Verschlüsselungspflicht (nach § 57a Abs. 2 BMV-Ä). Somit kann auch in diesen Fällen der Ersatzwert Z01.7 G angegeben werden
- Stand: 05.01.21 - Symptomlose Personen nach TestV (gesetzlich und privat versichert)
Mit der neuen TestV wurde der Testanspruch für symptomlose Patienten ausgeweitet.
So sind ab dem 15.10. in bestimmten Fällen auch rein präventive Testungen, also Testungen, ohne dass ein Bezug zu einer Corona-Infektion besteht, zur Verhütung der Verbreitung des Corona-Virus möglich.
In der Testverordnung wird zwischen drei Konstellationen unterschieden:
- Kontaktpersonen (auch Personen mit Warnung in der App)
- Verhütung der Verbreitung (rein präventive Testungen)
- Auftreten von Infektionen in Einrichtungen (Ausbruch)
Während in den meisten Fällen Nukleinsäurenachweise (z. B. PCR-Tests) empfohlen werden, sind bei rein präventiven regelhaften Testungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen grundsätzlich Antigentests einzusetzen.
Hierbei dürfen nur solche Antigen-Testverfahren eingesetzt werden, die auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind.
Bei Durchführung von Antigentests in der eigenen Praxis sind Besonderheiten des Arbeitsschutzes zu beachten.
Positive Antigentests müssen durch einen PCR-Test bestätigt werden:
- Bei positivem PoC-Antigentest: Bestätigender PCR-Test über EBM (s. „Symptomatische Personen (gesetzlich versichert)“).
- Bei positivem Antigen-Labor-test: Bestätigungsdiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR) durch das Labor mittels desselben Untersuchungsmaterials. Vergütung erfolgt nach TestV (50,50 €).
Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind namentlich meldepflichtig.
Testung in Einrichtungen
Sollen Mitarbeiter, Patienten/Bewohner und Besucher in Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen und Pflegeheimen vorsorglich getestet werden, müssen die Testkonzepte mit dem ÖGD abgestimmt werden. Dabei kann ausschließlich der PoC-Antigentest verwendet werden, sofern der ÖGD nichts Anderes bestimmt.
Weiterführende Information dazu weist die Nationale Teststrategie aus.
Abrechnung - Arztpraxis
Für die nach TestV festgelegten Personenkreise erhalten Vertragsärzte für alle mit dem Abstrich verbundenen Leistungen pauschal 15,00 €. Hierzu gehört neben der Entnahme von Körpermaterial auch das Gespräch mit der zu testenden Person sowie die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das (Nicht-) Vorliegen einer Infektion. Dabei ist es egal, ob der Abstrich für eine Untersuchung im Labor oder für einen Schnelltest in der Praxis erfolgt. (Pseudo-GOP 88310).
Die Sachkosten für POC-Antigentests werden in Höhe der Beschaffungskosten, bis maximal 9,00 € je Test, erstattet (Pseudo-GOP 88312; bis einschl. 01.12.20: max. 7,00 € je Test). Um die Kosten erstattet zu bekommen, muss der €-Wert in Cent im Feld mit der Kennung 5012 eingegeben werden. Zudem ist als Bezeichnung „PoC-Antigentest“ einzutragen.
Testung von eigenem und fremdem Praxispersonal
Bei der Testung des eigenen Praxispersonals sind ausschließlich die Sachkosten (GOP 88312) berechnungsfähig. Die ärztliche Leistung (GOP 88310) kann entsprechend nicht in Ansatz gebracht werden. Gleiches gilt für die Testung von ärztlichem und zahnärztlichem Personal anderer Praxen, da hier die Praxen selbst testen könnten.
Abstriche von Personal anderer humanmedizinischer Heilberufe, wie z.B. bei Ergo-, Logo-, Physiotherapeuten und psychologischen Psychotherapeuten, werden hingegen mit 15,00 € vergütet (GOP 88310).
Für die Veranlassung der Laborleistungen ist immer das Muster OEGD zu verwenden, welches über den Paul-Albrechts-Verlag bezogen werden kann.
Labordiagnostik
Die Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) wird mit 50,50 € honoriert und beinhaltet neben den allgemeinen ärztlichen Laborleistungen auch das Versandmaterial und die Transportkosten.
