
Abrechnung
bei Trans- und Intergeschlechtlichkeit
Bei inter- oder transgeschlechtlichen Patientinnen und Patienten können bestimmte Leistungen abweichend abgerechnet werden.
Grundlage hierfür sind die Allgemeinen Bestimmungen 4.2.1 im EBM.
Grundsätzlich dürfen Gynäkologinnen und Gynäkologen auch männliche Patienten behandeln.
Beispiele sind:
- Impfungen im Rahmen der Schwangerschaft der Partnerin Brustultraschall bei Verdacht auf Brustkrebs
Grundsatz der Abrechnung
Die Diagnostik und Behandlung durch Gynäkologinnen und Gynäkologen ist auch bei männlichen Versicherten (laut Personenstand) sachgerecht abrechenbar, wenn sie sich auf geschlechtsspezifische Organe dieses Fachgebiets bezieht.
Leistungen ohne Bezug zu Geschlechtsorganen, deren Anspruch vom Geschlecht der versicherten Person abhängt, können bei inter- oder transgeschlechtlichen Personen ebenfalls berechnet werden – auch wenn das personenstandsrechtliche Geschlecht nicht dem anspruchsberechtigten Geschlecht entspricht.
Beispiel:
Ultraschall-Screening auf Bauchaortenaneurysma nach GOP 01747 und 01748.
Umgang in der Praxis: korrekte Kennzeichnung
Für die praktische Umsetzung sind zwei typische Ausgangssituationen zu unterscheiden.
Fall 1: Geschlecht „X“ oder „D“ auf der eGK
Abrechenbar sind:
Leistungen mit Bezug zu Geschlechtsorganen, wenn ein entsprechender Befund vorliegt
(unabhängig von der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung)
Leistungen ohne Bezug zu Geschlechtsorganen, auch wenn das anspruchsberechtigte Geschlecht nicht mit dem eingetragenen Geschlecht übereinstimmt
(ggf. gilt die niedrigere Altersgrenze gemäß Richtlinie)
Wichtig:
Eine Kennzeichnung mit der Symbolnummer 88150 ist nicht erforderlich.
Fall 2: Inter- oder transgeschlechtliche Person mit „M“ oder „W“ auf der eGK
Abrechenbar sind:
Leistungen mit Bezug zu Geschlechtsorganen bei entsprechendem Befund
(unabhängig vom personenstandsrechtlichen Geschlecht)
Leistungen ohne Bezug zu Geschlechtsorganen, auch wenn das anspruchsberechtigte Geschlecht nicht dem eingetragenen Geschlecht entspricht
(ggf. gilt die niedrigere Altersgrenze gemäß Richtlinie)
Wichtig:
Wenn das personenstandsrechtliche Geschlecht nicht dem anspruchsberechtigten Geschlecht entspricht, muss der Behandlungsfall mit der Symbolnummer 88150 gekennzeichnet werden.
Zusätzlich ist der entsprechende ICD-10-Code F64.0 für Trans- oder Intergeschlechtlichkeit anzugeben.