
DiGA auf E-Rezept: Wann ein Patientenausdruck erforderlich ist
Digitale Gesundheitsanwendungen, kurz DiGA, können seit Januar elektronisch verordnet werden – vorausgesetzt, das jeweilige Praxisverwaltungssystem unterstützt diese Funktion. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass Praxen Patientinnen und Patienten ohne eRezept-App weiterhin einen Patientenausdruck mitgeben sollten.
Der Ausdruck ist erforderlich, damit Patientinnen und Patienten die elektronische DiGA-Verordnung bei ihrer Krankenkasse einreichen und die Anwendung anschließend nutzen können. Verordnende Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten daher aktiv nachfragen, ob bereits eine eRezept-App genutzt wird oder ob ein Patientenausdruck benötigt wird.
Der Patientenausdruck enthält Informationen zu den verschiedenen Einlösewegen und wurde aktuell überarbeitet. Er trägt den Titel „Ausdruck zur Einlösung Ihrer Verordnung: Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA)“ und kann im Praxisverwaltungssystem erstellt werden, wenn das entsprechende PVS-Modul für die elektronische DiGA-Verordnung vorhanden ist und eine elektronische DiGA-Verordnung ausgestellt wurde.
Die überarbeitete Version des Patientenausdrucks wird mit den Software-Updates zum dritten Quartal 2026 bereitgestellt. Je nach PVS kann die Software zudem so konfiguriert werden, dass der Patientenausdruck automatisch erzeugt wird.
Elektronische Verordnung zunächst freiwillig
Die elektronische Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen ist seit Jahresbeginn möglich. Die Nutzung ist für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten derzeit freiwillig.
Den Ablauf der elektronischen Verordnung erläutert die KBV außerdem in einer PraxisInfo zur DiGA-Verordnung ( https://www.kbv.de/documents/infothek/publikationen/praxisinfo/praxisinfo-diga-elektronische-verordnung.pdf ) .