
Neue Praxis-Info: Bescheinigung eines erkrankten Kindes – Hinweise zum Formular 21
Bei der Ausstellung der Bescheinigung für ein erkranktes Kind (Formular 21) ist in der Regel lediglich der Zeitraum der erforderlichen Betreuung anzugeben. Die auf dem Formular vorgesehenen Ankreuzfelder sind nur in besonderen Konstellationen relevant, beispielsweise bei einem Unfallgeschehen.
Vor rund zwei Jahren wurde das Formular 21 in mehreren Punkten angepasst. Seitdem enthält es zwei Ankreuzfelder für Unfälle sowie ein weiteres Feld für das soziale Entschädigungsrecht („SER“). In der Praxis haben diese Änderungen teilweise zu Unsicherheiten bei der korrekten Anwendung geführt.
Zur Unterstützung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine aktuelle Praxis-Info veröffentlicht. Diese enthält konkrete Hinweise und anschauliche Ausfüllbeispiele, insbesondere zur Abgrenzung unfallbedingter Erkrankungen von anderen Ursachen.
Ankreuzfeld „SER“ nur in Ausnahmefällen relevant
Die Praxis-Info verdeutlicht zudem, dass das Feld „SER“ ausschließlich in eng begrenzten Ausnahmefällen anzukreuzen ist. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung des Kindes auf einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts beruht. Dieses ist inzwischen im SGB XIV geregelt und umfasst unter anderem Impfschäden, gesundheitliche Folgen von Gewalttaten sowie weitere dort definierte Schädigungstatbestände.
Wesentlich ist dabei: Der Nachweis einer anerkannten Schädigungsfolge wird ausschließlich durch die zuständigen Versorgungsverwaltungen der Bundesländer (z. B. Landesämter für Soziales oder Versorgungsämter) erbracht. Nur wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt und der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt vorgelegt wird, darf das Feld „SER“ auf der Bescheinigung angekreuzt werden.
Die neue downloadbare Praxis-Info bietet damit eine hilfreiche Orientierung für den Praxisalltag und trägt zur rechtssicheren Anwendung des Formulars 21 bei.