Meningokokken B Impfung für Säuglinge und Kleinkinder jetzt Pflichtleistung aller Kassen
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Meningokokken-B-Impfempfehlung für Säuglinge und Kleinkinder (s. Telegramm Nr. 8 vom 22.05.2024) ist seit dem 29.05.2024 rechtskräftig.
Da bisher keine Einigung zum ärztlichen Impfhonorar zwischen der KVH und den gesetzlichen Kassen erzielt werden konnte, ist eine Umsetzung im Sachleistungsprinzip noch nicht möglich. Die Impfung kann deshalb nur im Rahmen der Kostenerstattung stattfinden. Das bedeutet, dass sowohl die Kosten für das Impfhonorar als auch für den Impfstoff auf Privatrechnung (bzw. Privatrezept für den Impfstoff) den Eltern in Rechnung gestellt werden müssen. Allerdings sind jetzt alle gesetzlichen Kassen zur Kostenerstattung verpflichtet.
Die Abrechnung der Meningokokken B Impfung für Kinder bis zum 5. Geburtstag auf Basis der Zusatzvereinbarungen der KVH (z.B. mit der Barmer GEK) ist nicht mehr möglich. Diese Zusatzvereinbarungen gelten nur für Impfungen, die keine Pflichtleistung gemäß Schutzimpfungsrichtlinie sind (Satzungsleistungen).
Ist eine Einigung der Vertragspartner auch weiterhin nicht möglich, so wird das Schiedsamt die Entscheidung über die Höhe des Impfhonorars treffen müssen.