
Digitale Gesundheitsanwendungen (DIGA)
Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) im Dezember 2019 wurde die „App auf Rezept“ für Patientinnen und Patienten in die Gesundheitsversorgung eingeführt (§§ 33a und 139e SGB V).
Inzwischen gibt es eine Vielzahl von verschreibungsfähigen Gesundheits-Apps aus den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen die unter https://diga.bfarm.de/de aufgelistet sind. Diese Liste wird ständig aktualisiert und erweitert. Manche Apps sind nur vorläufig verschreibungsfähig, einige verlangen eine Verlaufskontrolle. Nähere Informationen zu deren Inhalten und zur Verordnung finden Sie unter dem o.a. Link und können Sie der nachfolgenden Praxisinfo der KBV zu entnehmen.
Abrechnung und Verordnung
Seit 1. Januar 2023 ist das Ausstellen einer Erstverordnung einer DiGA in den Anhang 1 des EBM überführt worden und somit Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM.
Eine zusätzliche Vergütung gibt es für ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeiten, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für bestimmte DiGA festgelegt hat. Das sind zum Beispiel die Verlaufskontrolle, die Auswertung oder die Individualisierung von Inhalten. Die Höhe der Zusatzpauschale wird für jede dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommene Anwendung individuell festgelegt. Für DiGA in Erprobung gibt es dagegen eine einheitliche Pauschale.
Für die Verordnung von DiGA füllen Ärzte und Psychotherapeuten das Muster 16 ("rosa Kassenrezept")aus. Alternativ können sie diese auch elektronisch verordnen, wenn das Praxisverwaltungssystem die elektronische Verordnung unterstützt. Die elektronische DiGA-Verordnung ist für Ärzte und Psychotherapeuten freiwillig!
Hierzu nutzen Ärzte und Psychotherapeuten ihr von der KBV zertifiziertes DiGA-Verordnungsmodul und geben die gleichen Daten an wie bei der Formularverordnung, zum Beispiel den Namen des Versicherten und die verordnete DiGA. Es gelten keine neuen oder gesonderten Verordnungsvoraussetzungen.