
Praxisdaten & Betriebsstättennummern (BSNR)
- LANR
Die LANR besteht aus 9 Ziffern:
7 Ziffern = lebenslang gültige Arztnummer
2 Ziffern = Fachgruppe (werden bei Wechsel neu vergeben)
Die Vergabe erfolgt grundsätzlich durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) beim ersten Einsatz in der vertragsärztlichen Versorgung; vorhandene Nummern aus dem Krankenhausbereich können übernommen werden.
Approbation, Facharztanerkennung oder Arztregistereintrag sind keine Voraussetzung für die LANR.
Vergabearten:
- Automatisch (ohne Antrag): z. B. bei Zulassung, Anstellung, Ermächtigung oder Tätigkeit im MVZ.
- Auf Antrag z. B. bei: § 116b SGB V / ASV (ambulante Behandlung im Krankenhaus), Tätigkeit in ermächtigten Einrichtungen, Vertretung vakanter Arztstellen, Außerklinischer Intensivpflege (AKI).
- Keine Vergabe durch die KV Hamburg u.a.: Entlastungsassistenten (nutzen LANR des Arztes), Krankenhausärzte (LANR durch Deutsche Krankenhausgesellschaft), Entlassmanagement im Krankenhaus (DKG) bzw. Reha (ggf. Pseudo-LANR), Psychotherapeuten im Kostenerstattungsverfahren.
Vertretungsregelungen:
Abrechnung erfolgt je nach Konstellation entweder unter der LANR des Vertretenen oder der eigenen LANR des Vertreters.- BSNR
Die Betriebsstättennummer ist eine standortbezogene Kennnummer, mit der festgelegt wird, in welcher Praxis oder an welchem Ort ärztliche Leistungen erbracht und abgerechnet werden.
Eine neue Betriebsstättennummer (BSNR) wird vergeben bei:
- Übernahme eines Vertragsarztsitzes mit Aufnahme einer Einzelpraxis
- Neugründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder MVZ Umwandlung einer Zweigpraxis in eine Haupt- oder Nebenbetriebsstätte
- Beendigung einer BAG und anschließender Tätigkeit als Einzelpraxis oder in neuer BAG
(alte BSNR darf danach nicht mehr genutzt werden)
Keine neue BSNR wird vergeben bei:
- Anstellung eines Arztes (mit oder ohne Leistungsbegrenzung)
- Fortführung einer bestehenden BAG mit gleichen Standorten
- Standortverlegung einer Einzelpraxis, BAG oder eines MVZ (bei überörtlichen BAGs Einzelfallprüfung)
Weitere Hinweise
Die LANR zeigt, welcher Arzt an welchem Standort abrechnet.
Rechtsgrundlagen sind § 75 Abs. 7 SGB V, § 37a Bundesmantelvertrag-Ärzte und die KBV-Richtlinie.
Für jede neue BSNR ist eine neue SMC-B-Karte erforderlich (6–8 Wochen Vorlauf einplanen).
Ob eine BAG neu gegründet oder fortgeführt wird, prüft der Zulassungsausschuss anhand der Anträge und des Gesellschaftsvertrags.
Änderungen in der BAG-Zusammensetzung müssen stets genehmigt werden; bei rechtlichen Fragen wird anwaltliche Beratung empfohlen.
Ansprechpartner
| Claudia Bradtke | 040 - 22 802 - 761 |
| Jana Lau | 040 - 22 802 - 343 |
| Andrea Irmscher | 040 - 22 802 - 848 |
| Rebekka Wenk | 040 - 22 802 - 563 |