Für den Antigen-Labor-Test erhalten Laborärzte 15,00 €. Hierin sind ebenfalls die allgemeinen ärztlichen Laborleistungen sowie das Versandmaterial und die Transportkosten inbegriffen.
Ärztliche Schulung
Ärzte, die Mitarbeitende in nichtärztlichen Einrichtungen, zum Beispiel in Pflegeheimen, zur Anwendung und Auswertung von Schnelltests schulen, erhalten 70,00 € (GOP 88311). Die Schulung kann je Einrichtung alle zwei Monate durchgeführt und abgerechnet werden
Dokumentation
In Abhängigkeit der Versichertenart bzw. der erbrachten Leistung sind die folgenden Dokumentationsvorgaben bei der Abrechnung nach TestV zu verwenden:
Gesetzlich-versicherte Personen - Einlesen der Versichertenkarte
- Angabe der Pseudo-GOP 88310 u./o. 88312 o. 88313 (Bei GOP 88312: Angabe der tatsächlich entstandenen Kosten bis max. 9,00 € (Achtung: bis 01.12. 7,- €); Feld 5012: Eingabe in Cent; Bezeichnung: "PoC-Antigentest")
- ggf. Abrechnung weiterer erforderlicher Leistungen nach EBM
Privat-versicherte
Personen
Anlegen eines Abrechnungsscheins mit folgenden Informationen:
- VKNR 48850 (Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS))
- IK Nr. 100 048 850
- KTAB "06"
- Name, Vorname, Geb. Datum sowie Adresse der getesteten Person
- Angabe der Pseudo-GOP 88310 u./o. 88312 o. 88313 (Bei GOP 88312: Angabe der tatsächlich entstandenen Kosten bis max. 9,00 € (Achtung: bis 01.12. 7,- €); Feld 5012: Eingabe in Cent; Bezeichnung: "PoC-Antigentest")
- Auf diesem Schein sind keine anderen Leistungen berechnungsfähig!
Schulung Anlegen eines Abrechnungsscheins mit folgenden Informationen:
- VKNR 48850 (Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS))
- IK Nr. 100 048 850
- KTAB "06"
- Name: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname: Testverordnung, Geb. Datum: 01.01.1980, Adresse der Einrichtung
- Angabe der Pseudo-GOP 88311
- Auf diesem Schein sind keine anderen Leistungen berechnungsfähig
- In den Praxisunterlagen muss die auftraggebende Person dokumentiert werden
Übersicht über die Konstellationen nach TestV
Anspruch Kontaktpersonen - Personen, die nach § 2 RVO Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten
- Die Testung von Kontaktpersonen ist nach deren Feststellung durch den ÖGD o. einen Arzt möglich bzw. aufgrund einer Warnung in der Corona-Warn-App ("erhöhtes Risiko")
Grundlage - § 2 TestV
Abrechnung veranlassende Praxis 88310: Abstrich (15,00 €)
88313: Ärztliches Gespräch zur Feststellung, ob es sich um eine Kontaktperson nach § 2 TestV handelt, sofern sich die betroffene Person gegen einen Test entscheidet (5,00 €)
Ggf. 88312: Sachkosten PoC-Antigentest
- Erstattung in Höhe der tatsächlichen Kosten bis max. 9,00 € je Test (bis max. 01.12. 7€)
Empfohlenes Testverfahren - PCR-Test
Veranlassung - Formular OEGD: § 2 TestV "Kontaktperson" bzw. "Meldung erhöhtes Risiko d. Warn-App"
Codierung - bei Kontakt zu pos. Fall: Z20.8 G
- Veranlassung des Tests: U99.0 G
- positives Ergebnis: U07.1 G und Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten: Z22.8 G
- negatives Ergebnis: keine weitere Codierung erforderlich
Anspruch Verhütung der Verbreitung (rein präventive Testungen) Praxispersonal Testung vor ambul. OP etc. - präventive Testung von eigenem oder anderem Praxispersonal
- 10 Tests pro Monat je Mitarbeiter
- vor ambulanten Operationen, amb. Dialyse, amb. Krankenhausbehandlung
- vor Aufnahme in Reha-Einrichtung, Pflegeheim
Grundlage - § 4 Abs. 1 TestV
Abrechnung veranlassende Praxis 88310: Abstrich (15,00 €)
88312: Sachkosten PoC-Antigentest
- Erstattung in Höhe der tatsächlichen Kosten bis max. 9,00 € je Test (bis max. 01.12. 7€)
WICHTIG! Der Abstrich beim eigenen Praxispersonal ist nicht berechnungsfähig.
Empfohlenes Testverfahren PoC-Antigentest bzw. Antigen-Labortest PCR-Test Veranlassung - Formular OEGD: § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TestV Verhütung der Verbreitung
Codierung - Z11 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten
- Veranlassung des Tests: U99.0 G
- positives Ergebnis: U07.1G und Z22.8 G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten
- negatives Ergebnis: keine weitere Codierung erforderlich
Anspruch Testung von Personen nach Ausbrüchen - Testung von Personen, die in einer Einrichtung tätig, untergebracht oder sonst anwesend sind/waren, in der ein Ausbruch durch die Einrichtung bzw. durch den ÖEGD festgestellt wurde (Gesundheits-, Pflege- sowie Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kitas))
Grundlage - § 3 TestV
Abrechnung veranlassende Praxis 88310: Abstrich (15,00 €)
Ggf. 88312: Sachkosten PoC-Antigentest
- Erstattung in Höhe der tatsächlichen Kosten bis max. 9,00 € je Test (bis max. 01.12. 7€)
Empfohlenes Testverfahren PCR-Test Veranlassung - Formular OEGD: § 3 TestV Ausbruchsgeschehen
Codierung - bei Kontakt zu pos. Fall: Z20.8 G
- Veranlassung des Tests: U99.0 G
- positives Ergebnis: U07.1 G und Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten: Z22.8 G
- negatives Ergebnis: keine weitere Codierung erforderlich
- Stand: 05.01.21 - SARS CoV 2-Test für Schulbeschäftigte (gültig ab 04.01.21 bis 26.02.21)
Für die Testung von Schulbeschäftigten wurde folgendes vereinbart:
- Anspruch hat jeder Beschäftigte an einer Schule in Hamburg, also beispielsweise auch Sekretariatskräfte oder Hausmeister.
- Der Berechtigte erhält zur Legitimation eine Bescheinigung der Schulbehörde. Diese bringt er zum Arztbesuch mit. Der Berechtigungsschein wird in der Arztpraxis aufbewahrt; er ist nicht zur Abrechnung einzureichen.
- Der Arzt erhält 25,00 € pro Abstrich. Abgerechnet wird die Nummer 98243.
- Zur Anforderung beim Labor – das der Arzt auswählt – wird das Muster 10 (nicht 10 C!) genutzt. Das Labor rechnet die GOP 32811 EBM (39,40 €) ab. Zusätzlich kann die GOP 12221 EBM (14 Punkte; 1,56 €) sowie die GOP 40101 EBM (2,60 €) abgerechnet werden.
- Die Abrechnungen von Arzt und Labor müssen unter der VKNR 02804 erfolgen, damit die Kosten identifiziert und der Schulbehörde in Rechnung gestellt werden können. Die VKNR muss per Hand im PVS hinterlegt werden. Wählen Sie hierfür im Praxisverwaltungssystem (PVS) unter Stammdaten "Neue Krankenkasse hinzufügen". Anschließend gelangen Sie in den Krankenkassenstamm, in dem Sie die neue Kasse anlegen. Hier können Sie die Daten des Kostenträgers (Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB), VKNR 02804, IK-Nr. 100002804 (gültig ab 01.07.20) eintragen. Zudem ist KTAB „06“ anzugeben. Bei Fragen zur Eingabe im PVS wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Vertriebspartner oder Systembetreuer.
- Die Auszahlung der entsprechenden Gelder erfolgt mit der Quartalsabrechnung.
- Der Vertrag wurde für den Zeitraum 04.01.21 bis 26.02.21 verlängert.
- Kodierung
- Z11 G „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“ und U99.0 G für die Veranlassung des Tests
- Positives Ergebnis: zusätzlich U07.1 G und Z22.8 G
- Negatives Ergebnis: keine zusätzliche Kodierung
- Stand: 05.01.21 - Mehr Abrechnungsmöglichkeiten bei telefonischer Konsultation (bis 31.03.21)
Angesichts der rasant steigenden Infektionszahlen können ab dem 2. November wieder mehr telefonische Konsultationen berechnet werden.
Hierzu werden die bereits im Quartal 2/2020 eingeführten Gebührenordnungspositionen 01433 und 01434 bis zum 31.03.2021 reaktiviert.
Wie in der Vergangenheit können die telefonischen Konsultationen nur bei bekannten Patienten abgerechnet werden. Bekannt bedeutet hierbei, dass sich der Patient in mindestens einem der zurückliegenden sechs Quartale in der Praxis in Behandlung befunden haben muss (2/2019 bis 3/2020). Denn nur dann ist davon auszugehen, dass dem Arzt bzw. dem Psychotherapeuten die Erkrankung des Patienten bekannt ist.
Zur sachgerechten Darstellung wurden für die einzelnen Arztgruppen unterschiedliche Gesprächskontingente festgelegt.
Die konkreten Abrechnungsbestimmungen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Fachgruppen GOP Erläuterungen Psychotherapeuten, Neurologen, Nervenärzte, Psychiater, FÄ für Psychosomatische Medizin GOP 01433 (154 Pkt./ 17,16 €) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Pkt./ 9,80 €) für die telefonische Beratung oder als Zuschlag zur Grundpauschale (GP)
Bis zu 343,20 € pro Patient im Quartal zzgl. GOP 01435 bei ausschließlicher telefonischer Beratung (1x im BHF; 2x im BHF bei Kindern unter 12 J.) oder zzgl. GP bei persönlichem Kontakt oder Videosprechstunde
Bis zu 20-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von min. 10 Min. Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson (= max. 200 Min./Quartal)
Werden im selben Quartal persönliche Gespräche nach den GOP 14220, 16220, 21220, 22220 bzw. 23220 abgerechnet, so werden diese auf das Kontingent angerechnet (die GOP 01433 EBM kann entsprechend seltener abgerechnet werden)
Die GOP 01433 wird auch dann vergütet, wenn die GP abgerechnet wurde.
Hausärzte, Kinderärzte und Schmerztherapeuten GOP 01434 (65 Punkte / 7,24 €) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Pkt./ 9,80 €) für die telefonische Beratung oder zur Versichertenpauschale (VP) (03000/04000) oder GP 30700
Bis zu 43,44 € pro Patient im Quartal zzgl. GOP 01435 bei ausschließlicher telefonischer Beratung (1x im BHF; 2x im BHF bei Kindern unter 12 J.) oder zzgl. VP/GP bei persönlichem Kontakt oder Videosprechstunde
Bis zu 6-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von min. 5 Min. Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson (= max. 30 Min./Quartal)
Die GOP 01434 fließt bei Haus- und Kinderärzten in das Budget für die Gesprächsleistungen (GOP 03230, 04230, 04231) ein, sofern im gleichen Fall eine Versichertenpauschale, aufgrund eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes, in Ansatz gebracht wird.
Die GOP 01434 wird auch dann vergütet, wenn die VP oder GP abgerechnet wurde
Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, fachärztliche Internisten, Orthopäden, FÄ für Sprach-, Stimm-, und kindliche Hörstörungen, Urologen GOP 01434 (65 Punkte / 7,24 €) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Pkt./ 9,80 €) für die telefonische Beratung durch einen Arzt
Bis zu 36,20 € + 9,80 € pro Patient im Quartal bei ausschließlicher telefonischer Beratung
Bis zu 5-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von min. 5 Min. Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson (= max. 25 Min.)
Leistungen können nur dann abgerechnet werden, wenn in dem Quartal ausschließlich telefonische Arzt-Patienten-Kontakte stattfinden
Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Humangenetiker, Laborärzte, MKG, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, PRM GOP 01434 (65 Punkte / 7,24 €) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Pkt./ 9,80 €) für die telefonische Beratung durch einen Arzt
Bis zu 14,48 € + 9,80 € pro Patient im Quartal bei ausschließlicher telefonischer Beratung
Bis zu 2-mal im Arztfall für ein telefonisches Gespräch von min. 5 Min. Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit dem Patienten oder einer Bezugsperson (= max. 10 Min.)
