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20.03.2024 Informationen für Praxisteams

Elektronische Patientenakte (ePA)

Seit dem 01.01.2021 stellen die Krankenkassen ihren Mitgliedern die ePA bereit.

Zum 01.07.2021 müssen alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in der Lage sein die ePA zu lesen und zu befüllen.

Freischaltung der ePA für die eigene Praxis

Wenn ein Patient die elektronische Patientenakte nutzen möchte, hat er zwei Möglichkeiten, wie die Praxis freigeschaltet werden kann: 

  1. Der Patient kann sie Praxis direkt über seine ePA-App auf dem Smartphone freischalten.
  2. Wenn der Patient kein Smartphone mit ePA-App bei sich hat, können Sie die Anfrage an das Kartenterminal mit der eGK des Versicherten schicken und der kann den Zugriff mit seiner PIN autorisieren. 

Alle Fragen zur Handhabung und Einrichtung der ePA beantworten sie jeweiligen Krankenkassen. Über die Website der Gematik erhalten Sie einen Überblick über alle Anwendungen der gesetzlichen Krankenversicherer. 

Abrechnung

Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:

Erstbefüllung der ePA:  GOP 01648 im EBM (89 Pkt. / 10,32 Euro)                                                              

  • die Vergütung erfolgt extrabudgetär und kann einmal je Versicherten abgerechnet werden. Sollte bereits eine Befüllung durch einen anderen Arzt vorgenommen sein, dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig.
  • die GOP ist im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ berechnungsfähig.
  • die Zusatzpauschale zur Verischerten-, Grund und Konsiliarpauschale können einmal im Behandlungsfall angesetzt werden, wenn die Daten in der ePA erfasst, verarbeitet und/oder gespeichert werden.

GOP 01647 (15 Pkt. / 1,74 €)

  • die GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
  • sie wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt
  • sie ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig
  • sie ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung ( GOP 01648) abgerechnet wird

GOP 01431 (3 Pkt. / 0,35 €)

  • die GOP wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
  • sie umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
  • sie ist höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig
  • sie ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig

Honorarkürzungen

Alle Praxen müssen bis 31.12.2021 nachweisen, dass die ePA-Ready sind. Ansonsten wird das Honorar für 3/2021 und 4/2021 gekürzt. 

Weitere Informationen finden Sie auch im Telegramm Nr. 45 vom 05.11.2021