Zur Startseite
Klicken, um zum Anfang der Seite zu springen
Haben Sie Fragen?
Schreiben Sie uns!
Kontakt
Genehmigung

Zweitmeinungsverfahren

Patienten können sich vor bestimmten planbaren Operationen eine zweite ärztliche Meinung einholen.

Es besteht ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch für die Indikationen:

  1. Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln – (Tonsillotomie, Tonsillektomie)
  2. Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  3. Schulterarthroskopie
  4. Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  5. Implantationen einer Knieendoprothese
  6. Eingriffe an der Wirbelsäule
  7. Kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
  8. Eingriffen zur Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrilators oder eines CRT-Aggregats
  9. Cholezystektomie - Entfernung der Gallenblase

Gesetzlicher Anspruch                                                                 

Durch eine zweite ärztliche Meinung soll das Risiko einer zu weiten Indikationsstellung und damit zu hoher Zahlen bestimmter planbarer „mengenanfälliger“ Eingriffe, die nicht immer medizinisch geboten sind, verringert werden.

Die Details hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festgelegt.