Die neue Version des Formblatts 13 ersetzt ab 1.10.20 die alten Formblätter 13,16 und 18. Auf dem neuen Formular darf nur ein Heilmittelbereich angekreuzt werden; es ist möglich, an einem Tag mehrere Formulare auszustellen. Das ist bei vielen Diagnosen in den Listen „Langfristiger Heilmittelbedarf“ und „Besonderer Verordnungsbedarf“ notwendig. Der Vordruck ist systematisch aufgebaut:
- Auswahl des Heilmittelbereichs: für jeden Heilmittelbereich muss eine gesonderte Verordnung ausgestellt werden
- Relevante Diagnose als ICD-Code: Bei Eingabe des ICD-Codes gibt das PVS die Diagnose als Klartext an; sie kann ergänzt werden
- Diagnosegruppe: da die Diagnosegruppen nicht mehr nach der erwarteten Dauer des Behandlungsbedarfs unterschieden werden, gibt es weniger Diagnosegruppen. Wie bisher sind die angeführten Diagnosen als Beispiele genannt; die Diagnosegruppe gilt daher auch für ähnliche Diagnosen. Die „Krankhafte Störung des Schluckaktes“ ist jetzt eine eigenständige Diagnosegruppe und kann mit Schlucktherapie behandelt werden
- Leitsymptomatik: die Leitsymptomatik kann mit einem oder mehreren Buchstaben codiert oder frei beschrieben werden. Der von dem PVS für die Buchstabencodierung angebotene Klartext kann individuell bearbeitet werden
- Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges: es dürfen wie bisher nur die Heilmittel verordnet werden, die im Katalog genannt sind. Die früheren „optionalen Heilmittel“ sind jetzt bei den „vorrangigen Heilmitteln“ eingeordnet. Zusätzlich gibt es weiter die „ergänzenden Heilmittel“ Wärme-, Kälte- und Elektrotherapie. Diese dürfen auch isoliert verordnet werden, wenn sie im Katalog als ergänzende Heilmittel genannt werden
Die verordnungsfähigen Heilmittel werden von dem PVS angezeigt und dürfen kombiniert werden: bei Physio- und Ergotherapie maximal 3 unterschiedliche Heilmittel, bei den logopädischen Heilmitteln bis zu 3 verschiedene Behandlungszeiten. Die Menge der zusätzlich ergänzend verordneten Heilmittel darf die Menge der vorrangigen Heilmittel nicht überschreiten.
Doppelbehandlungen sind jetzt ausdrücklich in medizinisch begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Bevorzugt sollen Gruppenbehandlungen verordnet werden, Einzeltherapie nur, wenn sie medizinisch zwingend notwendig ist. Es können ergänzende Angaben gemacht werden (z.B. Doppelbehandlungen, Art der Wärmetherapie). Die Zahl der Massagetherapien ist jetzt auf 12 (vorher 10) im Verordnungsfall begrenzt. Das PVS erlaubt eine Überschreitung nicht.
Die Gesamtzahl der Behandlungseinheiten für die vorrangigen Heilmittel je Verordnung ist im Heilmittelkatalog festgelegt; auch hier erlaubt das PVS keine Überschreitung. Standardisierte Heilmittelkombinationen dürfen wie bisher nur bei komplexen Schädigungsbildern verordnet werden, aber jetzt mit bis zu 12 statt vorher 10 Behandlungseinheiten im Verordnungsfall. Es müssen mindestens 3 Heilmittel eingetragen werden; die Entscheidung darf aber auch den Therapeutinnen überlassen werden.
Das PVS wird das Feld Therapiefrequenz mit „1-3x wöch.“ belegen; das vermindert Rückfragen der Heilmittel-Therapeuten. Die Frequenz darf aber auch ärztlich festgelegt werden.
- Behandlungsbeginn: die Verordnung ist 28 Tage gültig, aber nur 14 Tage, wenn das Feld „Dringlicher Behandlungsbedarf“ markiert wird.