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Empfängnisverhütende Mittel ab sofort bis zum vollendeten 22. Lebensjahr verordnungsfähig
Mit Inkraftreten des „Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch am 29.03.2019 wurde u.a. auch § 24a SGB V (Empfängnisverhütung) geändert. Danach haben nunmehr „Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen, empfängnisverhütenden Mitteln […]“