CT (Computertomographie)
- Ansprechpartner
Wir beraten Sie gerne
Name Telefon E-Mail Melissa Awada 040 / 22 802 - 449 melissa.awada@kvhh.de Rita Fischer 040 / 22 802 - 447 rita.fischer@kvhh.de Martha Krause 040 / 22 802 - 384 martha.krause@kvhh.de Sindy Richter 040 / 22 802 - 551 sindy.richter@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse:
genehmigung@kvhh.de- Antragsformular
Hinweis
Bitte beachten Sie:
- dass Sie die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen dürfen, an dem Ihnen der Genehmigungsbescheid zugegangen ist.
- dass wir Ihnen diese Genehmigung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang erteilen können, wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und vor Genehmigungserteilung nicht noch zusätzlich eine fachliche Prüfung (Kolloquium) erfolgreich absolviert werden muss.
- dass Sie zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind.
- Antragsberechtigt
- Facharzt der fachärztlichen Versorgungsebene, dessen Weiterbildung gemäß Weiterbildungsordnung den Erwerb eingender Kenntnisse, Erfahrungen ud Fertigkeiten in der Computertomographie fordert
- EBM Kapitel / GOP
Kapitel 34.3
Kapitel 34.5 (CT-gesteuerte Intervention )
- Fachliche Anforderung
- Zeugnisse über eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in Indikationsstellung, Dokumentation und Befundung der jeweiligen computertomographischen Diagnostik.
- Bescheinigung über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde gemäß Strahlenschutzverordnung (Fachkunde für den Bereich Notfalldiagnostik ist nicht ausreichend) und ggf. Bescheinigung über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz, vgl. §§ 47 und 48 Strahlenschutzverordnung.
- Apparative Anforderungen
Nachweis der apparativen Ausstattung durch ein aktuell gültiges Sachverständigen-Gutachten bzw. einen aktuell gültigen Sachverständigen-Prüfbericht (nach Strahlenschutzverordnung).
- zusätzliche Anforderungen
Bestätigung über die Anzeige zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Strahlenschutzgesetz, ausgestellt durch die zuständige Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz (entfällt bei angestellten Ärzten)
Alternativ: Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Strahlenschutzgesetz.
Das entsprechende Formular finden Sie unter folgendem Link unter „S“ wie Strahlenschutz.
- Rechtliche Grundlagen / Vereinbarungen
Vereinbarung Strahlendiagnostik- und therapie
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Strahlenschutz (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Hinweis: Fachkunde im Strahlenschutz
Laut Strahlenschutzverordnung dürfen Röntgenstrahlen bzw. radioaktive Stoffe am Menschen nur angewendet werden, wenn ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die rechtfertigende Indikation für diese Untersuchung stellt.
In der Regel wird die Fachkunde im Strahlenschutz durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen erworben. Die entsprechenden Nachweise sind der Ärztekammer vorzulegen, die daraufhin eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz im jeweiligen Fachgebiet ausstellt.