Verlängerung der Übergangsregelung - Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Der Gesetzgeber hat die Übergangsregelung erneut bis zum 2. Dezember 2024 verlängert.
Bis dahin sind die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung, auch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie, weiterhin verordnungsfähig. Voraussetzung ist, dass es sich um Produkte handelt, die bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Beschlusses – also vor dem 2. Dezember 2020 – zulasten der Krankenversicherung erbracht werden konnten.
(Eineindeutige Verbandmittel und Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften sind und bleiben unmittelbar verordnungsfähig.)
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).