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20.11.2025

Vorhaltepauschale für Hausärzte

Die neu ausgestaltete Vorhaltepauschale für Hausarztpraxen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und dient der stärkeren Förderung der hausärztlichen Grundversorgung. Sie wird weiterhin einmal pro Behandlungsfall an Hausärztinnen und Hausärzte gezahlt – allerdings nur dann, wenn im betreffenden Quartal bei der Patientin oder dem Patienten keine fachärztlichen Leistungen durch dieselbe Praxis erbracht und abgerechnet wurden.

Details der Vorhaltepauschale ab 2026

Die Grundsystematik der GOP 03040, also der jetzigen Vorhaltepauschale, die für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages gezahlt wird, bleibt unverändert.

Hausärztinnen und Hausärzte erhalten sie weiterhin einmal im Behandlungsfall, wenn sie in dem Quartal keine fachärztlichen Leistungen bei dem Patienten durchgeführt und abgerechnet haben. Die GOP wird als Zuschlag zur Versichertenpauschale von der KV zugesetzt.

Die Bewertung der GOP 03040 wird zum 01.01.2026 von 138 auf 128 Punkte abgesenkt. Zusätzlich gelten weiterhin Zuschläge oder Abschläge in Abhängigkeit von der Praxisgröße. Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Hausarzt im Quartal erhalten eine etwas höhere Pauschale, bei weniger als 400 Behandlungsfällen je Hausarzt erfolgt ein Abschlag. Neu ist ein Abschlag für Hausarztpraxen, die weniger als zehn Schutzimpfungen im Quartal durchführen. Ihre Vorhaltepauschale wird um 40 Prozent gekürzt, da Impfen zur hausärztlichen Grundversorgung gehört.

Ergänzend wird ein gestuftes Zuschlagsmodell eingeführt. Um den Zuschlag zu erhalten, sind Kriterien für Leistungen der hausärztlichen Grundversorgung zu erfüllen.

Beispiele sind Haus- und Pflegeheimbesuche, Schutzimpfungen, Ultraschalldiagnostik und hausärztliche Basisdiagnostik wie Langzeit- oder Belastungs-EKG. Diese Leistungen müssen bezogen auf die Zahl der Behandlungsfälle einer Praxis in bestimmter Häufigkeit durchgeführt werden, um einen Zuschlag zu erhalten. Ein anderes Kriterium sind mindestens 14-tägig stattfindende Sprechstunden am Abend oder am Freitagnachmittag.

Hausärztinnen und Hausärzte, die zwei bis sieben der zehn Kriterien erfüllen, erhalten einen Zuschlag (GOP 03041) von 10 Punkten zur GOP 03040 (128 Punkte plus 10 Punkte). Erfüllt eine Praxis acht oder mehr Kriterien, bekommt sie einen höheren Zuschlag (GOP 03042) von 30 Punkten (128 Punkte plus 30 Punkte) und damit etwas mehr Geld als bisher.

Die 10 Kriterien

KriteriumAnforderungen für die Erfüllung des Kriteriums

Haus- und Pflegeheimbesuche 

(GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01721, 03062, 03063, 38100 und / oder 38105)

 

 

mind. 5 Prozent*

Geriatrische / palliativmedizinische Versorgung

(GOP der EBM-Abschnitte 3.2.4, 3.2.5 und 37.3, 30980 und / oder 30984)

mind. 12 Prozent*

Kooperation Pflegeheim

(GOP des EBM-Abschnittes 37.2)

mind. 1 Prozent*

Schutzimpfungen

gemäß Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA

  • mind. 7 Prozent im 1., 2. und 3. Quartal*
  • mind. 25 Prozent im 4. Quartal*

Kleinchirurgie / Wundversorgung / postoperative Behandlung

(GOP 02300, 02301, 02302, 02310, 02311, 02312, 02313 und / oder 31600)

mind. 3 Prozent*

Ultraschalldiagnostik Abdomen und / oder Schilddrüse

(GOP 33012 und / oder 33042)

mind. 2 Prozent*

hausärztliche Basisdiagnostik

Langzeitblutdruckmessung und / oder Langzeit-EKG und / oder Belastungs-EKG und / oder Spirographie (GOP 03241, 03321, 03322, 03324 und / oder 03330)

mind. 3 Prozent*

Videosprechstunde

(GOP 01450)

mind. 1 Prozent*
Zusammenarbeit

Das Kriterium gilt als erfüllt bei einer fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von Hausärzten oder der Teilnahme an Qualitätszirkeln.

 

Die Meldung der Teilnahme an Qualitätszirkeln erfolgt bei der Abgabe der Quartalsabrechnung über das Abrechnungsportal.

Sprechstunden / Praxisöffnungszeiten

Angebot von mindestens 14-täglich stattfindenden Sprechstunden am

  • Mittwoch nach 15 Uhr und / oder
  • Freitag nach 15 Uhr und / oder
  • an mindestens einem Werktag
    • nach 19 Uhr und / oder
    • vor 8 Uhr

Die Meldung des Sprechstundenangebotes erfolgt bei der Abgabe der Quartalsabrechnung über das Abrechnungsportal.

*Die Summe der Leistungen im Verhältnis zu allen hausärztlichen Behandlungsfällen, z. B. mind. 50 Besuchsleistungen bei 1.000 Fällen (5 Prozent).

Neue Abschlagsregelung

Hausarztpraxen, die weniger als zehn Schutzimpfungen (gemäß der Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses) im Quartal durchführen, erhalten einen Abschlag auf die Vorhaltepauschale von 40 Prozent.

Auf einen Blick: Die Vorhaltepauschale ab 2026

  1. GOP 03040 ohne Zuschlag (128 Punkte)
    – wird gezahlt, wenn die Praxis kein oder nur ein Kriterium erfüllt
  2. GOP 03040 plus Zuschlag I – GOP 03041 (128 Punkte + 10 Punkte)
    – wird gezahlt, wenn die Praxis mindestens zwei bis maximal sieben Kriterien erfüllt
  3. GOP 03040 plus Zuschlag II – GOP 03042 (128 Punkte + 30 Punkte)
    – wird gezahlt, wenn die Praxis acht oder mehr Kriterien erfüllt

Wie bisher gilt zudem: Die Bewertung der GOP 03040 hängt auch von der Fallzahl ab – Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Hausarzt im Quartal erhalten einen Abschlag, Praxen mit mehr als 1.200 Fällen einen Zuschlag.

Ausnahmeregelungen für Schwerpunktpraxen

Für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen haben KBV und GKV-Spitzenverband zwei Ausnahmeregelungen vereinbart. Hausärzte in diesen Praxen erhalten den 10-Punkte-Zuschlag zur Vorhaltepauschale ohne die Erfüllung einer Mindestanzahl von Kriterien. Für den höheren Zuschlag von 30 Punkten müssen sie wie alle anderen Hausärzte mindestens acht Kriterien erfüllen. Eine weitere Ausnahme betrifft den 40-prozentigen Abschlag auf die Vorhaltepauschale (GOP 03040), wenn eine Praxis zu wenig impft. Diese Abschlagsregelung gilt ebenfalls nicht für Schwerpunkt- und Substitutionspraxen. 

Als Schwerpunkt- bzw. Substitutionspraxen im Sinne dieser Ausnahmeregelungen gelten Praxen, in denen Hausärzte bei mehr als 20 Prozent der Patienten spezialisierte diabetologische Behandlungen, spezialisierte Behandlungen von an HIV-/AIDS-erkrankten Patienten (EBM-Abschnitt 30.10) oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger (EBM-Abschnitt 1.8) durchführen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV