Ein Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum kann auf einer Arztstelle in einem gesperrten Planungsbereich einen Arzt/Psychotherapeut anstellen, ohne einer Leistungsbegrenzung zu unterliegen. Eine Fachgruppenidentität zwischen Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut und anzustellendem Arzt/Psychotherapeut ist nicht erforderlich.
Die Qualifikation für einzelne Leistungen des angestellten Arztes/Psychotherapeuten ist der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der angestellte Arzt/Psychotherapeut diese Leistungen nicht ausführen. Für die Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten durch den angestellten Arzt haftet bei beiden Arten der Anstellung der Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut wie für die eigene Tätigkeit.