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10.09.2026 Abrechnung besonderer Patientengruppen

Empfänger einer Lebendorganspende

Abrechnung bei Lebendorganspende ab dem Quartal 3/2026: Die Abrechnung erfolgt regulär über die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Die Leistungen werden dabei systemseitig unmittelbar der Krankenkasse der Empfängerin bzw. des Empfängers zugeordnet.

Damit die erbrachten Leistungen korrekt dem Kostenträger der Organempfängerin bzw. des Organempfängers zugeordnet werden und der Spenderin bzw. dem Spender keine Kosten entstehen, sind folgende Punkte zu beachten:

1. Separaten Behandlungsschein für die Empfängerin bzw. den Empfänger anlegen

Für die Leistungen im Zusammenhang mit der Lebendorganspende ist im Praxisverwaltungssystem (PVS) ein entsprechender Behandlungsschein auf den Namen und mit den vollständigen Versichertendaten der Organempfängerin bzw. des Organempfängers anzulegen.

Die Angaben müssen mit der vorliegenden Kostenübernahmebestätigung der Krankenkasse übereinstimmen.

Auf diesem Behandlungsschein werden die notwendigen medizinischen Leistungen dokumentiert und am jeweiligen Behandlungstag abgerechnet.

Um sicherzustellen, dass die Abrechnung korrekt erfolgt und eindeutig zugeordnet werden kann, ist für jedes Quartal eine Kopie der Kostenübernahmebestätigung des Empfängers bzw. der Empfängerin zusammen mit der Abrechnung einzureichen. So wird sowohl für die Praxis als auch für die KV Hamburg nachvollziehbar, dass für den jeweiligen Behandlungsfall eine Kostenübernahme vorliegt und die erbrachten Leistungen entsprechend abrechnungsfähig sind.

2. Voruntersuchungen und Laborleistungen der Spenderin bzw. des Spenders

Auch wenn die medizinische Leistung tatsächlich am Körper der Spenderin bzw. des Spenders erbracht wird beispielsweise eine Blutentnahme oder Laboruntersuchung, erfolgt die Abrechnung im Rahmen der Lebendorganspende über den Kostenträger der Empfängerin bzw. des Empfängers.

Für die Voruntersuchung eines potenziellen Organ- oder Gewebespenders ist nach den vorliegenden Vorgaben der folgende ICD-10-Code zu verwenden:

Z00.5 – Untersuchung eines potenziellen Organ- oder Gewebespenders

Der entsprechende Behandlungsschein ist gemäß den geltenden Vorgaben mit der Sonderziffer/Fallkennzeichnung 99300 zu versehen.

Sonderregelung bei Privat versichertem Organempfänger:

Ist die Organempfängerin bzw. der Organempfänger privat versichert, erfolgt die Abrechnung der entsprechenden ambulanten Leistungen grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gegenüber dem Kostenträger der Empfängerin bzw. des Empfängers. Hierbei sollte immer eine Kopie der Kostenübernahmebestätigung der Krankenkasse mit eingereicht werden.

3. Laborüberweisungen

Werden Blutproben der Spenderin bzw. des Spenders entnommen und anschließend zur Untersuchung an ein Labor weitergeleitet, müssen die erforderlichen Angaben auch auf dem Laborüberweisungsschein (Muster 10) korrekt hinterlegt werden.

Dabei sind insbesondere zu beachten:

  • Versichertendaten der Organempfängerin bzw. des Organempfängers
  • ICD-10-Code Z00.5
  • die jeweils erforderlichen Laborleistungen nach EBM
  • Die Abrechnung der einzelnen Laborparameter erfolgt nach den regulären Ziffern des EBM-Kapitels 32 (z. B. Blutbild, Kreatinin, Elektrolyte, Virologie etc.). Durch den Code Z00.5 sind diese Leistungen vom Laborbudget des anfordernden MVZ-Arztes befreit.

4. Nachsorge des Spenders

Für die tatsächliche Nachsorge bzw. Nachuntersuchung nach erfolgter Organspende ist die entsprechende Diagnose für den medizinischen Anlass der Nachsorge zu verwenden.

Vorgesehen ist:

  • Haupt- bzw. Erstdiagnose: Z09.80 – Nachuntersuchung nach Organtransplantation
  • zusätzlich der entsprechende Statuscode, z. B.:
    • Z52.4 – Zustand als Nierenspender
    • Z52.6 – Zustand als Leberspender

Die Nachsorgefälle sind damit vom bisherigen Voruntersuchungsfall abzugrenzen.

Wichtig: Die Kennzeichnung der Nachsorge sollte entsprechend den für das jeweilige Quartal geltenden Abrechnungsvorgaben erfolgen.

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