Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
- Ansprechpartner
Wir beraten Sie gerne
Name Telefon E-Mail Susanne Keller Di - Do 040 / 22 802 - 494 susanne.keller@kvhh.de Martina Witt 040 / 22 802 - 605 martina.witt@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse: genehmigung@kvhh.de
- Hinweis zur Genehmigung
Die Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz tritt zum 01.04.2022 in Kraft.
Sie regelt die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz nach den Gebührenordnungspositionen 13583,13584,13585,13586 und 13587 EBM.
Ab dem 01.04.2022 darf das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz nur noch von Ärzten erbracht werden, die eine Genehmigung von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten haben.
- Antragsformular
Hinweis
Bitte beachten Sie:
- dass Sie die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen dürfen, an dem Ihnen der Genehmigungsbescheid zugegangen ist.
- dass wir Ihnen diese Genehmigung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang erteilen können, wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und vor Genehmigungserteilung nicht noch zusätzlich eine fachliche Prüfung (Kolloquium) erfolgreich absolviert werden muss.
- dass Sie zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind.
- Antragsberechtigt
Fachärzte für
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie
- EBM Kapitel / GOP
13583, 13584, 13585. 13586, 13587, 40910
- Fachliche Anforderung
Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Rhythmusimplantat-Kontrolle
- Apparative Anforderungen
Alle verwendeten kardialen Aggregate und externe Messgeräte und das Zubehör dieser Geräte müssen alle Voraussetzungen nach § 5 Abs. (2) und (3) dieser Vereinbarung erfüllen.
- zusätzliche Anforderungen
Alle Leistungen des Telemonitorings bei Herzinsuffiziens sind patientenbezogen durch das TMZ zu dokumentieren.
Die Pflicht zur Erstellung einer Jahresstatiszik beginnt ab dem 1. Januar 2023.