Leistungen können nur dann abgerechnet werden, wenn in dem Quartal ausschließlich telefonische Arzt-Patienten-Kontakte stattfinden
- Stand: 05.01.21 - AU-Bescheinigung per Telefon (wieder in Kraft – bis 31.03.21)
Auch die Regelung zur Ausstellung einer AU (Muster 1) per Telefon wurde zum 19.10.2020 reaktiviert, um der Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Gleiches gilt für die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21).
Das Ausstellen einer AU nach telefonischer Anamnese ist für bis zu 7 Tage möglich und kann bei Bedarf einmalig um weitere 7 Tage verlängert werden.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht.
Die Versicherten- bzw. Grundpauschale kann abgerechnet werden, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte.
Bleibt es in dem Quartal bei einem telefonischen Kontakt, ist die Bereitschaftspauschale (GOP 01435 / ca. 10 €) berechnungsfähig.
Für den Versand der AU-Bescheinigung kann die neue Pseudo-GOP 88122 (0,90 €) in Ansatz gebracht werden.
Wenn der Kontakt in einem Quartal ausschließlich telefonisch stattfindet, können bei bekannten Patienten die Daten aus dem System gezogen werden. Handelt es sich jedoch um neue Patienten, so sind die folgenden Informationen telefonisch beim Patienten zu erfragen:
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Versichertenart
- Postleitzahl
- Wohnort
Bitte beachten Sie, dass eine AU-Bescheinigung ausschließlich per Post an den Patienten übermittelt werden kann, da dem Arbeitgeber die Ausführung in Papier vorzulegen ist. Eine Übermittlung per Fax ist somit ausgeschlossen.
Die Regelung war zwischenzeitlich aufgehoben worden (01.06. bis 18.10.), wird aber aufgrund des erneuten bundesweiten Anstiegs der COVID-19-Infektionszahlen vorerst bis zum 31.03.2021 wieder in Kraft gesetzt.
- Stand: 05.01.21 - Vergütung des Postversands von Folgerezepten, Überweisungen und anderen Verordnungen (wieder in Kraft – bis 31.03.21)
Da persönliche Arzt-Patien-ten-Kontakte aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus vermehrt durch andere Arzt-Patienten-Kontakte, wie z. B. Videosprechstunden o. telefonische Kontakte, ersetzt werden, können seit dem 02.11.20 Folge-Arzneimittel-verordnungen, Überweisungsscheine und andere Verordnungen befristet bis zum 31.03.2021 an die Versicherten per Post versendet und abgerechnet werden.
Die Regelung gilt für folgende Vordrucke:
- Folgeverordnungen von Arzneimitteln (auch BtM-Rezepte) sowie von Verband- und Hilfsmitteln, die auf Muster 16 verordnet werden, wie z. B. Stomabeutel (Sehhilfen und Hörhilfen ausgenommen),
- Verordnungen einer Krankenbeförderung (Muster 4),
- Überweisungen (Muster 6 und 10)
- Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (Muster 12) sowie für Heilmittel (Muster 13, 14, und 18)
- Folgeverordnungen zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (Muster 63)
- Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch: Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder Übermittlung von Befunden/ärztlichen Anordnungen (Abrechnung der GOP 88122 neben GOP 01820 EBM möglich)
Für den Versand kann wie auch bei den AU-Bescheinigungen die neue GOP 88122 EBM (0,90 €) abgerechnet werden
Der Versand von Folge-Arzneimittelverordnungen, Überweisungen etc. darf nur an bekannte Patienten erfolgen. Bekannt heißt, dass der Patient in mindestens einem der vorherigen sechs Quartale in der Praxis behandelt wurde.
Wenn im Arztfall keine Grund- oder Versichertenpauschale berechnet werden kann, weil der Kontakt im betroffenen Quartal ausschließlich telefonisch stattfindet, dann ist in diesen Fällen die GOP 01435 EBM (Haus- / Fachärztliche Bereitschaftspauschale – ca. 10 €) berechnungsfähig.
Spricht ein Patient am Praxistelefon mit dem medizinischen Personal, nicht aber mit dem Arzt selbst, kann die GOP 01430 EBM (Verwaltungskomplex - ca. 1,35 €) berechnet werden.
Auch in diesen Fällen ist die GOP 88122 EBM für den Versand von Verordnungen, Überweisungen und Hilfsmittelrezepten in Ansatz gebracht werden. Die im EBM genannten Ausschlüsse zur Abrechnung von Versandkosten neben den GOP 01430 und 01435 EBM werden entsprechend übergangsweise ausgesetzt.
- Stand: 05.01.21 - Videosprechstunde: Begrenzung wird ausgesetzt (bis 31.03.21)
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt die Fallzahl-Limitationen bei den Videosprechstunden aufzuheben.
Damit können Ärzte sowie Psychotherapeuten diese Leistung unbegrenzt anbieten und abrechnen.
Normalerweise dürfen Ärzte und Psychotherapeuten pro Quartal maximal jeden fünften Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser in die Praxis kommen muss.
Auch die Menge der Leistungen, die in Videosprechstunden durchgeführt werden dürfen, ist auf 20 Prozent begrenzt. Für den Rest ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich.
Die Regelung gilt befristet für die Quartale 2/2020 bis 1/2021.
- Stand: 05.01.21 - Videosprechstunde: Psychotherapeutische Sprechstunde und Probatorik (bis 31.03.21)
Im Zuge der Corona-Krise hat der Bewertungsausschuss festgelegt, dass die Psychotherapeutische Sprechstunde sowie die Probatorik (auch neuropsychologische Therapie) in Ausnahmefällen derzeit auch ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt per Video durchgeführt werden kann, beispielsweise wenn dem Patienten ein Aufsuchen der Praxis nicht zumutbar ist.
Dies sollte jedoch besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben.
Die Regelung ist am 23.März 2020 in Kraft getreten und gilt zunächst befristet bis zum 31.03.2021.
Akutbehandlungen und Gruppentherapien sind von dieser Ausnahmeregelung nicht betroffen und dürfen entsprechend weiterhin nicht im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden. Weitere Informationen zu den Gruppentherapien sind in Abschnitt „Umwandlung von Gruppen- in Einzeltherapie“ aufgeführt.
- Stand: 05.01.21 - Videosprechstunde: Durchführung der schmerztherapeutischen Beratung
Zukünftig kann auch die Beratung und Erörterung und/ oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie nach der GOP 30708 EBM (ab 01.04.2020 ca. 18,50 €) per Video erbracht und abgerechnet werden.
Hierzu hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 01.04.2020 den Leistungsumfang im Rahmen der Videosprechstunden erweitert.
Diese Regelung wurde nicht als Übergangslösung beschlossen und gilt somit dauerhaft.
- Stand: 05.01.21 - Videosprechstunden: Funktionelle Entwicklungstherapie (bis 31.03.21)
Zur Erleichterung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen während der Corona-Krise haben KBV und GKV-Spitzenverband eine Sonderregelung vereinbart.
So kann die funktionelle Entwicklungstherapie bis zum 31.03.2021 auch per Video durchgeführt werden.
Da die bereits im EBM vorhandene GOP 14310 EBM zur Abbildung der funktionellen Entwicklungstherapie aus fachlicher Sicht nicht im vollen Umfang per Video durchführbar ist, wird eine neue Leistung in den EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die GOP 14223, welche mit 102 Punkten (11,37 €) bewertet ist und je vollendete 15 Minuten abgerechnet werden kann.
Wie auch bei anderen Videosprechstunden kann zudem der Technikzuschlag nach der GOP 01450 in Ansatz gebracht werden.
Patienten müssen Mitarbeitern bekannt sein
Für die Behandlung per Video müssen die SPV-Mitarbeiter den Patienten kennen. Das heißt: Der Patient war in den letzten vier Quartalen (einschließlich des aktuellen Quartals) mindestens einmal in der Praxis.
- Stand: 05.01.21 - Umwandlung von Gruppen- in Einzeltherapie (bis 31.03.2021)
Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss.
Die Regelung gilt befristet bis zum 31. März 2021.
Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit” und muss lediglich formlos der Krankenkasse mitgeteilt werden (kein Formular notwendig).
Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) kann bei Bedarf maximal je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.
Einzelsitzungen können, sofern erforderlich, auch in einer Videosprechstunde durchgeführt werden.
