
Anstellung
- Anstellung einer Ärztin / eines Arztes
Anstellung einer*eines Ärztin*Arztes im "Jobsharing"
Auch in gesperrten Arztgruppen haben Vertragsärzte und -psychotherapeuten die Möglichkeit, Ärzte oder Psychotherapeuten anzustellen. Die Anstellung erfolgt unter der Maßgabe der Leistungsbegrenzung (gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in Verbindung mit den §§ 58 bis §§ 62 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Die Anstellung eines Arztes/Psychotherapeuten durch eine Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut richtet sich nach den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie und muss vom Zulassungsausschuss für Ärzte genehmigt werden. Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsformular.
Anstellung auf einer "Arztstelle"
Ein Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum kann auf einer Arztstelle in einem nicht gesperrten Planungsbereich einen Arzt/Psychotherapeut anstellen, ohne einer Leistungsbegrenzung zu unterliegen. Eine Fachgruppenidentität zwischen Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut und anzustellendem Arzt/Psychotherapeut ist nicht erforderlich.
Die Qualifikation für einzelne Leistungen des angestellten Arztes/Psychotherapeuten ist der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der angestellte Arzt/Psychotherapeut diese Leistungen nicht ausführen. Für die Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten durch den angestellten Arzt haftet bei beiden Arten der Anstellung der Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut wie für die eigene Tätigkeit.
Ansprechpartner:
Sabrina Borchers 040-22802-672 Stephanie Geyer-Weichler 040-22802-841 Aleksandar Manoilov 040-22802-897 - Anstellung auf einer "Arztstelle"
Ein Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum kann auf einer Arztstelle in einem nicht gesperrten Planungsbereich einen Arzt/Psychotherapeut anstellen, ohne einer Leistungsbegrenzung zu unterliegen. Eine Fachgruppenidentität zwischen Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut und anzustellendem Arzt/Psychotherapeut ist nicht erforderlich.
Die Qualifikation für einzelne Leistungen des angestellten Arztes/Psychotherapeuten ist der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der angestellte Arzt/Psychotherapeut diese Leistungen nicht ausführen. Für die Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten durch den angestellten Arzt haftet bei beiden Arten der Anstellung der Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut wie für die eigene Tätigkeit.
Ansprechpartner
Sabrina Borchers 040 - 22 802 - 672 Stephanie Geyer-Weichler 040 - 22 802 - 841 Aleksandar Manoilov 040 - 22 802 - 897 arztregister@kvhh.de