Arthroskopie
- Ansprechpartner
Wir beraten Sie gerne
Name Telefon E-Mail Birgit Gaumnitz Mo, Di, Do, Fr. 040 / 22 802 - 889 birgit.gaumnitz@kvhh.de Janine Klockmeier 040 / 22 802 - 797 janine.klockmeier@kvhh.de Monika Marks 040 / 22 802 - 603 monika.marks@kvhh.de Lucas Rathke 040 / 22 802 - 358 lucas.rathke@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse: genehmigung@kvhh.de
- Antragsformular
Hinweis
Bitte beachten Sie:
- dass Sie die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen dürfen, an dem Ihnen der Genehmigungsbescheid zugegangen ist.
- dass wir Ihnen diese Genehmigung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang erteilen können, wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und vor Genehmigungserteilung nicht noch zusätzlich eine fachliche Prüfung (Kolloquium) erfolgreich absolviert werden muss.
- dass Sie zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind.
- Antragsberechtigt
- Orthopädie und Unfallchirurgie“ und der Zusatzbezeichnung „Spezielle orthopädische Chirurgie“
- Orthopädie und Unfallchirurgie und der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“
- Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung Handchirurgie
- Allgemeinchirurgie
- Allgemeinchirurgie mit der Zusatzbezeichnung Handchirurgie
- Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
- Plastische, Rekonstruktive und ästhetische Chirurgie mit der Zusatzbezeichnung Handchirurgie
- Kinder- und Jugendchirurgie“ mit der Zusatzbezeichnung „Kinder- und Jugend-Orthopädie
- Kinder- und Jugendchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Handchirurgie“
- EBM Kapitel / GOP
31141 - 311477 einschl. der OP Leistungen
Kapitel 31.2
- Räumliche und apparative Voraussetzung
Die organisatorischen, baulichen, Apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen sind nachzuweisen.
- zusätzliche Anforderungen
Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ und der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“
- 25 arthroskopischen Operationen am Kniegelenk und 25 am Schultergelenk, davon jeweils mindestens:
- a. 10 rekonstruktive arthroskopische Operationen am Kniegelenk und
- b. 10 rekonstruktive arthroskopische Operationen am Schultergelenk.
Facharztbezeichnungen „Orthopädie und Unfallchirurgie“, „Allgemeinchirurgie“ oder „Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie“
- 115 arthroskopischen Operationen am Kniegelenk und 30 arthroskopischen Operationen am Schultergelenk, davon jeweils mindestens:
- a) 20 rekonstruktive arthroskopische Operationen am Kniegelenk und
- b) 10 rekonstruktive arthroskopische Operationen am Schultergelenk
FA „Orthopädie und Unfallchirurgie“ oder FA „Kinder- und Jugendchirurgie“ mit der Zusatzbezeichnung „Kinder- und Jugend-Orthopädie“
- 20 arthroskopischen Operationen bei Kindern und Jugendlichen.
Facharztbezeichnungen „Orthopädie und Unfallchirurgie“ und der Zusatzbezeichnung „Spezielle orthopädische Chirurgie“
- keine Nachweise
oder ohne Zusatzbezeichnung
Facharztbezeichnung „Orthopädie und Unfallchirurgie“, „Allgemeinchirurgie“ oder „Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie“
- 15 arthroskopischen Operationen an der Hüfte
FA „Allgemeinchirurgie“, FA „Orthopädie und Unfallchirurgie“, FA „Plastische, Rekonstruktive und ästhetische Chirurgie“, FA "Kinder- und Jugendchirurgie" mit der Zusatzbezeichnung „Handchirurgie“
- 20 diagnostischen und therapeutischen Arthroskopien an den Händen
Singuläre Genehmigung möglich
FA „Orthopädie und Unfallchirurgie“, „Allgemeinchirurgie“ oder „Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
Chirurgie“
ohne ZB
- Voraussetzung: Genehmigung zur Knie- und Schultergelenksarthroskopie
- Nachweis von 20 diagnostischen und therapeutischen Arthroskopien an Händen
Keine singuläre Genehmigung möglich
- Erforderliche Abrechnungsgenehmigung
Ambulantes Operieren
- Rechtliche Grundlagen / Vereinbarungen
- Arthroskopie-Vereinbarung
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Abs. SGB V
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfung im Einzelfall nach § 136 Abs.
- KBV_PraxisWissen_''Arthroskopie_Knie_Schulter