Zur Startseite
Klicken, um zum Anfang der Seite zu springen
Haben Sie Fragen?
Schreiben Sie uns!
Kontakt
04.08.2022

Verordnung von individuellen Rezepturen von Fiebersäften für Kinder mit den Wirkstoffen Paracetamol und Ibuprofen im Einzelfall möglich

In Abstimmung zwischen BfArM, dem GKV Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände kann als Kompensationsmaßnahme zur eingeschränkten Verfügbarkeit dieser Arzneimittel auf die Fertigung von individuellen Rezepturarzneimitteln auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken zurückgegriffen werden. Diese Maßnahme soll ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn der Krankheitszustand des Kindes eine Behandlung mit den in Rede stehenden Wirkstoffen erfordert und die Fertigarzneimittel in diesen Fällen nicht beschafft werden können.

Folgende für Ärzte maßgeblichen Voraussetzungen wurden vereinbart:

  • Der Fiebersaft wurde vom behandelnden Arzt / von der behandelnden Ärztin verschrieben.
  • Bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels muss die Apotheke Rücksprache halten zu medikamentösen Alternativen mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin.
  • Im Falle, dass die Gabe von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich ist und mehrere Arzneimittel auf einem Rezept verordnet sind, ist ein neues Rezept über eine Rezeptur auszustellen.
  • Es wird daher empfohlen, im Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit bei der Verordnung eines Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersaftes jeweils ein separates Rezept auszustellen.
  • Dieses kann bei nicht Verfügbarkeit von der Apotheke mit einem Vermerk zur ersatzweisen Herstellung einer Rezeptur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt/ der behandelnden Ärztin versehen werden.
  • Der GKV-Spitzenverband wird die Krankenkassen informieren und dringend empfehlen, dass in dem Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit den Apotheken die Rezepturen von den Krankenkassen erstattet werden.
  • Die ärztlichen Verschreibungen sollen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gesondert berücksichtigt werden.