Nein, auch Sie als Facharzt sind nach § 17 BMV-Ä zur Durchführung von Hausbesuchen verpflichtet, wenn bei einem von Ihnen behandelten Patienten wegen einer Erkrankung aus Ihrem Fachgebiet ein Besuch notwendig ist oder wenn Sie beratend zu einer Behandlung hinzugezogen werden und danach weitere Besuche durch Sie erforderlich sind. Ihre Verpflichtung zum Hausbesuch kann entfallen, wenn Sie wegen wichtiger Pflichten (wie anderen unaufschiebbaren Behandlungen) nicht abkömmlich sind. Ein volles Wartezimmer zählt hierzu jedoch nicht.