
29.10.2025 zulassung
Zulassung
- Voraussetzungen für eine Zulassung als Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut
Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in das Arztregister nachweist. Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister sind u. a.:
- die Approbation als Arzt
- der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer Qualifikation, die gemäß §95 a Abs. 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist.
- Persönliche Voraussetzungen für eine Zulassung
- Der Arzt muss zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet sein.
- Ungeeignet für die Kassenpraxis ist z. B. ein Arzt mit gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, durch die der Arzt nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Versorgung ordnungsgemäß auszuüben. Insbesondere ist ein Arzt ungeeignet, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war.
- Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist ebenfalls nicht geeignet, wer z. B. wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht. Die Nebentätigkeit darf nicht die hauptberufliche Tätigkeit sein.
- Zur Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist darüber hinaus ebenfalls nicht geeignet, wer eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz zu einer Interessen- und Pflichtenkollision führt.
Gemäß § 17 Abs. 1 a Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) ist der sich aus einer Zulassung des Vertragsarztes ergebene Versorgungsauftrag dadurch zu erfüllen, dass der Vertragsarzt persönlich mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht. Die Tätigkeit am Vertragsarztsitz muss die Tätigkeit in der Nebenbetriebsstätte bzw. in allen Nebenbetriebsstätten zeitlich insgesamt überwiegen.
- Sonstige Voraussetzungen für die Zulassung
- Der Zulassung als Vertragsarzt dürfen keine Zulassungsbeschränkungen entgegenstehen. In Hamburg sind zurzeit alle Arztgruppen für Zulassungen gesperrt (Ausnahme: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen).
- Sind in einem Planungsbereich arztgruppenbezogene Zulassungssperren angeordnet, besteht die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Vertragsärzten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen des „Jobsharings“, sofern sich beide Ärzte zur Leistungsbegrenzung verpflichten und Fachgebietsidentität besteht (siehe Ausführungen unter Kooperation "Berufsausübungsgemeinschaft im gesperrten Planungsbereich/Jobsharing").