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05.03.2026 Arzteregister

Praxisdaten & Betriebsstättennummern (BSNR)

Die Betriebsstättennummer ist eine standortbezogene Kennnummer, mit der festgelegt wird, in welcher Praxis oder an welchem Ort ärztliche Leistungen erbracht und abgerechnet werden.

Eine neue Betriebsstättennummer (BSNR) wird vergeben bei:

  • Übernahme eines Vertragsarztsitzes mit Aufnahme einer Einzelpraxis
  • Neugründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder MVZ Umwandlung einer Zweigpraxis in eine Haupt- oder Nebenbetriebsstätte
  • Beendigung einer BAG und anschließender Tätigkeit als Einzelpraxis oder in neuer BAG
    (alte BSNR darf danach nicht mehr genutzt werden)

Keine neue BSNR wird vergeben bei:

  • Anstellung eines Arztes (mit oder ohne Leistungsbegrenzung)
  • Fortführung einer bestehenden BAG mit gleichen Standorten
  • Standortverlegung einer Einzelpraxis, BAG oder eines MVZ (bei überörtlichen BAGs Einzelfallprüfung)

Weitere Hinweise

Die LANR zeigt, welcher Arzt an welchem Standort abrechnet.

Rechtsgrundlagen sind § 75 Abs. 7 SGB V, § 37a Bundesmantelvertrag-Ärzte und die KBV-Richtlinie.

Für jede neue BSNR ist eine neue SMC-B-Karte erforderlich (6–8 Wochen Vorlauf einplanen).

Ob eine BAG neu gegründet oder fortgeführt wird, prüft der Zulassungsausschuss anhand der Anträge und des Gesellschaftsvertrags.

Änderungen in der BAG-Zusammensetzung müssen stets genehmigt werden; bei rechtlichen Fragen wird anwaltliche Beratung empfohlen.

Ansprechpartnerinnen

Claudia Bradtke 040 - 22 802 - 761
 Andrea Irmscher 040 - 22 802 - 848
 Jana Lau 040 - 22 802 - 343
 Rebekka Wenk 040 - 22 802 - 563