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20.09.2019

Sehhilfen für Erwachsene: Beschluss des G-BA in Kraft

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dass zur Folgeversorgung mit Sehhilfen bei Erwachsenen mit schwerer Sehbeeinträchtigung künftig kein Arztvorbehalt mehr besteht, wurde vom BMG nicht beanstandet. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 12. September. Damit ist der Beschluss vom 20. Juni 2019, der gegen das Votum von KBV und Patientenvertretung gefasst wurde, nun rechtskräftig.  

Eine ärztliche Verordnung für die Versorgung mit einer Sehhilfe  zur Verbesserung der Sehschärfe auf Muster 8 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist weiterhin notwendig bei:
 

  • Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Sehbeeinträchtigung bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen mindestens der Stufe 1 (ICD 10-GM 2017) aufweisen. Diese Sehbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist, 
  • Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf mindestens einem Auge einen Refraktionsfehler von > 6,25 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder von > 4,25 Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen. Dabei gilt immer die benötigte Fernrefraktion mit einer Brille, auch dann, wenn eine Kontaktlinsenversorgung vorgenommen werden soll. 
     

Folgeversorgung zur Verbesserung der Sehschärfe 
Soweit eine Folgeversorgung mit einer Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe aufgrund einer erneuten ärztlichen Diagnostik erforderlich wird oder weil eine Therapieentscheidung notwendig ist, ist eine ärztliche Verordnung auszustellen, insbesondere für: 
 

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und 
  • Versicherte, die eine Sehbeeinträchtigung bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen mindestens der Stufe 1 aufweisen. 
     

In diesen beiden genannten Fällen ist dann keine erneute ärztliche Verordnung erforderlich, wenn eine Ersatzbeschaffung aufgrund von Verlust oder Bruch innerhalb von 3 Monaten nach der Verordnung notwendig wird.