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31.07.2025

Neuer Bezugsweg für Stimmprothesen ab 01.07.2025

Arztpraxen können Stimmprothesen künftig direkt beim Lieferanten per Sachkostenformular bestellen.

Seit dem 1. April 2025 gelten Stimmprothesen nicht mehr als Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Stattdessen werden diese Produkte für Versicherte der Ersatzkassen (vdek) und der Innungskrankenkassen (IKK) künftig nach dem Sachkostenprinzip abgerechnet.

Teilnehmende Krankenkassen und Verbände haben mitgeteilt, dass Praxen ab dem 01.07.2025 Stimmersatzhilfen direkt bei den Lieferanten Andreas Fahl Medizintechnik-Vertrieb GmbH und Atos Medical bestellen können. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen Lieferanten und Krankenkasse, damit Praxen nicht in Vorleistung treten müssen. Auf dem Sachkostenformular vermerken Ärztinnen und Ärzte dafür eine Abtretungserklärung. Eine Lagerhaltung in den Praxen entfällt, da beide Lieferanten die Versicherten direkt beliefern.

Neben den Ersatzkassen und IKK wenden auch vereinzelt weitere Krankenkassen das Sachkostenprinzip an. Eine Übersicht der teilnehmenden Krankenkassen, das künftig zu verwendende Sachkostenformular inklusive Abtretungserklärung und Ausfüllanleitung sowie weiterführende Informationen finden Sie hier