Grundsätzlich sollen Heilmittel nur einmal pro Behandlungstag verordnet bzw. abgegeben werden. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dasselbe Heilmittel nun aber auch als zusammenhängende Doppelbehandlung verordnet werden, indem zum Beispiel der Text „als Doppelbehandlung“ hinter dem Heilmittel ergänzt wird. Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel, standardisierte Heilmittelkombinationen und Podologie. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich nicht die gemäß Heilmittel-Richtlinie zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge. Beispiel: Sind im Feld „Verordnungsmenge“ sechs (oder zehn) Einheiten angegeben, dürfen drei (oder fünf) Doppel-behandlungen verordnet werden.