Die neue Version des Formblatts 13 ersetzt ab 1.10.2020 die alten Formblätter 13,16 und 18. Auf dem neuen Formular darf nur ein Heilmittelbereich angekreuzt werden; es ist möglich, an einem Tag mehrere Formulare auszustellen. Das ist zum Beispiel bei vielen Diagnosen in den Listen „Langfristiger Heilmittelbedarf“ und „Besonderer Verordnungsbedarf“ notwendig. Der Vordruck ist systematisch aufgebaut:
- Auswahl des Heilmittelbereichs: für jeden Heilmittelbereich wird eine gesonderte Verordnung ausgestellt
- Relevante Diagnose als ICD-Code: Bei Eingabe des ICD-Codes gibt das PVS die Diagnose als Klartext an; sie kann ergänzt werden
- Diagnosegruppe: die angeführten Diagnosen sind als Beispiele genannt; die Diagnosegruppe gilt auch für ähnliche Diagnosen. Die „Krankhafte Störung des Schluckaktes“ ist jetzt eine eigenständige Diagnosegruppe im Rahmen der Logopädie und kann mit Schlucktherapie behandelt werden.
- Leitsymptomatik: die Leitsymptomatik kann mit einem oder mehreren Buchstaben codiert oder frei beschrieben werden. Der von dem PVS für die Buchstabencodierung angebotene Klartext kann individuell bearbeitet werden.
- Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges: es können nur die Heilmittel verordnet werden, die im Katalog genannt sind. Neben den „vorrangigen Heilmitteln“ gibt es die „ergänzenden Heilmittel“ Wärme-, Kälte- und Elektrotherapie. Elektrotherapie und Elektrostimulation dürfen auch isoliert verordnet werden, wenn sie im Katalog als ergänzende Heilmittel genannt werden.
Die verordnungsfähigen Heilmittel werden von dem PVS angezeigt und dürfen kombiniert werden: bei Physio- und Ergotherapie maximal 3 unterschiedliche Heilmittel, bei den logopädischen Heilmitteln bis zu 3 verschiedene Behandlungszeiten. Die Menge der zusätzlich ergänzend verordneten Heilmittel darf die Menge der vorrangigen Heilmittel nicht überschreiten.
Doppelbehandlungen sind in medizinisch begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Bevorzugt soll Gruppenbehandlung verordnet werden, Einzeltherapie nur, wenn sie medizinisch zwingend notwendig ist. Es können ergänzende Angaben gemacht werden (z.B. Doppelbehandlungen, Art der Wärmetherapie). Die Zahl der Massagetherapien ist auf 12 im Verordnungsfall begrenzt. Das PVS erlaubt deshalb eine Überschreitung nicht.
Die Gesamtzahl der Behandlungseinheiten für die vorrangigen Heilmittel je Verordnung ist im Heilmittelkatalog festgelegt; auch hier erlaubt das PVS somit keine Überschreitung. Standardisierte Heilmittelkombinationen dürfen nur bei komplexen Schädigungsbildern mit bis zu 12 Behandlungseinheiten im Verordnungsfall verordnet werden. Es müssen mindestens 3 Heilmittel eingetragen werden; die Entscheidung darf aber auch den Therapeutinnen und Therapeuten überlassen werden.
Das PVS wird das Feld Therapiefrequenz mit „1-3x wöch.“ vorbelegen; das vermindert Rückfragen der Heilmittel-Therapeuten. Die Frequenz darf aber auch ärztlich frei festgelegt werden.
- Behandlungsbeginn: die Verordnung ist 28 Tage bis zum Behandlungsbeginn gültig; sie gilt nur 14 Tage, wenn das Feld „Dringlicher Behandlungsbedarf“ markiert wird. Die Patienten sind darauf hinzuweisen.