Rückruf von Emerade®-Pen: Vorgehen bei Ersatzverordnung
Hintergrund ist eine Regelung, die auf das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom August 2019 zurückgeht. Danach sind Ersatzverordnungen auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit im Rahmen einer möglichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen und für den Patienten ist diese erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Sollte er in diesem Fall die Zuzahlung bereits geleistet haben, ist diese dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten (§ 31 Abs. 3 SGB V). Die Krankenkassen haben für diese Ersatzverordnungen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer (§ 131a SGB V).
Die dafür notwendigen Anpassungen im Bundesmantelvertrag -Ärzte zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels sowie zur Kennzeichnung der entsprechenden Ersatzverordnungen befinden sich derzeit noch in der Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband. Aufgrund des oben genannten Rückrufs hat sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband nun kurzfristig auf eine Übergangsregelung verständigt: Auf der Ersatzverordnung darf nur das Arzneimittel verordnet werden, das das zurückgerufene ersetzt. Über der Verordnungszeile ist vom Arzt „Ersatzverordnung wegen Rückruf Emerade®“ aufzutragen