- Stand: 05.01.21 - Untersuchungszeiträume ab U6 ausgesetzt
Um nicht unbedingt notwendige Patientenkontakte in den Praxen zu vermeiden, haben die KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbart, dass die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen ab der U6 vorerst auch außerhalb der im EBM genannten Untersuchungszeiträume erbracht und abgerechnet werden dürfen. Betroffen hiervon sind die GOP 01716, 01717, 01718, 01719 und 01723 EBM.
Die Ausnahmeregelung ist am 25.03.2020 in Kraft getreten und gilt, solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt – und bis zu drei Monate darüber hinaus.
Unter Umständen kann es dazu kommen, dass die Eingabe der betroffenen Leistungen (GOP 01716, 01717, 01718, 01719 und 01723 EBM) außerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume im Praxisverwaltungssystem nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das jeweilige Softwarehaus zu informieren. Die Leistungen dürfen den gesetzlich versicherten Patienten nicht privat in Rechnung gestellt werden.
- Stand: 05.01.21 - Sicherstellung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten (bis 31.03.21)
Zur Sicherstellung der Versorgung von Dialyse-Patienten haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine teilweise Lockerung einiger Vorschriften verständigt. Damit soll eine schnelle und unbürokratische Reaktionsfähigkeit im Bedarfsfall hergestellt werden.
Die Ärzte müssen die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg darüber informieren, wenn sie von den Dialyse-Vorgaben abweichen. Die getroffene Vereinbarung gilt bis zum 31.03.21.
Die Kostenpauschalen nach den GOP 40835 und 40836 EBM sind ausdrücklich auch bei Vorliegen einer COVID-19 Infektion, bei Patienten die unter Quarantäne stehen sowie bei Kontaktpersonen der Kategorie I abrechenbar.
- Stand: 05.01.21 - DMP-Ausnahmeregelung für Schulungen und Dokumentationen
Auch bezüglich der DMP-Dokumentationen und Schulungen wurden aufgrund des Coronavirus Ausnahmeregelungen beschlossen.
So wird die Verpflichtung der Versicherten zur Teilnahme an empfohlenen Schulungen für die Dauer der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausgesetzt.
Zudem ist auch eine quartalsbezogene Dokumentation für den zuvor genannten Zeitraum nicht erforderlich, soweit sie sich auf Untersuchungen an dem Patienten bezieht, die aufgrund der Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 nicht durchgeführt werden können.
Vergütung
Trotz der Aussetzung von Dokumentationspflichten und Patientenschulungen bei DMP gilt auch weiterhin unverändert: Die Vergütung für den koordinierenden DMP-Arzt erfolgt auf Basis der fristgerecht versandten Dokumentation. Wird keine Dokumentation vorgenommen, so kann die entsprechende DMP-Leistungen auch nicht abgerechnet werden.
DMP-Dokumentationen im Rahmen von Videosprechstunden
Für DMP-Patienten gelten hinsichtlich der Form von ärztlichen Konsultationen keine Sonderregelungen.
Wenn die aktuell aus medizinischer Sicht für die DMP-Dokumentation erforderlichen Untersuchungen telemedizinisch durchführbar sind, kann auf dieser Basis die DMP-Dokumentation erfolgen. Dies kann auch telefonische Konsultationen umfassen.
Die in den DMP empfohlenen Mindestintervalle für klinische Untersuchungen und Laborkontrollen sind weiterhin zu berücksichtigen. Ob im DMP empfohlene klinische oder Laboruntersuchungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie im Einzelfall verschoben werden sollen, liegt in der Entscheidung des Arztes. Laborkontrollen im Rahmen von Hausbesuchen (auch durch entsprechend qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten) sind ebenfalls möglich.
- Stand: 05.01.21 - Erleichterungen bei der Substitutionstherapie (bis 31.03.21)
Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen.
Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.
Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon
Ab 2. November wieder berechnungsfähig ist das therapeutische Gespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden.
- Stand: 05.01.21 - Transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin - Sonderregelung (bis 31.03.21)
Die Durchführung und Abrechnung der transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin gemäß den GOP 08312 und 26316 erfordert eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese wird erteilt, wenn jährlich 8 CME-Punkte durch Fortbildungen, die von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannt sind, nachgewiesen werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden und werden Kongresse und Fortbildungen abgesagt oder verschoben. Daher ist das Erreichen der geforderten CME-Punkte aktuell erschwert. Der BA hat nun eine Ergänzung der ersten Anmerkung zur GOP 08312 und 26316 beschlossen.
