
Verbandmittel
Der Gesetzgeber hat Verbandmittel sowie Harn- und Blutteststreifen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V) der Leistungspflicht der GKV unterworfen, obwohl sie nicht apotheken- und nicht verschreibungspflichtig und in der Regel als Medizinprodukte im Handel sind.
Verbandmittel
Mit Einführung des § 31 Absatz 1a SGB V durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) hat der Gesetzgeber den Anspruch durch eine Definition des Verbandmittel-Begriffes konkretisiert. Es handelt sich hierbei um
- Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen.
- Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält.
- Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.
Von den Verbandmitteln hingegen abgegrenzt werden die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise aktiv Einfluss auf die Wundheilung nehmen können.
Das Nähere zur Abgrenzung der Verbandmittel von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung ist im neuen Abschnitt P der Arzneimittel-Richtlinie, und der dazugehörigen Anlage Va, geregelt. Dadurch ist im Regelfall (insbesondere unter Berücksichtigung der Anlage Va) eine Zuordnung konkreter Produkte möglich.
Informationen
Abschnitt P und Anlage Va – Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung