Zur Startseite
Klicken, um zum Anfang der Seite zu springen
Haben Sie Fragen?
Schreiben Sie uns!
Kontakt
Abstraktes Bild
10.03.2017 Verordnung

Verbandmittel 

Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln (§ 31 Abs. 1 SGB V). Dies gilt für die Versorgung sowohl von akuten als auch von chronischen Wunden. Die Versorgung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§12 Abs.1 SGB V). Es bestehen keine weiteren Einschränkungen des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Verordnung erfolgt auf Muster 16 ohne Angabe einer Diagnose.

Verbandmittel

In § 31 Absatz 1a SGB V ist der Begriff eines Verbandmittels definiert. Es handelt sich um Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen.

Weiterhin darf das Verbandmittel ergänzend weitere Wirkungen entfalten, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist.

Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung, deren Hauptwirkung nicht den oben genannten Zwecken entspricht, sowie Produkte, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise aktiv Einfluss nehmen auf die Wundheilung, sind keine Verbandmittel im Sinne der neuen Richtlinienbestimmungen.

Bisher waren alle Produkte, die vom Hersteller als Medizinprodukt mit Unterkategorie „Verbandstoff /Pflaster“ auf den Markt gebracht wurden, unmittelbar zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig. Um nun sonstige Produkte zur Wundbehandlung von den klassischen Verbandmitteln abzugrenzen, ist der neue Abschnitt P der Arzneimittel-Richtlinie mit der dazugehörigen Anlage Va am 02. Dezember 2020 in Kraft getreten. Ziel der Regelung ist, dass klassische Verbandmittel weiterhin unmittelbar als Verbandmittel Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. Dagegen müssen Produkte, die eine eigenständige therapeutische Wirkung entfalten, zukünftig vom G-BA auf ihren medizinischen Nutzen hin überprüft werden. Nur wenn sie der Wundheilung nachweislich nutzen, können sie verordnet werden.

Um in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des neuen Richtlinien-Abschnittes und einer Anerkennung der Verordnungsfähigkeit für sonstige Produkte zur Wundbehandlung etwaige Versorgungslücken zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen: Bis zum 02. Dezember 2024 haben Patienten weiterhin Anspruch auf Versorgung mit allen Verbandstoffen sowie mit sonstigen Produkten zur Wundbehandlung.