Die Verordnung eines Krankentransports oder einer Krankenfahrt muss zwingend eine medizinische Notwendigkeit umschließen. Als nicht medizinisch notwendig gelten zum Beispiel Fahrten, um einen Termin abzustimmen oder eine Verordnung abzuholen. Als medizinisch notwendig gelten außerdem nur direkte Fahrten vom Aufenthaltsort des Patienten zum nächst erreichbaren Krankenhaus oder zur Praxis, in der eine geeignete Behandlung möglich ist. Hierbei ist die Notwendigkeit für die Hin- und Rückfahrt jeweils gesondert zu prüfen. Für Ihre Fachgruppe beschränkt sich diese Befugnis auf psychotherapeutische Leistungen.
Sie können Krankenfahrten und Krankentransporte verordnen zur stationären Behandlung in einer Klinik oder Fachabteilung für:
· Psychiatrie und Psychotherapie,
· Psychosomatik und Psychotherapie oder
· Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Sie können auch eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport zu einer psychotherapeutischen Behandlung im ambulanten Versorgungsbereich verordnen. Für Fahrten zur ambulanten oder stationären Rehabilitation kann dagegen keine Verordnung ausgestellt werden.