
Verordnungen für Patienten deren Praxis im Moment nicht zur Verfügung steht (Urlaub, Krankheit, Schließung o.ä.)
Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob Patientinnen und Patienten, deren eigentliche haus- oder fachärztliche Praxis vorübergehend oder dauerhaft nicht erreichbar ist, von einer anderen Praxis weiter mit den bisherigen Arzneimitteln versorgt werden dürfen. Vor allem hausärztliche Praxen sind oft unsicher, ob fachärztliche Verordnungen ausgestellt werden dürfen. Grundsätzlich gilt:
Arzneimittel sind (mit wenigen, klar definierten Ausnahmen) von allen Ärzten verordnungsfähig
Auch im Vertretungsfall ist es daher möglich und im Sinne der Versorgungssicherheit geboten, fachärztlich begonnene Therapien hausärztlich fortzuführen.
Dabei bitten wir folgende Punkte zu beachten:
- Versorgung sicherstellen: Eine notwendige medikamentöse Versorgung darf nicht aus Sorge vor (Arzneimittel-) Regressen unterlassen werden.
- Die Angst vor „Budgetüberschreitungen“ oder Mengenbegrenzungen bei der Verordnung von Arzneimitteln ist unbegründet: In Hamburg existieren keine arzt- oder praxisindividuellen kostenbasierten Arzneimittel-Budgets mehr. Stattdessen gilt die Wirkstoffvereinbarung, in der vorrangig zu verwendende Wirkstoffe je Indikationsgruppe definiert sind. Dabei sind zum Beispiel viele fachärztliche Wirkstoffziele für die hausärztliche Versorgung gar nicht relevant.
- BTM-Verordnungen: Eine begründete Schmerztherapie ist auch mit BtM-Präparaten möglich und verordnungsfähig (siehe Medikationsplan). Hier ist jedoch besondere Sorgfalt geboten.
- Spezialpräparate: Auch onkologische oder rheumatologische Präparate dürfen im Vertretungsfall verordnet werden, um Therapieunterbrechungen zu vermeiden.
- Dokumentation und Plausibilität: Alle Entscheidungen sollten sorgfältig dokumentiert werden. Liegen keine aktuellen Befunde vor, kann die Übernahme zunächst auf Basis des Medikationsplans, der Patientenschilderung und ggf. der Medikationsliste sowie weiterer Informationen aus der elektronischen Patientenakte (ePA) erfolgen. Für eine dauerhafte Fortführung sollte jedoch zeitnah eine fundierte Dokumentation vorliegen.
Hinweis: Sollte eine benachbarte Praxis dauerhaft geschlossen sein und Ihnen ein Patient oder eine Patientin aus dieser Praxis vorgestellt werden, können Sie den Verbleib der Patientenunterlagen bei der Ärztekammer Hamburg, Abteilung Meldewesen, Tel.: 040 202299-130, E-Mail: verzeichnis@aekhh.de erfragen. - Wiederanbindung ermöglichen:
Im Falle einer dauerhaften Praxisschließung: Unterstützen Sie den Patienten bei der (Wieder-) Anbindung an eine haus- oder fachärztliche Praxis, entweder über eigene Terminvermittlung oder über eine Überweisung mit einem Dringlichkeitscode (Terminvermittlung erfolgt über die Terminservicestelle).