Befristet vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 wird die Genehmigung auch dann erteilt, wenn die Teilnahme an von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt mindestens 4 CME-Punkten für das zurückliegende Jahr nachgewiesen wird.
- Stand: 05.01.21 - Tests im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App
Ab dem 15.10.20 sind Tests im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App über die TestV abzurechnen (Weitere Informationen unter „Symptomlose Personen nach TestV (gesetzlich und privat versichert)“
Mit Start der Corona-Warn-App wurden mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Ärzte konnten sie bei Versicherten abrechnen, die nach einem Warnhinweis in der App für ein Gespräch bzw. einen Test in die Praxis kamen.
Ab dem 01.01.2021 werden die Leistungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App in den EBM aufgenommen wurden, gestrichen. Folgende Leistungen sind betroffen:
32811 - Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App
12221 - Zuschlag zur GOP 32811 für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin u. a.
40101 - Zuschlag zur GOP 32811 bei Probeneinsendung für Versandmaterial, Versandgefäße usw.
Auch die GOP 02402 ist im Zusammenhang mit einer Testung aufgrund einer Warnung in der App nicht mehr berechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt in diesen Fällen über die TestV.
Aus diesem Grund ist für die Veranlassung des Labortests seitdem das Muster OEGD und nicht mehr das Muster 10 C zu verwenden.
- Stand: 01.10.20 - Neue Laborleistung für Antigentest GOP 32779
Für Antigentests zum Direktnachweis von SARS-CoV-2 gibt es ab 1. Oktober eine spezifische GOP im EBM – GOP 32779. Sie wird mit 10,80 € vergütet und ist vor dem Hintergrund der besonderen Anforderungen an den Arbeitsschutz nur von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie berechnungsfähig. Die Vergütung der Untersuchung erfolgt zunächst extrabudgetär.
Keine Abrechnung von Schnelltests
Die neue Leistung umfasst nicht den Nachweis von Antigenen per Schnelltest: Untersuchungen mittels vorgefertigter Reagenzträger, sogenannte Point-of-Care-Tests (POCT), sind nicht über die GOP 32779 berechnungsfähig.
- Stand: 01.10.20 - Vergütung des Abstrichs jetzt auch bei symptomatischen Patienten
Seit dem 01.10.2020 wird der Abstrich zur Testung auf das Coronavirus auch bei Patienten mit Symptomen vergütet. In diesem Zusammenhang wurde die Leistungsbeschreibung der GOP 02402 dahingehend angepasst, dass die GOP nun auch bei Veranlassung des Tests nach der Laboruntersuchung 32816 berechnungsfähig ist. Die Leistung für die Abstrichentnahme ist mit 73 Punkten / 8,13 € bewertet und kann einmal am Behandlungstag sowie höchstens viermal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden.
Neu ist zudem, dass die Abstrichentnahme nun auch im Zusammenhang mit dem neuen Antigentest nach der GOP 32779 berechnungsfähig ist.
Abweichend von der Leistungsbeschreibung ist die GOP 02402 bei Patienten mit einer Warnung durch die Corona-Warn-App auch dann berechnungsfähig, wenn als Ergebnis eines Gesprächs im Zusammenhang mit einer möglichen Testung auf eine beta- Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion keine Abstrichentnahme erfolgt. Die GOP 02402 ist ab dem 01.10.2020 immer mit einem bundeseinheitlichen Suffix (GOP 02402A) zu versehen, wenn sie aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App in Ansatz gebracht wird. Der Grund ist, dass in diesen Fällen die abgerechneten Leistungen nicht mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden dürfen.
Ebenfalls zum 01.10.2020 wird die GOP 02403 in den Abschnitt 2.4 EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um einen Zuschlag zur GOP 02402, der immer dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn in demselben Behandlungsfall keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale bzw. keine Leistung des Abschnitts 1.2 (Notfall) zur Abrechnung kommt. Der Zuschlag ist einmal am Behandlungstag und höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig und wird mit 64 Punkten / 7,13 € innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 525. Sitzung